Unwetter wütet auf Kreta: Überschwemmungen, Erdrutsche und Stromausfälle
Von Sabrina Doschek

Heftige Regenfälle und Gewitter haben auf Kreta schwere Schäden verursacht. Jetzt droht ein weiteres Unwetter: Für das Wochenende haben die Wetterdienste die höchste Warnstufe ausgerufen.
Höchste Wetterwarnstufe bis Sonntag, 4. Oktober
Fährverkehr durch Sturm beeinträchtigt
Notstand für Mylopotamos beantragt
Die griechische Ferieninsel Kreta wird seit Mittwochabend, 30. September, von heftigen Unwettern getroffen: Straßen wurden überflutet, Erdrutsche gingen nieder und Häuser liefen voll Wasser. Zudem kommt es in mehreren Orten zu Stromausfällen. Besonders betroffen ist die Bergregion Mylopotamos mit den Orten Zoniana, Livadia und Axos.
Unwetter auf Kreta: Notstand in Teilen der Insel
Die Behörden warnten per Notfall-SMS vor Fahrten in die betroffenen Gebiete. Überflutete Straßen und Bachläufe sollen gemieden werden. Bürgermeister Giorgos Klados beantragte wegen der schweren Schäden die Ausrufung des Notstands für die Gemeinde Mylopotamos.
Aber auch andere Teile Kretas sind betroffen: Auf dem Lasithi-Plateau wurden innerhalb weniger Stunden enorme Regenmengen gemessen, Straßen durch Erdrutsche blockiert und Fahrzeuge überschwemmt. Zahlreiche Schulen auf der Insel bleiben vorsorglich geschlossen.
ADAC Auslandsnotruf: +49 89 22 22 22. Hier erreichen Sie immer ADAC Mitarbeiter, die Hilfe vermitteln – in der Auslandsnotrufstation vor Ort oder in der Zentrale.
Kreta: Erhöhte Alarmbereitschaft
Für die gesamte Insel Kreta gilt bis einschließlich Sonntag, 4. Oktober, ein Verkehrs- und Aufenthaltsverbot in besonders gefährdeten Schluchten, Wandergebieten und anderen Hochrisikozonen. Kreta befindet sich in erhöhter Alarmbereitschaft, zusätzliche Feuerwehr- und Rettungskräfte wurden auf die Insel verlegt. Urlauber und Urlauberinnen sollten Wanderungen und Ausflüge genau abwägen. Den Anweisungen der Rettungskräfte und örtlichen Behörden ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Gefahr bleibt hoch, da die Böden vielerorts bereits stark durchnässt sind. Zusätzlich erschweren heftige Stürme die Lage. In der Ägäis wurden Böen von bis zu 100 Kilometern pro Stunde gemessen. Der starke Wind beeinträchtigt auch den Fährverkehr, viele Verbindungen wurden vorübergehend eingestellt. Reisende sollten sich bei ihrem Reiseveranstalter oder dem Fährbetrieb erkundigen, ob oder wann wieder Fähren starten können.
Zudem wird Reisenden empfohlen, den Flugstatus vor der Anreise zu prüfen.
Naturkatastrophen: Ihre Rechte bei Pauschalreisen
Reisende, die bereits vor Ort sind, haben laut ADAC Juristen und Juristinnen folgende Rechte:
Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Beginn der Pauschalreise nicht einfach wegen außergewöhnlicher Umstände kündigen. Sie selbst können die Reise kündigen, wenn sie erheblich beeinträchtigt ist. Sie müssen die bereits verbrachten Reisetage zahlen, für die übrige Zeit bekommen Sie Ihr Geld zurück. Es muss aber in jedem Einzelfall belegt werden, dass die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird.
Der Veranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen und die dafür entstehenden Mehrkosten tragen. Ist die Rückreise nicht möglich, muss er für maximal drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen.
Der Reiseveranstalter muss Hilfeleistungen erbringen und zum Beispiel über Gesundheitsdienste und konsularische Unterstützung informieren. Außerdem muss er Sie zum Beispiel bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen.
Das gilt für Individualreisende
Wer einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Ferienwohnung gebucht hat, kann nicht so einfach kostenfrei stornieren:
Wenn Sie eine Unterkunft einzeln gebucht haben, können Sie diese nicht stornieren, solange die Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist. Sie müssen auf die Kulanz des Anbieters hoffen. In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem die gebuchte Unterkunft liegt, wenn Sie direkt im Ausland gebucht haben. Versuchen Sie, mit dem Hotelier oder Vermieter eine gütliche Einigung zu finden. Sie müssen aber weder Zimmerpreis noch Stornogebühren zahlen, wenn der Vermieter seine Leistung nicht erbringen kann (z.B. weil das Hotel wegen Überschwemmung evakuiert werden muss).
Bei Individualreisenden besteht eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit demnach nur, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Können Individualleistungen (z.B. Flug) ohne Einschränkungen erbracht werden, wollen Urlauber und Urlauberinnen ihre Reise jedoch nicht mehr antreten, so ist bei einer Absage durch den Reisenden eine kostenfreie Stornierung nicht möglich.