DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen Juni-Heftes

Der Käufer eines Gebrauchtwagens machte die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend, da der Gebrauchtwagen einen Unfallschaden und damit einen Sachmangel hatte. Im Kaufvertrag waren Klauseln enthalten, die mit „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ überschrieben waren und den Verkäufer von der Haftung für mögliche Unfallschäden ausnahm.

Das Gericht macht im Rahmen des neuen Kaufrechts zu den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB Ausführungen und grenzt Haftungsbeschränkungen von negativen Beschaffenheitsvereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf ab. Des Weiteren werden die für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nötigen Vereinbarungsanforderungen nach § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB dargestellt.

Im Ergebnis wurde keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, es lag ein Sachmangel vor und der Käufer konnte den Kauf rückabwickeln.

(OLG Köln, Urteil vom 9.4.2025, Az. 11 U 20/24)

Ein Entbindungsantrag von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens eines Betroffenen in der Hauptverhandlung kann grundsätzlich durch den Verteidiger gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 73 Abs. 3 OWiG, dass der Verteidiger hierzu „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigt ist.

Ergeht nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verwerfungsurteil wegen Nichtanwesenheit des Betroffenen, obwohl er nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden war, und rügt der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger dies mit der Rechtsbeschwerde, dann hat er darzulegen, dass er durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und Antragstellung berechtigt war.

Soweit in der Rechtsbeschwerde lediglich die Auffassung geäußert wird, der Betroffene habe „davon ausgehen“ können, „vom persönlichen Erscheinen entbunden zu werden“, genügt dies für eine subjektive Entschuldigung nicht.

(KG, Beschluss vom 15.1.2025, Az. 3 ORbs 213/24 – 122 SsBs 44/24)

Der Antragsteller hatte ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt, woraufhin ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde und er Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das VG Minden einlegte. Fraglich ist, ob ein Cannabismissbrauch nach der Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

Der Antragsteller brachte u.a. vor, dass ein THC-Wert von 3,5 ng/ml mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar sei und damit ein Cannabismissbrauch und Eignungszweifel - hochgerechnet in Bezug auf den Alkoholmissbrauch bei 1,6 Promille – erst ab 28 ng/ml THC im Blutserum vorlägen. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller bereits in den Morgenstunden Cannabis konsumierte und wertete dies als inzidierende Zusatztatsache für einen Cannabismissbrauch. Um diesen Vorwurf zu entkräften, hätte der Antragsteller umfassend vortragen müssen, was er nicht getan hat.

(OVG Münster, Beschluss vom 7.4.2025, Az. 16 B 1058/24)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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DAR-Online

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HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
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VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
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(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
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Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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