Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz: Wann sich ein Widerspruch lohnt

Vorsicht Strafzettel nach Einkauf im Supermarkt ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Überwacher verteilen Strafzettel auf Supermarktparkplätzen oder schleppen Autos ab. ADAC Juristinnen und Juristen erklären, was zulässig ist und ob bzw. was Sie zahlen müssen.

  • Private Firmen überwachen Parkplätze

  • Welche Kosten sind gerechtfertigt?

  • Was passiert, wenn man nicht zahlt?

Während man einkauft, stellt man das Auto auf dem Supermarktparkplatz ab. Das ist ganz normal. Ein paar Tage später dann die Überraschung: Es trudelt ein Schreiben einer privaten Firma ein, die eine Vertragsstrafe für zu langes oder falsches Parken verlangt. Einige Firmen schicken mit Hilfe von Rechtsanwälten sogar eine Unterlassungserklärung.

Private Firmen überwachen Parkplatz

Falschparken auf Privatgrund gilt rechtlich als Besitzstörung. Dagegen darf der Grundstückseigentümer bzw. -berechtigte vorgehen.

Viele Supermärkte beauftragen Firmen mit der Überwachung des Parkplatzes und der Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften. Diese sind beispielsweise ParkDepot, BetterPark, Park&Collect, fair parken, Loyal Parking, PRS Parkraumservice, PRM Parkraummanagement, Park&Control oder Contipark.

Das Kontrollpersonal kann Verstöße mit privaten Knöllchen ahnden oder das Auto abschleppen lassen. Sensoren im Boden melden, wenn ein Fahrzeug länger parkt als erlaubt. Oder Kameras nehmen das Fahrzeug bei der Einfahrt auf, eine Software erfasst Kennzeichen und Ankunftszeit und meldet eine Überschreitung der Parkzeit.

Wurde das falsch geparkte Fahrzeug sogar abgeschleppt, haben die Überwacher ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Das heißt, sie müssen es erst wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind. Diese Praxis billigt selbst der Bundesgerichtshof.

Park&Collect: Inkassovollmacht

Nach vielen Beschwerden – auch von ADAC Mitgliedern – wurde der Euro Collect GmbH mit Wirkung vom 24.3.2023 die Inkassovollmacht entzogen. Der Dienstleister ging unter dem Namen Park&Collect mit unerlaubten Methoden gegen Falschparker auf Privatgrund vor.

Mittlerweile verschickt Park&Collect wieder Schreiben mit einem teuren Vergleichsvorschlag vor einer Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Dieses Mal unter dem Namen Control&Collect. Für Beschwerden über diesen Dienstleister ist das OLG Frankfurt a.M. zuständig.

Knöllchen für falsches Parken

Der Parkraumbewirtschafter stellt für falsches oder zu langes Parken Knöllchen aus. Meist werden zwischen 15 und 30 Euro, manchmal aber auch 50 bis 60 Euro fällig. Weil das Ganze auf Privatgrund stattfindet, handelt es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine sogenannte Vertragsstrafe.

Wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt nämlich einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder beauftragten Überwacher und akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Und die enthalten Vertragsstrafen für den Fall, dass gegen die AGB verstoßen wird.

Parkuhr in einem Auto auf einem Supermarktparkplatz
Oft nur zeitlich eingeschränkt erlaubt: Parken auf dem Supermarktparkplatz © imago images/Juergen Ritter

Aus der Beschilderung am Parkplatz muss eindeutig hervorgehen, was Verstöße (beispielsweise kein Parkschein, keine Parkscheibe, Zeit überzogen) kosten. Die Gerichte stellen an die Sichtbarkeit der Beschilderung aber meist keine großen Anforderungen. Wer sein Auto auf dem Parkplatz abstellt, sollte sich also nach entsprechenden Schildern umschauen und diese auch lesen. Denn der Inhalt der Schilder und der ausgehängten AGB werden Bestandteil des Vertrages.

Fahrer oder Halter: Wer muss zahlen?

Grundsätzlich kann bei Vertragsverstößen nur der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Denn nur wer sein Auto auf dem Platz abstellt, schließt den Vertrag mit dem Betreiber.

Oft wendet sich der Parkraumbewirtschafter aber einfach an den Halter des Autos. War dieser nicht der Fahrer, wäre es gut, wenn er das belegen kann. Er ist jedoch außergerichtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen.

BGH: Halter muss den Fahrer nicht benennen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass der Halter keinen Schadenersatz zahlen muss, wenn er sich weigert, den Fahrer zu benennen. Der Halter hat gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine Auskunftspflicht.

Wenn Sie als Halter vom Parkplatzbetreiber aber mit der Behauptung verklagt werden, Sie hätten das Fahrzeug selbst abgestellt und seien daher Vertragspartner, müssen Sie alle denkbaren Fahrer benennen. Machen Sie das nicht, haben Sie nicht ausreichend bestritten, Vertragspartner zu sein. Und das würde selbst für den Fall gelten, wenn Sie (zum Beispiel bei einem Auslandsaufenthalt) beweisen können, dass Sie gar nicht vor Ort gewesen sein können (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19).

Wenn der Halter den Fahrer nicht nennt oder nennen kann, droht ihm eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das heißt, er muss versichern, dass sein Auto künftig nicht mehr verbotswidrig auf diesem Platz parkt. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung wird eine Vertragsstrafe von mehreren Hundert Euro fällig.

Was Sie zahlen müssen, und was nicht

Neben der Vertragsstrafe machen viele Überwachungsfirmen zusätzliche Kosten wie Inkassogebühren oder Anwaltskosten geltend. Was gerechtfertigt ist, und was passiert, wenn Sie nicht bezahlen.

Kosten für Inkasso und Mahngebühren

Zusätzliche Kosten wie Bearbeitungs- oder Mahngebühren bzw. Inkassokosten dürfen nur bei Verzug verlangt werden. Dafür muss der Falschparker einen Zahlschein erhalten, aber nicht fristgerecht bezahlt haben. Der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen, dass der Fahrer den Zahlschein auch wirklich bekommen hat.

Wenn in dem Schreiben Bearbeitungs- oder Mahngebühren verlangt werden, sollten Sie überprüfen, ob sie in der Höhe angemessen sind. Oft wird hier kräftig zugelangt. Bearbeitungsgebühren sind in der Regel nicht vereinbart, eine Mahngebühr sollte drei Euro nicht überschreiten.

Anwaltskosten

Oft beauftragen die Parkraumbewirtschafter für die Einforderung der Unterlassungserklärung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, um beim Halter Gebühren (ca. 150 Euro) geltend zu machen.

Allerdings können Anwaltsgebühren nur gefordert werden, wenn der Grundstücksberechtigte bzw. Parkraumbewirtschafter keine Erfahrung mit Unterlassungserklärungen hat und diese zum ersten Mal verlangen will. Geht er regelmäßig so gegen Falschparker vor, gilt er als geschäftserfahren. Anwaltskosten dürfen dann außergerichtlich nicht mehr von Falschparkerinnen und Falschparkern verlangt werden.

Was passiert, wenn Sie nicht zahlen

Wer nicht schnell bezahlt, muss mit weiteren Schreiben und immer höheren Forderungen rechnen. Das sind vor allem ständig neue Bearbeitungs-, Mahn- und Inkassogebühren oder sogar Rechtsanwaltskosten.

Wann Sie Widerspruch einlegen sollten

Wollen Sie nicht zahlen (zum Beispiel weil Sie Halter sind, aber nicht geparkt haben), sollten Sie den Forderungen schriftlich ganz oder teilweise widersprechen. Dabei müssen Sie deutlich hervorheben, dass Sie außergerichtlich keine Zahlung leisten werden. Nur so können Sie – auch nach einer gerichtlichen Niederlage – Zusatzkosten vermeiden.

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Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wollen Sie als Halter die geforderte Vertragsstrafe nicht zahlen (weil das Auto, aber nicht Sie dort waren), können Sie zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Darin verpflichten Sie sich, eine beträchtliche Summe (meist einige Hundert Euro) zu zahlen, falls Ihr Auto erneut verbotswidrig auf dem Parkplatz abgestellt wird.

Tatsächlich hat der BGH entschieden, dass eine Unterlassungserklärung schon beim ersten Verstoß verlangt werden kann, wenn sich der Halter weigert, den verantwortlichen Fahrer zu benennen (Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14).

Tipp der ADAC Juristen: Generell sollten Sie eine Unterlassungserklärung nur unterschreiben, wenn Sie ganz sicher sind, dass Ihr Auto auf dem betreffenden Grundstück nicht wieder geparkt wird. Beispiele:

  • Der Supermarkt ist weit von Ihrem Wohnort entfernt

  • das Auto wird nur äußerst selten von Dritten gefahren