Wer einen Neuwagen bestellt hat, wartet oft lange auf die Lieferung. Was Neuwagen-Käufer wissen müssen und welche Rechte sie haben. Liefertermin überschritten: So gehen Sie richtig vor Händler liefert nicht: Wann Sie vom Vertrag zurücktreten können Schadenersatz in der Regel nicht möglich Das neue Auto ist bestellt, das alte verkauft. Doch oft verzögert sich die Lieferung von Neuwagen, Gründe dafür gibt es viele. ADAC Juristen erklären, welche Rechte Sie bei Lieferverzug haben. Liefertermin überschritten: Ihre Rechte Die Abholung des neuen Autos steht bevor, doch dann verzögert sich die Lieferung. Welche Rechte Verbraucher bei Lieferverzögerungen haben, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Wichtig ist, ob ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. Üblicherweise lassen sich Händler nur auf einen unverbindlichen Termin ein, denn bei einer Überschreitung eines verbindlichen Termins kommen sie sofort in Lieferverzug. Einen unverbindlichen Liefertermin darf der Händler nach den gängigen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) um sechs Wochen überschreiten. Erst nach Ablauf der sechs Wochen können Sie den Händler auffordern, zu liefern. Das machen Sie am besten schriftlich. Der Händler kommt mit Eingang dieser Aufforderung in Verzug. Nach Neuwagenverkaufsbedingungen kann der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Händlers höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz fordern. Neuwagen zu spät: Rücktritt vom Kaufvertrag Wollen Sie darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, müssen Sie dem Händler nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Nachfrist (ca. 2 Wochen) zur Lieferung setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Nutzen Sie das ADAC Musterschreiben, um dem Verkäufer eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen: Den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Fristsetzung kündigen können Sie erst vier Monate nach einem unverbindlichen Liefertermin. Lieferung verzögert: Gibt es auch Schadenersatz? Schadenersatzansprüche scheiden in der Regel aus, weil den Verkäufer an der Lieferverzögerung durch fehlende Bauteile meist kein Verschulden trifft. Viele Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) sehen außerdem vor, dass sich die Lieferfrist verlängert, wenn zum Beispiel höhere Gewalt oder Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer eintreten. Dann kann der genannte Liefertermin um die Dauer der Störung verlängert werden. Dafür muss in den NWVB aber eine zeitliche Obergrenze von maximal vier Monaten genannt sein. Ist das nicht der Fall oder ist die Obergrenze länger als vier Monate, ist die Klausel unwirksam. Es gilt dann die 6-Wochen-Frist. Tipp der ADAC Juristinnen und Juristen: Nach Ablauf der 4-Monats-Frist sollten Sie dem Händler zusätzlich eine Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung des Fahrzeugs setzen. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ob zum Beispiel das Fehlen der Bauteile wie Chips und Halbleiter tatsächlich höhere Gewalt bedeuten, ist bisher gerichtlich nicht geklärt. Käufer müssen sich also auf Wartezeiten einstellen, wenn sich die Lieferung deshalb verzögert.