DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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  • Verkehrsrecht

  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23

Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.

Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“

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4 LB 36.23 OVG Schleswig Urteil vom 25.9.2025
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen Oktober-Heftes

Nach dem Kauf eines Neufahrzeugs wurde festgestellt, dass die Sprachsteuerung des Fahrzeugs die Stimme des Ehemanns der Klägerin und die Freisprecheinrichtung die Stimme der Klägerin nicht erkennt.

Das LG gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags überwiegend statt, da sich das Fahrzeug nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eigne. Hierfür genüge es, dass die Möglichkeit, das Navigationssystem durch die Spracherkennung zu bedienen, gemindert sei. Denn eine händische Bedienung sei während der Fahrt mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden.

Das OLG erteilte auf die Berufung der Beklagten hin den Hinweis, dass unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Verwendungszweckabrede für den Käufer die berechtigte Erwartung besteht, dass die Sprachsteuerung in Bezug auf die Freisprechanlage die Stimme zumindest einer Person, die das Fahrzeug bestimmungsgemäß nutzt, erkennt.

(OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 16.4.2026, Az. 2 U 150/25)

Der Geschädigte beauftragte nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Begutachtung der entstandenen Schäden an seinem Fahrzeug. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Bezahlung u.a. mit dem Hinweis, dass eine Schätzung nach der Schadenhöhe im Allgemeinen und nach der BVSK-Honorarbefragung im Besonderen gegen die dem Geschädigten gegenüber der Schädigerseite obliegende Schadensminderungspflicht verstoße.

Das AG gab der Klage auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 1826,55 € statt.

Das LG wies die Berufung der Beklagten zurück mit der Begründung, dass eine Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO den Rahmen erstattungsfähiger Gutachterkosten festlegen. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Mitgliedschaft im BVSK. Ein relevanter Unterschied zwischen Sachverständigen, die Mitglied im BVSK sind, und solchen, die dem Verband nicht angehören, ist nicht erkennbar.

(LG Bochum, Urteil vom 7.7.2026, Az. I-11 S 16/26)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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DAR-Online

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HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6122, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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