BGH-Urteil zu Falschparkern: Halter muss den Fahrer nennen
Wer unerlaubt auf Privatparkplätzen parkt, kann künftig einfacher zur Kasse gebeten werden. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Halter in solchen Fällen den Fahrer benennen muss. Der ADAC hält die Entscheidung nicht für verbraucherfreundlich.
Gibt der Halter den Fahrer auf Nachfrage nicht an, muss er sich so behandeln lassen, als wenn er selbst dort geparkt hätte – und die Kosten tragen. Bisher musste der Fahrer die Strafe bezahlen, der Halter war nicht verpflichtet, ihn zu nennen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist dies jedoch ohne Weiteres möglich und zumutbar (Az. XII ZR 13/19).
Im vorliegenden Fall stand der Pkw einer Frau dreimal unberechtigt auf einem Krankenhaus-Parkplatz, der von einer privaten Parkfirma überwacht wird. Auf die Zahlungsaufforderungen reagierte die Halterin nicht und bestritt, das Auto selbst dort abgestellt zu haben. Sie weigerte sich auch, den Fahrer zu nennen und die 215 Euro für erhöhte Parkgebühren, Kosten für die Halteranfrage und Inkassokosten zu bezahlen.
Das sagen die ADAC Juristen
Der ADAC sieht die Entscheidung kritisch. "Private Parkraumüberwacher erzielen ihre Einnahmen oft nur über die Gebühren für falsches Parken, das heißt, sie haben gar kein Interesse, den tatsächlichen Falschparker zu ermitteln, zum Beispiel durch das Aufstellen von Kameras, Schranken etc. Durch die neue Rechtsprechung wird es ihnen leicht gemacht, hier schnell zu kassieren", so ADAC Jurist Klaus Heimgärtner. "Je geringer die Investitionen und je höher die Einnahmen, vor allem aus Vertragsstrafen, desto höher der Gewinn der Firma. Es muss damit gerechnet werden, dass künftig auch Autofahrer, die ihr Fahrzeug zunächst berechtigt auf solchen Privatparkplätzen abstellen, die Parkzeit aber kurz überschreiten oder vergessen, die Parkscheibe einzustellen, umgehend zur Kasse gebeten werden."