Feuerwehrmann im Privat-Pkw

Sonderrechte auf der Einsatzfahrt ja, aber nur sehr zurückhaltend!
Sonderrechte auf der Einsatzfahrt ja, aber nur sehr zurückhaltend! © iStockphoto/Joerg Huettenhoelscher

Dürfen Feuerwehrleute während einer Einsatzfahrt im Privat-Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen? Die Antwort lautet: Ja, aber nur wenn ein Einsatzbefehl vorliegt und dies zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist.

Wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt dürfen Feuerwehrleute auch auf der Fahrt mit ihrem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Gefahrenabwehr „dringend geboten“ ist, § 35 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO). 

Wer gehört zur Feuerwehr?

Feuerwehrleute sind nicht nur Angehörige der Berufsfeuerwehren, sondern auch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. 

Fahrt mit Privat-Pkw

Da der Gesetzestext nur von der Institution „die Feuerwehr“ spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. 

Sonderrecht nur zur Erfüllung „hoheitlicher Aufgaben“

Sonderrechte dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt. Bei einer Fahrt zur Feuerwehrstation, um sich auf einen zu erwartenden Einsatz lediglich vorzubereiten, bestehen derartige Sonderrecht nicht. Da der private Pkw weder Martinshorn noch Blaulicht besitzt, dürfen Sonderrechte nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen werden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss grundsätzlich ausreichend berücksichtigt werden, wenn man diese Sonderrechte ausübt. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist beispielsweise nur in Maßen erlaubt. So müssen Feuerwehrleute im Privatauto immer sicherstellen, dass während der Fahrt unter Nutzung der Sonderrechte keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. 

Kein Recht auf freie Bahn

Feuerwehrleute sind zwar durch die Sonderrechte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, doch bei Fahrten mit dem privaten Pkw steht ihnen kein Wegerecht zu, d.h. kein Recht auf freie Bahn!


Text: Juristische Zentrale

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