Sonderrechte ohne Blaulicht: Feuerwehr-Mann im Privat-Pkw

Feuerwehrmann öffnet Kofferraum eines Autos
Sonderrechte auf der Einsatzfahrt ja, aber nur sehr zurückhaltend© iStockphoto/Joerg Huettenhoelscher

Dürfen Feuerwehrleute während einer Einsatzfahrt im Privat-Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen? Was gilt für die freiwillige Feuerwehr? ADAC Juristinnen und Juristen klären auf.

  • Sonderrechte befreien von den StVO-Pflichten

  • Auch die freiwillige Feuerwehr hat Sonderrechte

  • Bei Fahrten mit Privat-Pkw kein Recht auf freie Bahn

Das bedeuten Sonderrechte

Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Sonderrechte befreien u.a. die Feuerwehr von den StVO-Pflichten, ändern jedoch nicht direkt die Verkehrsregeln und -gebote. Die Rechte von anderen Verkehrsteilnehmenden werden zugunsten von Einsatzfahrzeugen jedoch eingeschränkt, sodass deren Fahrerinnen und Fahrer jene Rechte unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt missachten dürfen.

Freiwillige Feuerwehr: Das gilt

Zur Feuerwehr gehören die Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr und die freiwilligen Pflicht- und Werkfeuerwehren. Sie alle können von den Sonderrechten Gebrauch machen.

Sonderrechte bei Fahrt mit Privat-Pkw

Da der Gesetzestext nur von der Institution "die Feuerwehr" spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. Wenn ein Einsatzbefehl vorliegt, und es zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist, darf ein Angehöriger bzw. eine Angehörige der Feuerwehr also auch bei der Fahrt mit dem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte beanspruchen.

Da der private Pkw weder Martinshorn noch Blaulicht besitzt, dürfen Berechtigte die Sonderrechte nur sehr zurückhaltend in Anspruch ausüben. Die erlaubte Geschwindigkeit dürfen sie dann zum Beispiel nur mäßig überschreiten.

Erfüllung "hoheitlicher Aufgaben"

Sonderrechte dürfen die betreffenden Personen nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unbedingt notwendig ist, das heißt, es muss ein konkreter Einsatzbefehl vorliegen. Das gilt zum Beispiel auch für die Fahrt zur Feuerwehrstation oder zum Gerätehaus. Sie müssen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtigen, wenn sie diese Sonderrechte nehmen. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist nur in Maßen erlaubt.

Im Privatauto müssen Feuerwehrleute immer sicherstellen, dass sie während der Fahrt unter Nutzung der Sonderrechte keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Voraussetzung ist außerdem immer, dass diese dringend geboten ist.

Das Recht auf freie Bahn

Aber Vorsicht: Feuerwehrleute können unter den genannten Voraussetzungen zwar durch die Sonderrechte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sein, bei Fahrten mit dem privaten Pkw steht ihnen aber kein Wegerecht zu, d.h. kein Recht auf freie Bahn. Dies haben nur Einsatzfahrzeuge, die mit blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (Martinshorn) auf einer Einsatzfahrt unterwegs sind. Dann müssen ihnen alle übrigen Verkehrsteilnehmer Platz machen.