Handy am Steuer: Regeln und Bußgelder 2024

Mann schaut während der Autofahrt auf sein Handy
Das Benutzen eines Handys am Steuer kann teuer werden© iStock.com/Drazen

Es ist verboten, es ist lebensgefährlich – und es ist alltäglich: Telefonieren mit dem Handy am Ohr während der Fahrt. In den letzten Jahren wurden die Strafen bei Verstößen drastisch erhöht. ADAC Juristen informieren über die Details. Das sollten Sie wissen.

  • Eingebautes Touchdisplay im Auto fällt unter das Verbot

  • Interessante Urteilsübersicht rund um das Thema Handyverstöße

  • Auch im Ausland drohen erhebliche Strafen

Das gilt bei Smartphone & Co.

Seit der Gesetzesänderung 2017 ist es noch deutlicher: Nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr ist verboten. Auch viele andere Funktionen darf man als Fahrer nicht verwenden; also z.B. keine Textnachrichten schreiben oder lesen. Auch das Ablehnen von Anrufen oder Ablesen der Uhrzeit ist verboten, wenn dazu das Handy in die Hand genommen werden muss.

Smartphone, Tablet & Co. dürfen Sie nur dann während der Fahrt benutzen, wenn es sich in einer Halterung befinden. Aber auch dann ist Vorsicht geboten: Sie dürfen nur kurz auf das Gerät hin- und vom Verkehrsgeschehen wegsehen und auch nur, soweit es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse erlauben. Wann die Blickzuwendung "kurz" ist, dazu macht der Gesetzgeber keine Angaben. Das müssen langfristig Gerichte, wie beispielsweise im Fall des Touch-Screens von Tesla, bestimmen.

Nur wenn Ihr Kraftfahrzeug steht und Sie den Motor vollständig ausgeschaltet haben, dürfen Sie Mobiltelefone und andere Geräte in die Hand nehmen und benutzen. Das Ausschalten des Motors durch eine Start-Stopp-Automatik z.B. an der Ampel oder im Stau genügt hingegen nicht.

Übrigens gilt das Verbot auch für Fahrradfahrer. Steht der Radfahrer allerdings, darf er elektronische Geräte ohne Einschränkung nutzen.

Für diese Geräte gilt das Handyverbot

Das Verbot gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen: Es gilt daher auch für Smartphones, aber auch alle anderen Handys, Autotelefone, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, Smartwatches, Notebooks, Laptops, Diktier- und Navigationsgeräte, Fernseher, iPods und Abspielgeräte mit Videofunktion und Videobrillen (Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass-Brille).

Die Aufzählung der Geräte im Gesetz ist aber nicht abschließend und soll nur verdeutlichen, was unter elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, zu verstehen ist.

Diese Bußgelder drohen in Deutschland

Geblitzt mit dem Handy in der Probezeit

Wer in der Probezeit sein Handy oder ein anderes elektronisches Gerät am Steuer benutzt und dabei geblitzt wird, kassiert zunächst ein Bußgeld und mindestens einen Punkt. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit von 2 auf 4 Jahre und es wird ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet. War dies nicht der erste Verstoß in der Probezeit, können die Sanktionen sogar noch schärfer sein.

Einparkhilfen & Head-up-Displays

Elektronische Einparkhilfen dürfen verwendet werden, sofern man nur mit Schrittgeschwindigkeit fährt. In diesen Fällen darf ein Bildschirm auch länger beobachtet werden.

Für das Head-up-Display sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vor. Dieses darf für fahrzeug-, verkehrszeichen- und fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.

Smartwatch: Das ist zu beachten

Während der Fahrt eine Smartwatch zu benutzen ist nach Auffassung der ADAC Juristen zulässig, wenn sie am Handgelenk getragen – also nicht gehalten – wird und die Benutzung nur mit Hilfe der Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion erfolgt. Andernfalls darf bei der Bedienung der Blick auf die Smartwatch nur kurz erfolgen.

Mehr dazu im Video der ADAC Juristen:

ADAC Jurist Klaus Heimgärtner erklärt im Video, was bei der Nutzung von Smartwatches zu beachten ist ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Interessante Urteile

  • Einklemmen zwischen Ohr und Schulter
    Wird das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt, liegt dennoch ein unzulässiges "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vor, so OLG Köln vom 4.12.2020. Lesen Sie hier mehr zu diesem Urteil.

  • Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel
    Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten im Sinne von § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird (BayObLG, Beschluss vom 10.1.2022). Mehr dazu im Video der Clubjuristen.*

  • Elektronischer Fahrzeugschlüssel
    Auch ein elektronischer Fahrzeugschlüssel stellt nach Ansicht des OLG Hamm (Beschluss vom 11.5.2021) ein elektronisches Gerät dar. Der Schlüssel verfügt über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können.

  • Paketscanner
    Nach Ansicht des OLG Hamm vom 3.11.2020 ist auch der Scanner eines Paketboten ein elektronisches Gerät, sofern dieses über eine Tastatur und ein Display sowie über eine Mitteilungsfunktion an die Spedition verfügt.

  • Funktioniert das Handy noch?
    Auch wenn man nur eine Funktionstaste betätigt, um zu prüfen, ob das Handy nach dem Herunterfallen noch funktioniert, ist das eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO (KG Berlin vom 14.5.2019).

  • Laptop auf dem Schoß
    Wer an einer Ampel einen Laptop auf den Schoß stellt und dann beim Losfahren noch "kurz weitertippt" missachtet das Verbot, weil das mehr als eine kurze Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen ist (OLG Köln vom 14.2.2019).

Mann schaut während der Autofahrt auf seinen Laptop
Auch der Laptop ist nicht erlaubt© iStock.com/mixetto
  • Handy auf dem Armaturenbrett und Videotelefonie
    Auch wenn man das Handy auf das Armaturenbrett stellt und die Videotelefonier-Funktion nutzt, ist das verboten, weil man hierzu länger als kurz wegsieht vom Verkehrsgeschehen (AG Magdeburg vom 20.8.2018).

  • Bloßes In-die-Hand-Nehmen ist nicht verboten
    Mittlerweile sind sich die Oberlandesgerichte auch einig, dass es noch nicht verboten ist, das Handy in die Hand zu nehmen, solange man es nicht irgendwie auch noch benutzt (OLG Oldenburg vom 17.4.2019). Also ist es nicht verboten, das Handy zu verlegen, z.B., um etwas wegzuräumen.

Handyverstoß im Ausland

Alle Länder Europas sind sich einig, dass das Telefonieren während der Fahrt ein erhebliches Unfallrisiko darstellt. Nicht einheitlich geregelt ist dagegen die Höhe der Strafen. Die ADAC Juristen haben daher eine Übersicht zusammengestellt, welche Bußgelder in den europäischen Urlaubsländern gelten.

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