DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen September-Heftes

Bei der Vorlage ging es um fünf Schadensersatzverfahren mit eingebauten Thermofenstern beim VW T6 Multivan Comfortline 2.0 TDI, VW Golf 2.0 TDI und beim VW Sharan 2.0 TDI. Nach Bekanntwerden des Abgasskandals wurde beim Sharan zwar ein Software-Update aufgespielt, damit allerdings auch eine andere Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters installiert. VW hielt das Thermofenster in allen Fällen für zulässig, da es zum sicheren Fahrzeugbetrieb notwendig sei. Vorsorglich machte die Fahrzeugherstellerin aber einen unvermeidbaren Verbotsirrtum geltend und berief sich dabei auf eine hypothetische Genehmigung des Kraftfahrtbundesamts.

Das LG Ravensburg hat die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung könne sich das Unternehmen auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, indem es einen Verbotsirrtum als solchen und auch dessen Unvermeidbarkeit konkret darlege und beweise. Auch die jüngere Rechtsprechung der Obergerichte seien vermehrt von einem solchen unvermeidbaren Irrtum ausgegangen.

Der EuGH sollte entscheiden, ob der Schadenersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Hersteller wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Autos mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verneint werden kann, wenn ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Herstellers vorliegt. Zudem sollte er klären, ob ein Verbotsirrtum schon dann unvermeidbar ist, wenn die Zulassungsbehörde die Abschalteinrichtung genehmigt hat oder der Autohersteller hypothetisch von einer Genehmigung ausgehen konnte. Er sollte auch prüfen, ob sich der Autohersteller schadenersatzpflichtig gemacht hat, wenn er mit dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgespielt hat, und, ob die nationale Rechtsprechung, die den sogenannten kleinen Schadenersatz auf maximal 15% des Kaufpreises begrenzt, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Der EuGH entschied: 1. Ein Automobilhersteller kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien, dass für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst von der zuständigen nationalen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde. Die EG-Typgenehmigung bedeute nicht zwangsläufig, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Automobilherstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hat.

2. Die Haftung des Automobilherstellers gilt sowohl dann, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.

3. Das Unionsrecht hindert grds. nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Grds. stehe auch einer Begrenzung dieser Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs entspricht, nichts entgegen. Allerdings sei darauf zu achten, dass diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt.

(EuGH, Urteil vom 1.8.2025, Rs. C-666/23)

Dem Kläger platzte auf der Autobahn sein Reifen, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern geriet und beschädigt wurde. Die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung scheiterte, da hierfür ein versichertes Unfallereignis vorliegen hätte müssen.

Das Gericht entschied, dass für einen Unfall i.S.d. AKB 2015 eine Einwirkung von außen erforderlich ist. Der Gegenstand, von dem die auf das Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgeht, darf nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein. Dies konnte der Kläger nicht beweisen.

Platzt ein schon vor Fahrtantritt bestehender Reifen bei hoher Geschwindigkeit ohne Einwirkung von außen, liegt kein versichertes Unfallereignis vor. Zudem ist der in den AKB enthaltene Ausschluss des Versicherungsschutzes für beschädigte und zerstörte Reifen nicht wegen Intransparenz unwirksam.

(OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11.6.2025, Az. 4 U 88/25)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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DAR-Online

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(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
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