Mobiles Halteverbot: Wann darf abgeschleppt werden?
Bei Baustellen, Umzügen oder Veranstaltungen wird häufig ein mobiles Halteverbot eingerichtet. Die zuständige Behörde muss dies vorher genehmigen. Erst dann können Autos im entsprechenden Bereich abgeschleppt werden. Das müssen Sie beachten.
Anordnung temporärer Halteverbote nur auf Antrag
Bei mobilen Halteverbotszeichen gilt eine Vorlaufzeit von 3 Tagen
Verkehrsteilnehmende müssen mit Änderungen rechnen
Mobile Halteverbote können Autofahrende sehr unerwartet treffen: Man hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt, zwischenzeitlich stellt die Behörde an dieser Stelle jedoch Halteverbotszeichen auf, und der Wagen wird wenige Tage später abgeschleppt.
Vermeiden lässt sich diese böse Überraschung aber durchaus. Die Halteverbotsschilder müssen zuvor genehmigt und rechtzeitig aufgestellt werden, damit sich Autofahrerinnen und Autofahrer darauf einstellen können.
Hinweis: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht offiziell vom "Haltverbot", umgangssprachlich hat sich aber die Bezeichnung "Halteverbot" durchgesetzt.
Temporäres Halteverbot: Wo beantragen?
Bei größeren Umzügen oder anberaumten Baustellen ist es oft notwendig, den betreffenden Parkraum für Umzugswagen, Baustellen- und Lieferfahrzeuge oder Kräne freizuhalten.
Wer ein mobiles Halteverbot benötigt, muss dafür rechtzeitig einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Welche Behörde zuständig ist, kann in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich hier, beim örtlichen Straßenverkehrsamt nachzufragen.
Welchen Zeitraum muss man beachten?
Wer mobile Halteverbotszeichen aufstellt oder aufstellen lässt, muss die sogenannte Vorlaufzeit beachten. Das ist die Zeit zwischen dem Aufstellen der Verkehrszeichen und dem Zeitpunkt, ab dem Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. So können sich andere Verkehrsteilnehmende auf die – häufig unerwartete – Halteverbotszone einstellen und das Fahrzeug umparken.
Wann darf man das Auto abschleppen?
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Az.: 3 C 25.16), dass Fahrzeuge bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen abgeschleppt werden dürfen.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter von dem zwischenzeitlich aufgestellten Halteverbotsschild wusste oder nicht. Die Behörde muss sie oder ihn nicht telefonisch oder schriftlich über das Aufstellen informieren.

Verkehrsteilnehmende müssen stets mit einer – auch kurzfristigen – Änderung der bestehenden Verkehrsregelung rechnen. Man kann nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst zulässiges Parken auch noch vier Tage später erlaubt ist. Der Halter muss für die Kosten der Abschleppmaßnahme aufkommen, auch wenn er selbst oder die Fahrerin bzw. der Fahrer die mobilen Verkehrszeichen persönlich nicht zur Kenntnis genommen haben.
Hält der Aufsteller oder die Aufstellerin diese Vorlaufzeit nicht ein, darf sie auch keine Abschleppgebühren verlangen. Wer die Einhaltung dieser Fristen anzweifelt, sollte sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden. Im Rahmen einer Akteneinsicht kann man die Vorlaufzeit überprüfen lassen.