DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen Juli-Heftes

Im vorliegenden Verfahren wollte ein italienisches Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der KH-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass im Fall eines Verkehrsunfalls mit einem gestohlenen Fahrzeug die mit der Entschädigung betraute Stelle beweisen muss, dass die geschädigte Person, die im Fahrzeug befördert wurde, Kenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft des Kraftfahrzeugs hatte. Ferner, ob die italienische Regelung, die so ausgelegt und angewandt wird, dass die Beweislast bei der geschädigten Person liegt, der Richtlinienbestimmung entgegensteht.

Der EuGH hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass die Beweislast über Tatsachen, welche die Schadensersatzpflicht einer Entschädigungsstelle gegenüber der geschädigten Person ausschließen, der Stelle obliegt und nationale Entschädigungsregelungen hinsichtlich der Beweislastverteilung unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen.

Der EuGH stärkt somit weiterhin die Rechte von Verkehrsunfallopfern Die Entscheidung kann in der Praxis für Fragen der Beweislastverteilung, insbesondere bei Auslandsschadensregulierung, herangezogen werden.

(EuGH, Urteil vom 30.4.2025, Az. C-370/24)

Der Kläger macht in dem Verfahren restlichen Schadensersatz geltend. Streitig war die Höhe des Restwertes, den die Beklagte ca. 3000,- € höher als der Kläger ansetzte. Das LG Düsseldorf wies die Klage des Klägers auf weiteren Schadensersatz ab. Der BGH entschied, dass das von der Beklagten in einer Restwertbörse eingeholte höhere Angebot als Restwert anzusetzen ist, da die Sicherungsnehmerin, ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen und mit dem Automarkt vertraut ist. Daher gehört auch die Nutzung überregionaler oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag.

(BGH, Urteil vom 25.3.2025, Az. VI ZR 174/24)

Dem Antragsteller war im Oktober 2024 nach einem positiven MPU-Gutachten die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden. Rund sechs Wochen später teilte die Begutachtungsstelle mit, sie habe eine Mitteilung erhalten, wonach die Abstinenzbefunde des Antragstellers aus dem Gutachten vom Labor „so nicht bestätigt werden könnten“. Die Gutachtensstelle erklärte, sie könne das Ergebnis des Gutachtens daher nicht aufrechterhalten. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis wieder entzogen. Die hiergegen eingereichte Klage war erfolglos.

Unter anderem wies das Gericht darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, eventuelle Unklarheiten aufzuklären. Zwischen Begutachtungsstelle und Betroffenem bestehe ein privater Begutachtungsvertrag, aus dem die Behörde keine Rechte herleiten könne. Es obliege dem Auftraggeber des Gutachtens, die Begutachtungsstelle aus dem Vertrag zur (erneuten) „Gültigerklärung“ des Gutachtens zu veranlassen.

(VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.5.2025, Az. 6 L 1239/25)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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