Spritztour mit Auto eines Gastes – Hotelbetreiber haftet für Unfallschaden

Ein Hotelbetreiber muss Schadenersatz zahlen, wenn der Nachtportier den Wagen eines Gastes bei einer Schwarzfahrt beschädigt. Der Hotelier muss dafür sorgen, dass Autoschlüssel sicher aufbewahrt werden. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Der Portier eines Fünf-Sterne-Hotels in Nürnberg machte ohne Fahrerlaubnis nachts eine Spritztour mit dem Audi A8 eines Hotelgastes. Der hatte das bei einer Autovermietung geliehene Auto beim Einchecken vor dem Hotel abgestellt und den Schlüssel an der Rezeption hinterlassen.
Nachtportier unternimmt Schwarzfahrt
Bei der Schwarzfahrt verursachte der Portier einen Unfall, bei dem ein Schaden von ca. 6000 Euro entstand. Die Autovermietung wollte den Schaden vom Portier und der Betreiberin des Hotels ersetzt haben und klagte.
In der ersten Instanz hatte die Schadenersatzklage nur gegenüber dem Nachtportier Erfolg. Die Richter argumentierten, dass der Hotelbetreiberin das Verhalten des Nachtportiers nicht zugerechnet werden kann. Die Autovermietung legte Berufung ein.
Hotelbetreiber muss Schlüssel sicher verwahren
Die Berufungsrichter des OLG Nürnberg entschieden, dass die Autovermietung einen Anspruch auf Schadenersatz auch durch die Hotelbetreiberin hat. Sie ist nach Ansicht der Richter im Rahmen des Beherbergungsvertrags dazu verpflichtet, dass Autoschlüssel, die von Hotelgästen an der Rezeption abgegeben werden, sicher aufbewahrt werden.
Gegen diese Pflicht hat der Nachtportier – als Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers – verstoßen, als er die Autoschlüssel nahm, mit dem A8 des Kunden losfuhr und den Unfall verursachte. Die Hotelbetreiberin muss sich die Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, so die Richter. Dass der Nachtportier nicht direkt bei der Hotelbetreiberin, sondern bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt war, hielten die Richter für unerheblich. Hotelbetreiberin und Nachtportier haften für den Unfallschaden als Gesamtschuldner.
OLG Nürnberg, Urteil vom 19.4.2017, Az.: 4 U 2292/16