BGH-Urteil: Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung
Von Anabel Greefe

Wer einen Kaskoschaden reparieren lässt, kann auf überhöhten Werkstattkosten sitzen bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25) klargestellt.
In der Kaskoversicherung tragen Versicherte das Werkstattrisiko
Der Kaskoversicherer muss nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten
Reparaturkostenübernahmeerklärung des Versicherers schützt vor späteren Kürzungen
Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren lassen. Ihre Vollkaskoversicherung beglich die Rechnung jedoch nicht vollständig. Sie kürzte den Erstattungsbetrag um 389,01 Euro, weil einzelne Arbeiten nach ihrer Auffassung für die Reparatur nicht erforderlich waren.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen tatsächlich überhöht oder unberechtigt waren. Sowohl das Amtsgericht Heilbronn als auch das Landgericht Heilbronn wiesen die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen. Danach trägt in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko.
Was bedeutet "Werkstattrisiko"?
Vom Werkstattrisiko sprechen Juristen, wenn eine Werkstatt beispielsweise
unnötige Arbeiten abrechnet,
zu hohe Materialkosten ansetzt,
überhöhte Arbeitszeiten berechnet oder
Leistungen in Rechnung stellt, die gar nicht durchgeführt wurden.
BGH: Kaskoversicherung ersetzt nur erforderliche Reparaturkosten
Der Bundesgerichtshof stützte seine Entscheidung auf die Versicherungsbedingungen. Danach muss der Versicherer die "für die Reparatur erforderlichen Kosten" übernehmen. Die Regeln des gesetzlichen Schadensersatzrechts spielen dabei keine Rolle.
Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers umfassen diese Kosten nur diejenigen Aufwendungen, die notwendig sind, um das Fahrzeug fachgerecht und wirtschaftlich sinnvoll instand setzen zu lassen. Nicht dazu gehören nach Auffassung des Gerichts Kosten für objektiv unnötige Maßnahmen oder überhöhte Rechnungspositionen.
Was bedeutet das Urteil für Autofahrer?
Beauftragt der Kaskoversicherer auf die Schadenmeldung des Geschädigten hin – wie häufig üblich - selbst ein Schadengutachten, ist das Risiko von späteren Kürzungen deutlich geringer. Das Gutachten legt bereits vor Beginn der Reparatur fest, welche Arbeiten und Kosten aus Sicht des Versicherers notwendig sind. Streitigkeiten über einzelne Rechnungspositionen lassen sich dadurch oft vermeiden.
Lassen Sie einen Kaskoschaden reparieren, sollten Sie die Werkstattrechnung dennoch sorgfältig prüfen. Enthält sie überhöhte oder unberechtigte Positionen, kann der Versicherer die Erstattung entsprechend kürzen. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Sinnvoll ist es außerdem, sich möglichst vor Beginn der Arbeiten eine Reparaturkostenübernahmeerklärung geben zu lassen. Sie schafft Klarheit darüber, welche Kosten übernommen werden und bietet zusätzlichen Schutz vor späteren Einwänden.
Fazit
Während bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich die gegnerische Versicherung für Fehler oder Überhöhungen der Werkstatt einstehen muss, gehen nicht nachvollziehbare oder überhöhte Rechnungspositionen bei der Abwicklung über die Kaskoversicherung zulasten des Versicherungsnehmers. Um Ärger bei der Schadenregulierung zu vermeiden, sollten Autofahrerinnen und Autofahrer Werkstattrechnungen genau prüfen und möglichst schon vor Reparaturbeginn eine Kostenübernahme des Versicherers einholen.