Fehlende Einweisung – Schadenersatz für Mieter eines Duplexstellplatzes

Silbernes Auto mit großer Delle im Kofferraum
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Weist der Vermieter eines Duplexstellplatzes seinen Mieter nicht ordnungsgemäß in die Benutzung des Stellplatzes ein, haftet er für den Schaden am Auto des Mieters, der durch eine fehlerhafte Benutzung entsteht. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein BMW-Besitzer hatte einen Duplexstellplatz in der oberen Etage angemietet. Beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person wurde der Kofferraum des BMW beschädigt, weil der Kofferraum an einen Lüftungskanal gedrückt wurde, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Das Auto war rückwärts eingeparkt und die Hinterräder standen in den Haltemulden des Stellplatzes.

Einweisung durch Vermieter nicht ordnungsgemäß

Bei der Besichtigung des Stellplatzes haben Vermieter und Mieter überprüft, ob es möglich ist rückwärts einzuparken, sie verstellten den Duplexparkplatz allerdings nicht nach oben. Der Vermieter, der mit seinem Auto immer rückwärts eingeparkt und den Stellplatz selbst nie nach oben gefahren hatte, weil der Stellplatz darunter immer frei war, gab keine weiteren Instruktionen für die Benutzung des Stellplatzes. Die in der Garage hängende Bedienungsanleitung gab nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll.

Der BMW-Besitzer verlangte nun vom Vermieter den Ersatz des Schadens an seinem Auto und klagte. Er sei bei der Besichtigung nicht ordnungsgemäß in die Nutzung des Duplexstellplatzes eingewiesen worden. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die nicht verstellbaren Haltemulden beim Vorwärtseinparken die richtige Parkposition gewährleisten. Parkt man rückwärts ein, ist dies nicht der Fall.

Vermieter muss für den Schaden am Auto haften

Das Richter gaben dem Mieter Recht, es lag eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Nach Ansicht des Amtsgerichts, hatte der Vermieter den Mieter nicht ordnungsgemäß eingewiesen.

Das Gericht glaubte dabei den Ausführungen des Mieters, der den Sachverhalt stets widerspruchsfrei vorgetragen hatte. Der Vermieter dagegen hatte im Laufe des Prozesses seinen Vortrag immer wieder geändert und angepasst.

Der Vermieter wurde zum Ersatz des entstandenen Schadens am Auto und der Gutachterkosten verurteilt.

AG München, Urteil vom 17.7.2019, Az.: 425 C 12888/17

Hinweis: Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.