DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

• Lesezeit: 5 Min.

Von Kristina Benecke

Feedback

Juristen des ADAC
Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

Das DAR informiert brandaktuell Rechtsanwälte, Richter, Justitiare, Versicherer, Behörden, Wissenschaftler, Sachverständige, Polizisten, Mediziner und Psychologen zu aktuellen und wiederkehrenden Fragen rund um das Autorecht. 

Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im

  • Verkehrsrecht

  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

Insgesamt auf über 700 Seiten pro Jahr. Der DAR-Service rundet das Angebot für den Praktiker mit Checklisten, Übersichten, Gebührenhinweisen und Buchbesprechungen ab.

Hier geht's zum Abo

Bestellen Sie hier Ihre Fachzeitschrift "DAR - Deutsches Autorecht" als Jahresabonnement oder einzelne Exemplare oder nutzen Sie den Preisvorteil von ca. 28% für drei Monate Probelesen.

Zur Bestellung

Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

PDF Format
EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
PDF downloaden

Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

PDF Format
BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
PDF downloaden

Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

PDF Format
Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
PDF downloaden

DAR-Vorschau des aktuellen Dezember-Heftes

Das OLG München hatte 2022 in einem Diesel-Verfahren um Schadensersatz wegen eines Thermofensters die Berufung des Käufers zurückgewiesen, weil es die Rechtslage als geklärt ansah. Das BVerfG entschied, dass das OLG mit der Berufungszurückweisung das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt habe, denn zum damaligen Zeitpunkt sei der Schutzgesetzcharakter der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wieder klärungsbedürftig gewesen.

Nach der Berufungseinlegung des Käufers ergingen im Juni 2022 die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in der Sache C-100/21 und nach dessen Ansicht schützten die EU-Abgasnormen auch die Interessen eines Pkw-Käufers, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben. Der BGH wies in einer Pressemitteilung darauf hin, dass sich hieraus möglicherweise Konsequenzen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten. Die wolle er in einem geplanten Termin erörtern, um den Gerichten in Dieselverfahren höchstrichterliche Leitlinien an die Hand zu geben.

Das OLG wartete den BGH-Termin nicht ab. Das BVerfG führt aus, dass der BGH in seiner Pressemitteilung klar zum Ausdruck gebracht hatte, sich angesichts der anstehenden EuGH-Entscheidung mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen. Damit habe die Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG wieder grundsätzliche Bedeutung gehabt.

(BVerfG, Beschluss vom 8.9.2025, Az. 2 BvR 1760/22)

Ein Betroffener wurde mit seinem Pkw in geschlossener Ortschaft mit angeblich 96 km/h mit dem Laserhandmessgerät „LTI 20/20 Tru Speed“ bei zulässigen 70 km/h gemessen. Das AG sprach den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen frei, denn die Ergebnisse der Messung seien wegen eines möglichen „Abgleiteffekts“ nicht verwertbar. Der hinzugezogene Gutachter stellte in mehreren Versuchen fest, dass das Gerät auch bei stationären Gegenständen Geschwindigkeiten angezeigt hatte.

Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt hatte in einer neuen Gebrauchsanweisung für das Messgerät gerade festgelegt, dass ein Abgleiteffekt verhindert werden müsse. Vor Verkehrsmessungen müsse mithilfe eines Stativs ein sogenannten Nulltest durchgeführt werden. Ein solcher Test sei zwar erfolgt, doch in der Sache wechselte der Betroffen zum Zeitpunkt der Messung die Spur, wobei das Messgerät entsprechend nachgeführt werden müsse. Hierdurch komme es zu einem Verwackeln des Messgeräts und der Abgleiteffekt werde begünstigt. Eine Lösung über den Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h komme nicht in Betracht, da der Abgleiteffekt teils höhere Abweichungen hervorbringe.

(AG Singen, Urteil vom 13.10.2025, Az. 6 OWi 51 Js 30287/24)

Der Antragsteller nahm am 9.11.2024 unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teil. 40 Minuten nach einer Verkehrskontrolle war eine Blutprobe entnommen worden, die einen THC-Wert von 13,6 ng/ml, einen Hydroxy-THC-Wert von 7,4 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von über 200 ng/ml im Blutserum ergeben hatte. Weitere Ausfallerscheinungen wurden nicht festgestellt. Nachdem diese Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten, wurde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, das nicht vorgelegt wurde. Daraufhin entzog die Behörde die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Behörde ablehnte, und begehrte nun im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Das VG Freiburg lehnt dies ab. Der Cannabismissbrauch, der die Fahreignung ausschließt, läge nach den Feststellungen voraussichtlich vor. Zwar ist nach den neuen Vorschriften zum Cannabismissbrauch das Vorliegen lediglich einer nachgewiesenen Cannabisfahrt nicht ausreichend, doch lägen hier Zusatztatsachen vor, die einen Cannabismissbrauch begründen können. Zunächst dürfte aufgrund der festgestellten sehr hohen Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH (über 200 ng/ml) von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sein. Zudem dürfte die gleichzeitig festgestellte hohe THC­Konzentration (13,6 ng/ml) im Blutserum für einen chronischen, hochfrequenten Konsum des Antragstellers mit fehlendem Trennungsvermögen sprechen. Auch dass die Werte für einen zeitnahen Konsum vor Fahrtantritt sprechen, aber keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, legen ein fehlendes Trennungsvermögen und damit Cannabismissbrauch des Antragstellers nahe.

(VG Freiburg, Beschluss vom 7.8.2025, Az. 6 K 2352/25)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

PDF Format

DAR-Online

In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:

HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
ANZEIGENLEITUNG: Christian Döhler
(verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen),
Hansastraße 19, 80686 München,
Telefon (089) 7676–2424, Fax (089) 7676-8434
SATZ: le-tex publishing services GmbH,
Weißenfelser Str. 84, 04229 Leipzig
DRUCK: BluePrint AG, Lindberghstraße 17, 80939 München
ABONNENTEN-SERVICE: intan service plus GmbH & Co. KG
Blumenhaller Weg 88, 49078 Osnabrück,
Telefon (0541) 80 009 060, Fax: (0541) 80 009 069,
E-Mail: info@darservice.adac.de
BEZUGSPREIS: Einzelheft derzeit 19,30 € zzgl. Versandkosten. Zahlbar nach
Rechnungsstellung. Jahresabonnement derzeit 208,80 € (im Inland) inkl. Versandkosten.
Zahlbar nach Rechnungsstellung jeweils für ein Jahr im Voraus.
Preisänderungen bleiben vorbehalten.
ERSCHEINUNGSWEISE: Monatlich
ABBESTELLUNGEN: Das Jahresabonnement kann mit dreimonatiger Frist
zum Ablauf des Abonnementjahres gekündigt werden.
MANUSKRIPTE: Alle Einsendungen sind per E-Mail an die Redaktionsleitung
zu richten. Beiträge werden nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie
keiner anderen Zeitschrift angeboten werden. Die Annahme eines Manuskriptes
zur Veröffentlichung durch die Juristische Zentrale des ADAC e.V. erfolgt stets
schriftlich. Unverlangt eingesandte Manuskripte werden bei Nichtannahme gelöscht
bzw. vernichtet.
URHEBER- UND VERLAGSRECHTE: Alle veröffentlichten Beiträge sind
urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung,
das Recht zur Verbreitung, das Recht zur Öffentlichen Zugänglichmachung sowie das Recht
zur Bearbeitung sind der Juristischen Zentrale des ADAC e.V. vorbehalten. Jeglicher Nachdruck
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Juristischen Zentrale des ADAC e.V.

DATENSCHUTZ: Alle Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Internetseite zum Datenschutz für Geschäftspartner.

Hier finden Sie die Publikationen der ADAC Juristinnen und Juristen.