DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht
Von Kristina Benecke

Das DAR informiert brandaktuell Rechtsanwälte, Richter, Justitiare, Versicherer, Behörden, Wissenschaftler, Sachverständige, Polizisten, Mediziner und Psychologen zu aktuellen und wiederkehrenden Fragen rund um das Autorecht.
Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität
Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im
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Haftungsrecht
Verbraucherschutzrecht
Internationalen AutoRecht
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Aktuelles:
„Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23
Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.
Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20
Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.
Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.
Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe
Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.
DAR-Vorschau des aktuellen Mai-Heftes
Der Kläger verließ die Autobahn und hielt an der Ampel vor dem folgenden mehrspurigen Verkehrskreisel auf der linken Fahrspur. Rechts neben ihm hielt der Kraftomnibus (KOM) des Beklagten, dessen Fahrspur mit einer Pfeilmarkierung „geradeaus“ markiert war. Im Bereich der Geradeaus-Abzweigung aus dem Verkehrskreisel kam es zum Zusammenstoß, da der Beklagte entgegen der Geradeaus-Spur nach links weiterfuhr. Der Kläger seinerseits hatte im Bereich der Geradeaus-Abzweigung beschleunigt und abrupt nach rechts gelenkt.
Das Gericht nahm eine überwiegende Haftung des Beklagten an, hielt aber eine Haftung von 20% aus Betriebsgefahr für den Kläger für gegeben. Zwar haftet der Fahrzeugführer überwiegend, der in einem mehrspurigen Verkehrskreisel seine vorgeschriebene Fahrtrichtung (hier: „geradeaus“) missachtet, indem er links auf der Spur weiterfährt und damit die Sorgfaltspflichten wie bei einem Spurwechsel verletzt, und deshalb mit einem anderen Fahrzeugführer, der sich verkehrsgerecht verhält, kollidiert. Es ist jedoch die Betriebsgefahr des sich an sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrzeugführers zu 20% zu berücksichtigen, wenn dieser als ortskundiger Fahrer Kenntnis von den häufigen Missachtungen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung hat und er trotzdem vor dem Unfall beschleunigt und stark nach rechts gelenkt hatte.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 8.8.2025, Az. 3 U 8/25)
Der Betroffene war mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs und hatte gleichzeitig ein bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet. Im Folgenden überfuhr er eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert hatte. Er erhielt wegen des Rotlichtverstoßes eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot.
Das Gericht stellte auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen fest, dass ein Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder zugelassenen Sonderfahrstreifen nutzt und ein dort den Verkehr z.B. mit weißen Lichtbalken regelndes Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO) nicht beachtet, keinen Rotlichtverstoß begeht. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.
(BayObLG, Beschluss vom 6.2.2026, Az. 201 ObOWi 47/26)
DAR-Leseprobe 03/2023
Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.
„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen
DAR-Online
In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:
HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
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(verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen),
Hansastraße 19, 80686 München,
Telefon (089) 7676–2424, Fax (089) 7676-8434
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