DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen April-Heftes

Das OLG München hatte sich bei einem unfallbeschädigten finanzierten Fahrzeug mit der Ermittlung des Restwertes zu befassen.

Der Geschädigte (Darlehensnehmer) hat sein Kfz nach dem Unfall zum laut Gutachten ermittelten besten Angebot – unter drei Ankaufangeboten – für 6.000,- € verkauft. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hatte vorgetragen, dass sich der Geschädigte das Sonderwissen der finanzierenden Bank hätte anrechnen lassen müssen und als Restwert ein eingeholtes Angebot von 12.699,- € angesetzt.

Das LG Memmingen hatte den abgezogenen Restwert zugesprochen (LG Memmingen v. 8.8.2024, Az. 22 O 37/24). Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten war lediglich dahingehend erfolgreich, dass es insoweit abgeändert wurde, als die Beklagte nun verpflichtet wurde, an die finanzierende Bank zu zahlen und nicht an den Darlehensnehmer. Im Hinblick auf den anzurechnenden Restwert nach Verkauf an den Aufkäufer laut Gutachten hat das OLG München das LG Memmingen bestätigt.

Das OLG betont in seiner Begründung vor allem, dass der Erwerb eines Kfz bei einem finanzierten Kauf im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers erfolgt. Zudem sei die Finanzierungsbank weder bei der Anschaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs verpflichtet, bei Vertragsverhandlungen mitzuwirken. Auch liege im vorliegenden Fall die Schadenabwicklung nach einem Unfall allein in der Hand des Darlehensnehmers. Daher sei ein eventuelles „Sonderwissen der Finanzierungsbank“ und ein – wie im vorliegenden Fall – erst nach Weiteverkauf des Fahrzeugs von der Beklagten mitgeteiltes höheres Restwertangebot nicht zu berücksichtigen.

(OLG München, Urteil vom 6.2.2025, Az. 24 U 3140/24e)

In dem Fall einer Kfz-Unfallschadenregulierung war unter anderem auch die Höhe der Abschleppkosten streitig.

Das verunfallte Fahrzeug war im vorliegenden Fall nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher. Es wurde daher zu einem Abschlepphof gebracht und dort gesondert in einem Überflutungscontainer gelagert. Am 24.2.2023 wurde es von einem Hochvoltexperten besichtigt und spannungsfrei gestellt. Erst anschließend wurde das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt verbracht. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.210,73 € an. Das LG Göttingen hat diese Kosten – auch unter Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Werkstattrisiko anerkannt. Dieses gilt nämlich auch für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGH, Urteil vom 12.3.2024 - DAR 2024, 325 m. Anm. Kümmerle).

Unter anderem führte das LG Göttingen aus, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten nicht nur in dem vertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Abschleppunternehmer Grenzen gesetzt sind, sobald er das Fahrzeug in dessen Hände gegeben hat. Auch im Rahmen der Fahrzeugverbringung als Vorstufe der Schadensbegutachtung und letztlich -beseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch im Bereich der Schadensermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind.

(LG Göttingen, Urteil vom 4.11.2024, Az. 8 O 248/23)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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DAR-Online

In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:

HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
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REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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