Flug annulliert? Entschädigung bei Flugausfall

Flüge wurden annuliert
Der Flug wurde annulliert: Gut, wenn man jetzt seine Rechte kennt© Shutterstock/Willy Barton

Ihr Flug wurde annulliert oder verlegt? ADAC Juristinnen erklären, was Sie wissen müssen und wie Sie erfolgreich eine Entschädigung fordern.

  • Bis zu 600 Euro Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall

  • Ansprüche auch drei Jahre rückwirkend geltend machen

  • Mit minimalem Aufwand Ansprüche prüfen

Mit dem ADAC Entschädigungsrechner können Sie kostenfrei Ihre Ansprüche berechnen.

Richtiges Verhalten am Flughafen

Sie stehen am Flughafen, und der Flug wurde gestrichen. Mit der ADAC Checkliste haben Sie die wichtigsten Punkte im Blick:

Checkliste bei Annullierung, Verspätung oder Überbuchung eines Fluges
PDF, 225 KB
PDF ansehen

Flug annulliert oder verlegt

Sie können eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen, wenn Ihr EU-Flug weniger als 14 Tage im Voraus annulliert wird. Je nach Flugstrecke können das 250 bis 600 Euro sein. Das gilt übrigens auch für Geschäftsreisende.

Der EuGH hat entschieden, dass ein EU-Flug als annulliert anzusehen ist, wenn er um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Flugreisenden steht daher auch in diesem Fall eine Ausgleichszahlung zu.

Ein EU-Flug liegt dann vor, wenn Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) startet oder Ihr Zielflughafen innerhalb der EU liegt und Sie diesen mit einer europäischen Airline anfliegen.

Nutzen Sie den ADAC Entschädigungsrechner, um keinen Anspruch zu übersehen. Sie können mit diesem ADAC Musterschreiben Ihre Ansprüche aber auch direkt bei der Airline geltend machen:

Musterschreiben für Entschädigung bei Flugannullierung/-ausfall
PDF, 119 KB
PDF ansehen

Ersatzflug oder Ticketpreis zurück

Wer seine Reise trotz einer Annullierung antreten will, hat bei EU-Flügen folgende Rechte:

  • Sie können eine gleichwertige Ersatzbeförderung von der Airline verlangen.

  • Bei Pauschalreisen: Der Reiseveranstalter muss sich um einen Ersatzflug kümmern.

  • Wird kein Ersatzflug angeboten, dürfen Sie selbst einen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie später in Rechnung stellen.

Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer Annullierung des Fluges vom Vertrag zurücktreten und von der Airline die Erstattung des Flugpreises verlangen. Wurde schon ein erster Teilflug durchgeführt und der Anschlussflug annulliert, können Sie die Rückbeförderung zum Startpunkt verlangen.

BGH: Bei Annullierung muss Hin- und Rückflug erstattet werden

Flugpassagiere haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Hin- und Rückflug, wenn die Airline einen Teil der Flugreise annulliert. Dafür müssen die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sein, für die nur ein Ticket ausgestellt ist. Das gilt unabhängig davon, von wo aus der Rückflug vorgesehen war. Im entschiedenen Fall hatte die Airline vor dem Abflug einen Teil des Hinflugs annulliert (BGH, Urteil vom 18.4.2023, Az.: X ZR 91/22).

Darf die Airline Ansprüche kürzen?

Bei EU-Flügen kann die Airline die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet. Dazu muss dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel (Alternativflug) angeboten werden, dessen Ankunftszeit

  • bei Flugstrecken bis 1500 Kilometer nicht später als zwei Stunden oder

  • bei allen EU-Flugstrecken von mehr als 1500 Kilometern und allen anderen Flugstrecken zwischen 1500 und 3500 Kilometer nicht später als drei Stunden oder

  • bei allen nicht Nicht-EU-Flugstrecken von mehr als 3500 Kilometern nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.

Kann die Airline Ansprüche ablehnen?

Die Airline kann die Ausgleichszahlung verweigern, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie zum Beispiel Unwetter, Streik, Naturkatastrophen und politische Unruhen. In diesen Fällen muss sie allerdings nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Airline informiert: Keine Entschädigung

Sie können keine Ausgleichszahlung verlangen, wenn die Airline Sie mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert hat.

Und auch in folgenden Fällen bekommen Fluggäste keine Ausgleichszahlung:

  • Die Airline hat Sie 7 bis 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten. Dabei darf der Flug frühestens zwei Stunden vor der ursprünglich geplanten Startzeit liegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

  • Die Airline hat Sie weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten. Dabei darf der Flug frühestens eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Startzeit liegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Pauschalreise: Reisepreis mindern

Wer bei einer Pauschalreise mehr als vier Stunden später als geplant am Zielflughafen ankommt, kann auch eine Reisepreisminderung geltend machen. Der Grund: Eine vereinbarte Leistung aus Ihrem Reisevertrag wurde mangelhaft erbracht. Üblicherweise können pro weiterer Stunde Flugverspätung fünf Prozent des Tagesreisepreises, höchstens aber 20 Prozent des Gesamtreisepreises angesetzt werden. Geringere Verspätungen sind nach Auffassung von Gerichten in der Regel eine bloße Unannehmlichkeit, die hinzunehmen ist.

Verkürzt sich Ihr Urlaub erheblich, weil Sie zum Beispiel bei einem einwöchigen Urlaub erst drei Tage später an Ihrem Zielflughafen ankommen, kann Ihnen auch Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise zustehen. Alternativ können Sie bei einem erheblichen Reisemangel vom Vertrag zurücktreten.

ADAC Position zu Fluggastrechten

ADAC Position: Fluggastrechte effektiver durchsetzen, Passagiere schützen
PDF, 188 KB
PDF ansehen