Streik bei Finnair trifft auch deutsche Flughäfen
Die Pilotinnen und Piloten der finnischen Fluggesellschaft Finnair legen Mitte Dezember an zwei Tagen die Arbeit nieder. Für einige Fluggäste von und nach Deutschland dürfte der Streik zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.
Streik am 9. und 13. Dezember
Flugausfälle in München, Hamburg, Frankfurt, Berlin
Diese Rechte haben Reisende bei Streiks
Urlauber und Urlauberinnen, die in der Vorweihnachtszeit Finnland besuchen wollen, sollten ihre Flugdaten überprüfen. Am Montag, 9. Dezember, und am Freitag, 13. Dezember, muss Finnair aufgrund des Pilotenstreiks 300 Flüge streichen. Laut Auskunft der Airline wird es auch einige einzelne Flugausfälle vor und nach den Streiktagen geben.
Diese deutschen Flughäfen sind betroffen
Der Streik hat auch Auswirkungen auf deutsche Airports. Betroffen sind unter anderem die Flugverbindungen zwischen Helsinki und München, Hamburg, Frankfurt sowie Berlin. Auch der Flugverkehr zwischen der finnischen Hauptstadt und Wien, Zürich sowie Genf wird beeinträchtigt sein.
Auf der Webseite der Fluglinie findet man alle Infos zum Streik und kann eine Liste der annullierten Flüge einsehen.
Streik: Finnair bietet Erstattung des Ticketpreises an
Nach Angaben der Airline sind von den Ausfällen etwa 33.000 Fluggäste betroffen. Die Kunden und Kundinnen würden über die Ausfälle informiert und bekämen eine Alternative angeboten, heißt es auf der Website der Fluglinie. Dies könne aber aufgrund der aktuellen Überlastung einige Zeit dauern.
Aufgrund der großen Zahl der Betroffenen könne auch nicht jedem Reisenden eine für ihn passende Option angeboten werden. Deshalb kann die Erstattung des Ticketpreises beantragt werden. Reisende, die ihre Flugtickets über andere Dienstleister, beispielsweise ein Reisebüro, erworben haben, sollten sich laut Finnair für Umbuchungen oder Rückerstattung direkt an den betreffenden Dienstleister wenden.
Streik bei der Airline: Diese Rechte haben Reisende
Wenn ein Flug wegen eines Streiks annulliert wird oder sich verspätet, haben Reisende Anspruch auf Unterstützungsleistungen, Verpflegung und Unterbringung. Diese Ansprüche können Sie bei der Fluggesellschaft geltend machen.
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Die Airline muss jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn sie sich auf sogenannte außergewöhnliche Umstände berufen kann. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, muss im Einzelfall geklärt werden. Grundsätzlich können jedenfalls bei einem Streik des eigenen Personals der Airline Entschädigungsansprüche in Betracht kommen.
Mit Material von dpa