DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Aktuelles:
Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22
Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.
In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.
In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:
Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.
„Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.
Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.
Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.
Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20
Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.
Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.
Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe
Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.
DAR-Vorschau des aktuellen August-Heftes
Nach einem Ausparkunfall verlangte die geschädigte Autofahrerin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher zukünftigen materiellen Schäden zusteht. Die volle Haftung des Schädigers stand außer Streit und die Geschädigte rechnete ihren Schaden zunächst fiktiv ab.
Der BGH stellt klar, dass ein Geschädigter ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden hat, wenn er seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, berechnet hat. Dies gilt schon, um der drohenden Verjährung zu begegnen. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen.
(BGH, Urteil vom 8.4.2025, Az. VI ZR 25/24)
Im Jahr 2014 war dem Antragsteller nach einer Fahrt unter Cannabis- und Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. 2021 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die ihm nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens am 5.4.2022 auch erteilt wurde. Am 8.1.2024 hatte der Antragsteller erneut unter Cannabiseinfluss (3,0 ng/ml) ein Fahrzeug geführt, woraufhin ihm neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt wurde. Am 11.11.2024 wurde der Antragsteller dann aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, was bisher nicht geschah. Als Begründung wurde vorgetragen, dass kein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Cannabismissbrauch und damit die Voraussetzungen nach § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV nicht vorlägen, da seit der Neuregelung in § 24a Abs. 1a StVG der festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum bei dem Antragsteller nicht erreicht sei.
Das VG Kassel stellt fest, dass eine nach Inkrafttreten des neuen THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss gemäß § 13a S. 1 Nr. 2 lit. b FeV erfolgte Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann rechtmäßig ist, wenn zwei Zuwiderhandlungen nach altem Recht (hier 2014 und Januar 2024, letztere mit einem THC-Wert von 3,0 ng/ml) begangen wurden. Anderenfalls würden Verstöße nachträglich legalisiert, was weder vom Gesetzgeber gewollt sein könne noch in Einklang mit der präventivrechtlichen Zielrichtung einer Begutachtungsanordnung mit anschließender Fahrerlaubnisentziehung zu bringen wäre.
(VG Kassel, Beschluss vom 11.4.2025, Az. 2 L 569/25.KS)
DAR-Leseprobe 03/2023
Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.
„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen
DAR-Online
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