DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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Juristen des ADAC
Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23

Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.

Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“

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4 LB 36.23 OVG Schleswig Urteil vom 25.9.2025
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen August-Heftes

Der Kläger meldete bei der Beklagten den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Noch am selben Tag fand er seinen Pass wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit. Eine Speicherung des Vermerks über das Wiederauffinden unterblieb. Ebenso wenig erfolgte eine Mitteilung darüber an die zuständige Polizeibehörde, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlassen konnte. Aus diesem Gründen konnte der Kläger seinen Urlaub nicht wie geplant antreten. Der Kläger begehrt u.a. die Erstattung des Reisepreises.

Der BGH entschied, dass der Kläger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen darf. Er darf daher davon ausgehen, dass Behörden ihre Aufgaben richtig und sachgemäß erledigen. Durch die Ausstellung eines Reisepasses begründet die Passbehörde indessen darüber hinaus einen besonderen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses Passes, vor allem für Auslandsreisen. Die der Passbehörde bei Wiederauffinden eines Passes obliegende Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Polizeibehörde dient folgerichtig - zumindest auch - dem Zweck, die Interessen des betroffenen Passinhabers zu wahren.

Der BGH weist weiter darauf hin, dass der dem Kläger durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz seine fehlgeschlagenen Aufwendungen für die in Rede stehende Reise umfasst, da er auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen durfte. Die Zahlung des Klägers für die Neuseelandreise war daher vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst.

(BGH, Urteil vom 11.6.2026, Az. III ZR 179/25)

Der Antragsteller führte am 22.10.2020 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Die im Rahmen einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,1 ng/ml und einen THC-COOH Wert von 42,8 ng/ml. Der in der Sache erlassene Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig. Am 22.9.2024 fuhr der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Die Blutprobe ergab einen THC-Wert von 6,4 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 170,5 ng/ml. Auf die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen erfolgte keine Vorlage, sodass die Fahrerlaubnis gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben Wirkung war erfolgreich.

Das VG entschied, dass Gesetz selbst nicht ausdrücklich bestimme, ob eine Ordnungswidrigkeit nach altem Recht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV ist. Nach der Auslegung ist § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV so zu verstehen, dass Taten nach altem Recht mit einer Konzentration unter 3,5 ng/ml THC keine Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Anknüpfungspunkt für die Aufklärung durch ein Gutachten ist ein bestimmtes Konsumgeschehen und Verhalten, das der Verordnungsgeber als gefährlich einstuft. „Das Verhalten muss daher richtigerweise noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung als gefährlich einzustufen sein, ansonsten kann es keine Eignungszweifel begründen.“

(VG Stuttgart; Beschluss vom 24.4.2026, Az. 5 K 4570/26)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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DAR-Online

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HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
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REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6122, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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