Tempolimit – bis wohin gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung?

Bild: © ADAC/David Klein/Carolin Erbe, Video: © ADAC e.V.

Wie lange gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn? Und muss ein Tempolimit immer aufgehoben werden? ADAC Juristen erklären die Rechtslage.

  • Streckenverbote gelten auch nach der Kreuzung weiter

  • Geschwindigkeitsbeschränkung nur durch Verkehrsschild aufgehoben?

  • Tempolimit an Baustellen – wie weit es gilt

Bis wohin ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung gültig? Muss sie bei einer Baustelle danach aufgehoben werden? Und was gilt nach der nächsten Kreuzung? Das hat sich sicher jeder Autofahrer schon gefragt. ADAC Juristen erklären dir Regeln.

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis zur Aufhebung

Streckenverbote wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung enden nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Das gilt auch dann, wenn die Verbotszeichen danach nicht wiederholt werden.

Da Streckenverbote nicht nach jeder Einmündung wiederholt werden, kann dem ortsunkundigen Kraftfahrer kein Tempo- oder Überholverbotsverstoß vorgeworfen werden, wenn er nach dem Einbiegen kein Verkehrszeichen passiert.

Forderung des ADAC zur Wiederholung von Verkehrszeichen

Aus Gründen der Verkehrssicherheit fordert der ADAC die Wiederholung von Verkehrszeichen nach Einmündungen und Kreuzungen dort, wo erfahrungsgemäß viele ortsfremde Verkehrsteilnehmer unterwegs sind.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet also grundsätzlich erst mit dem Aufhebungszeichen (Zeichen 278) oder innerorts am Ortsausgangsschild.

Das Gerücht, dass ein Tempolimit auf der Autobahn automatisch an der nächsten Auffahrt aufgehoben ist, stimmt nicht.

Tempolimit an Gefahrenstelle und Baustelle

Oft werden Geschwindigkeitsbeschränkungen an Gefahrenstellen wie einer Baustelle oder vor Schulen angeordnet.

Bei einer Kombination des Streckenverbotes mit einem Gefahrenzeichen gilt folgendes: Hier endet das Tempolimit ohne Aufhebungsschild nach Ende der angezeigten Gefahrenstelle, wenn sich das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung zweifelsfrei aus den Örtlichkeiten ergibt und in erkennbarer Nähe kein Aufhebungszeichen steht.

Ein Aufhebungszeichen ist auch nicht notwendig, wenn sich die Länge des Streckenverbotes eindeutig aus einem Zusatzschild ergibt.

Urteil: Wann endet eine Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Bodenwelle auf der Straße?

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung, deren Länge nicht durch ein Verkehrsschild ausdrücklich geregelt ist, endet dort, wo die Gefahr aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist. Das gilt auch für ein Tempolimit, das wegen einer Bodenwelle (sogenannter sleeping policeman) angeordnet ist, die zur Verkehrsberuhigung an einer unfallträchtigen Kreuzung errichtet wurde.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm endet die Gefahr jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährlichen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr angezeigt oder sichtbar sind. Ab dort darf mit der ursprünglich zulässigen Geschwindigkeit weitergefahren werden.

OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2021, Az.: 7 U 104/19


Angela Baumgarten
Angela Baumgarten
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Stephan Miller
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