Blitzerwarner beim Discounter: Kaufen erlaubt, Nutzen verboten?
Von Anabel Greefe

Ein Blitzerwarner zum Schnäppchenpreis beim Discounter wirkt zunächst wie ein gewöhnliches Angebot. Doch Vorsicht: In Deutschland dürfen Sie solche Geräte zwar kaufen und besitzen. Während der Fahrt gelten jedoch strenge Regeln für ihre Nutzung.
Kauf und Besitz von Blitzerwarnern ist erlaubt
Mitführen und Nutzung betriebsbereiter Blitzerwarner ist verboten
Bei einem Verstoß drohen 75 Euro und ein Punkt
Was sagt die StVO zu Blitzerwarnern?
Die entscheidende Vorschrift steht in § 23 Abs. 1c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Fahrzeugführende kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das Gesetz nennt ausdrücklich Radarwarn- und Laserstörgeräte.
Für technische Geräte, die noch andere Zwecke erfüllen, gilt eine Besonderheit. Dazu zählen beispielsweise Smartphones und Navigationsgeräte. Solche Geräte dürfen Sie selbstverständlich im Auto verwenden. Die Funktion zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen dürfen Sie während der Fahrt aber nicht nutzen.
Warum darf der Discounter Blitzerwarner verkaufen?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kauf und Besitz eines Geräts einerseits und seiner Nutzung im Straßenverkehr andererseits.
§ 23 Abs. 1c StVO richtet sich an den Fahrer des Fahrzeugs. Die Vorschrift verbietet es nicht, Blitzerwarner zu verkaufen oder zu besitzen. Viele Angebote enthalten aber Hinweise zur eigenverantwortlichen Verwendung. Für Verbraucher heißt das: Nur weil ein Blitzerwarner legal im Regal oder Online-Shop eines Discounters angeboten wird, heißt das nicht, dass seine Verwendung im Auto ebenfalls erlaubt ist.
Wann ist ein Blitzerwarner „betriebsbereit“?
Bei reinen Radar- oder Blitzerwarngeräten reicht das Verbot weiter als die aktive Nutzung: Sie dürfen ein solches Gerät als Fahrzeugführer während der Fahrt auch nicht betriebsbereit mitführen. § 23 Abs. 1c StVO unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Betreiben und dem betriebsbereiten Mitführen.
Anders sieht es bei Smartphones, Navis und anderen Geräten aus, die hauptsächlich anderen Zwecken dienen. Hier ist nicht das betriebsbereite Smartphone oder Navi an sich verboten. Sie dürfen lediglich die Funktion nicht verwenden, die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnt.
Praxistipp: Besitzen Sie einen reinen Blitzerwarner, sollten Sie ihn nicht betriebsbereit im Fahrzeug mitführen. Bei Smartphone oder Navi empfiehlt es sich, die Warnfunktion vor Fahrtbeginn auszuschalten.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer einen verbotenen Blitzerwarner betriebsbereit mitführt oder verwendet, muss mit 75 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.
Wird bei einer Kontrolle ein betriebsbereiter Radarwarner gefunden, kann die Polizei das Gerät sicherstellen und unter Umständen sogar vernichten. Bei Smartphones und Navigationsgeräten ist das schwieriger, weil diese Geräte in erster Linie legalen anderen Zwecken dienen.
Was ist weiterhin erlaubt?
Nicht jede Warnung vor einer Geschwindigkeitskontrolle verstößt gegen § 23 Abs. 1c StVO. Radiowarnungen vor Messstellen sind beispielsweise zulässig, weil sie unabhängig vom konkreten Standort des Empfängers ausgestrahlt werden.
Auch Smartphones und Navigationsgeräte dürfen Sie weiterhin zur Navigation nutzen. Unzulässig ist lediglich die aktivierte Blitzerwarnfunktion während der Fahrt.
Fazit: Angebot im Handel ist kein Freifahrtschein
Blitzerwarner dürfen in Deutschland verkauft, gekauft und besessen werden. Aber: Reine Blitzerwarner dürfen Sie während der Fahrt weder nutzen noch betriebsbereit mitführen. Bei Smartphones und Navigationsgeräten bleibt das Gerät selbst erlaubt, solange die Blitzerwarnfunktion ausgeschaltet ist.