Nahost-Krieg: Das müssen Urlauber jetzt wissen

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Von Katja Fastrich, Lorenzo Walcher

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Flieger bleiben am Boden am internationalen Flughafen Dubai
Die (teil-)gesperrten Lufträume in der Golfregion sorgen weiterhin für eingeschränkten Reiseverkehr© picture alliance / REUTERS

Die Sicherheitslage im Nahen Osten bleibt nach den Angriffen der USA und Israels gegen den Iran extrem angespannt. Das Auswärtige Amt warnt vor Urlaub in der Golfregion. Was das für Fernreisen und Osterferien bedeutet.

  • Reisewarnung u.a. für die Vereinigten Arabischen Emirate und Katar

  • Weiterhin eingeschränktes Flugangebot von Emirates und Etihad

  • Lufthansa fliegt bis vorerst 28. März nicht nach Dubai und Abu Dhabi

Das Auswärtige Amt hat nach der militärischen Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran die Reise- und Sicherheitshinweise für die ganze Region verschärft.

Seit Samstag, 28. Februar, gelten Reisewarnungen unter anderem für Israel, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Für den Iran besteht schon seit 2022 eine Reisewarnung.

Das gilt für die Urlaubsziele Ägypten, Zypern, Türkei

Gerade zu Ostern zieht es viele deutsche Urlauberinnen und Urlauber ans östliche Mittelmeer. Teilweise müssen Reisende aber auch fernab der Konfliktzonen mit Einschränkungen rechnen. Der Deutsche Reiseverband sieht für Ziele wie Ägypten, Zypern und die Türkei derzeit kein Risiko. Für Reiseveranstalter sind jedoch vor allem die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes maßgeblich.

Die Unterschiede: Reisehinweis, Sicherheitshinweis und Reisewarnung

Reisehinweise informieren über grundlegende Regeln und Besonderheiten eines Landes, etwa zu Einreise‑ oder Gesundheitsfragen.
Sicherheitshinweise warnen vor konkreten Risiken und können empfehlen, Reisen einzuschränken oder zu vermeiden.
Reisewarnungen gelten, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Sie können für ein ganzes Land oder nur für einzelne Regionen gelten (Teilreisewarnung) und ersetzen die Sicherheitshinweise.

Quelle: Auswärtiges Amt

Ägypten

Eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts gilt für den Norden der Sinai‑Halbinsel, das ägyptisch‑israelische Grenzgebiet (mit Ausnahme von Taba) sowie für entlegene Gebiete der Sahara, einschließlich der Grenzregionen zu Libyen und Sudan.

Diese Regionen sind touristisch aber weniger relevant. Im Süden der Sinai‑Halbinsel – hier liegen unter anderem der Badeort Sharm el-Sheikh und das weltberühmte Katharinen-Kloster – wird von unbegleiteten, individuellen Ausflügen und Überlandfahrten abgeraten.

Türkei

Laut dem türkischen Verteidigungsministerium wurde am 4. März 2026 erneut eine aus dem Iran abgeschossene Rakete abgefangen. Das Auswärtige Amt hat daraufhin verschärfte Reisehinweise herausgegeben: "Von nicht notwendigen Reisen in das Grenzgebiet der Türkei zu Iran, Irak und Syrien in den Provinzen Agrı, Igdır, Van, Şanlıurfa, Mardin, Sırnak und Hakkâri wird abgeraten."

Abgesehen von diesen Sicherheitshinweisen gibt es für die restliche Türkei keine neuen Anmerkungen.

Zypern

Eine weitere Drohne war am 2. März auf Zypern abgefeuert worden. Kurzzeitig setzte die Lufthansa den Flugverkehr aus. Das Auswärtige Amt reagierte auch hier, gab einen neuen Sicherheitshinweis heraus und mahnt zu erhöhter Vorsicht. Eine (Teil-)Reisewarnung gibt es derzeit dennoch nicht.

Dubai und Abu Dhabi: Drehkreuze öffnen teilweise

Rauch steigt aus einem Gebiet in der Nähe des internationalen Flughafens von Dubai auf und ist durch die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs zu sehen.
Angespannte Sicherheitslage: Nach einem Drohnenangriff brennt es in der Nähe des Flughafens Dubai© dpa/Stringer

Inzwischen nehmen Emirates und Etihad den Flugbetrieb von ihren Drehkreuzen Dubai und Abu Dhabi eingeschränkt wieder auf. Emirates bedient aktuell die meisten Reiseziele. Fluggäste, die in Dubai umsteigen, werden nur befördert, wenn ihr Anschlussflug durchgeführt wird. Etihad fliegt bis zum 19.  März nach einem reduzierten Flugplan Ziele an, darunter deutsche Städte wie Düsseldorf, Frankfurt und München. Qatar Airways wird vom 18. bis 28. März 2026 eine reduzierte Anzahl von Flügen durchführen. Zuletzt hatte die katarische Luftfahrtbehörde den Luftraum von Katar gesperrt.

Unabhängig von der schrittweisen Wiederaufnahme des Flugbetriebs verdeutlicht ein Drohnenangriff nahe dem Flughafen, bei dem der Luftverkehr in Dubai zeitweise ausgesetzt wurde, die weiterhin volatile Sicherheitslage in der Region. Alle Airlines fordern dringend dazu auf, das Flughafengelände nicht aufzusuchen, ohne von der Airline dazu aufgefordert worden zu sein.

Lufthansa: Mehr Langstrecken, keine Flüge im Nahen Osten

Die Lufthansa setzt ihre Verbindungen in den Nahen Osten länger aus. Flüge nach Abu Dhabi, Dubai, Erbil, Beirut und Amman entfallen bis einschließlich 28. März. Tel Aviv bleibt bis 2. April gestrichen und Teheran bis 30. April.

Besonders betroffen ist der Flugverkehr von und nach Dubai. Die Lufthansa setzt derzeit alle Verbindungen in das Emirat aus. Hintergrund sind deutlich reduzierte Abfertigungskapazitäten an den beiden lokalen Flughäfen. Gleichwohl schließt die Airline nicht aus, dass vereinzelt weiterhin Flüge durchgeführt werden können. Planmäßig bedient werden dagegen Riad und Dschidda sowie Larnaka auf Zypern.

Wegen der gestiegenen Nachfrage plant die Lufthansa zusätzliche Langstreckenverbindungen. In den kommenden Wochen sollen vier Extraflüge von München nach Singapur sowie jeweils zwei zusätzliche Verbindungen von Frankfurt nach Kapstadt und Riad angeboten werden.

Teures Kerosin: Airlines heben Ticketpreise an

Der Nahost‑Konflikt treibt die Ölpreise deutlich nach oben und verteuert damit auch Treibstoffe wie Kerosin. Viele Airlines – insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa – reagieren darauf mit höheren Ticketpreisen. So erhebt Hong Kong Airlines etwa seit dem 12. März einen zusätzlichen Betankungszuschlag, auch Air New Zealand greift zu vergleichbaren Maßnahmen.

Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder

Angesichts der starken Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt zudem die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin volatilen Sicherheitslage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele:

Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren.
Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern.

Umstieg betroffen: Ihre Rechte bei Fernreisen

Dass mehrere wichtige Flughäfen nur eingeschränkt erreichbar sind, ist bislang so nie eingetreten. Entsprechend ist nicht abschließend geklärt, welche Rechte Reisende bei einem betroffenen Umstieg haben; eine klare Rechtsprechung ist laut ADAC Rechtsfachleuten noch nicht bekannt.

Ob ein geplanter Umstieg in betroffenen Gebieten die Reise unzumutbar beeinträchtigt, hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind dabei sowohl die aktuelle Sicherheitslage als auch der zeitliche Abstand zur Abreise – in der Regel erst wenige Tage bis maximal etwa eine Woche.

Greift eine Reiserücktrittsversicherung auch im Kriegsfall?

Nein, in der Regel nicht. "Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall", so der Gesamtverband der Versicherer (GDV).
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende die Versicherungsbedingungen vor Abschluss der Police und vor Reiseantritt sorgfältig prüfen.

Ist der Umstieg betroffen, das eigentliche Reiseziel jedoch nicht, kann die Reise aufgrund der aktuell vorliegenden außergewöhnlichen Umstände dennoch als beeinträchtigt gelten.

Aber Vorsicht: Wird ein alternativer Umstieg angeboten, etwa über ein anderes Drehkreuz, kann dieser auch bei längerer Reisezeit als zumutbar gelten. Ob eine Reise tatsächlich stattfinden kann, lässt sich oft erst wenige Tage vor Abreise klären. Wer zu früh storniert, riskiert, auf Stornokosten sitzen zu bleiben.

Bei einer Pauschalreise haben Betroffene oft mehr Absicherung als bei einer Individualreise. Die rechtlichen Unterschiede lesen Sie hier:

Mit Material von dpa.