Steinschlag am Mietwagen: Muss man die Selbstbeteiligung zahlen?
Müssen Mietwagen-Kunden bei einem Steinschlag-Schaden am Mietwagen immer die Selbstbeteiligung zahlen? Ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Ein Mann hatte bei einer Autovermietung einen Tesla gemietet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, der Mieter müsse für jeden Teil- und Vollkaskoschaden eine Selbstbeteiligung von 500 Euro zahlen.
Es kam, wie es kommen muss: In der Mietzeit fiel ein Stein auf den Tesla. Für die Reparatur des Steinschlags belastete die Autovermietung die Kreditkarte des Kunden mit 500 Euro. Der wehrte sich und verlangte den Betrag zurück. Die Sache landete vor Gericht.
Gericht: Steinschlag nicht beherrschbares Risiko
Das Amtsgericht München gab dem Kunden Recht. Er habe Anspruch auf Rückzahlung der 500 Euro. Die Autovermietung habe keinen Schadenersatzanspruch gegen den Mann, denn dieser habe den Steinschlag nicht verschuldet, so das Gericht.
Zu solchen Schäden käme es oft, weil kleinste Teilchen oder Steinchen auf der Fahrbahn von anderen Fahrzeugen hochgeschleudert würden. Gerade auf der Autobahn seien diese in der Regel nicht zu erkennen, daher seien Schäden durch Steinschlag nicht zu vermeiden und stellten ein nicht beherrschbares Risiko und unabwendbares Ereignis dar, führte das Gericht aus.
Mietwagen-AGB benachteiligen Kunden
Eine Vereinbarung in den AGB der Autovermietung, die dieses Risiko unabhängig von seinem Verschulden auf den Mieter übertrage, weiche von den gesetzlichen Grundsätzen des Mietrechts ab, so das Gericht. Das benachteilige den Kunden jedoch unangemessen. Daher seien solche Regelungen in den AGB unwirksam, wenn für den Mieter kein Nachteilsausgleich vereinbart werde oder keine vorrangigen Interessen des Vermieters entgegenstehen.
AG München, Urteil vom 29.4.2024, Az.: 231 C 10607/24