DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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  • Verbraucherschutzrecht

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Aktuelles:

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23

Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.

Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“

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4 LB 36.23 OVG Schleswig Urteil vom 25.9.2025
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen Juli-Heftes

Der Kläger war Prokurist eines Fahrzeughandelsunternehmens und erwarb von seiner Firma einen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+, der ein Jahr Standzeit hatte, zum Preis von rund 207.000,- Euro. Kurz nach der Zulassung verunfallte er mit dem Fahrzeug, wobei dieses beschädigt, aber reparaturfähig blieb. Statt der Reparatur plante der Kläger jedoch, ein deutlich teureres Neufahrzeug zu erwerben und hierfür den ursprünglichen Kaufpreis des beschädigten Fahrzeugs als Schadensersatz zu beanspruchen. Die Haftpflichtversicherung lehnte dies ab und regulierte den Schaden lediglich auf Basis der Reparaturkosten. Sie zahlte insgesamt rund 25.000,- Euro, bestehend aus Reparaturkosten, Wertminderung und Pauschale, da keine sicherheitsrelevanten Schäden vorlagen und das Fahrzeug nach Durchführung einer Reparatur technisch gleichwertig sei.

Der Kläger hatte mit seiner Klage auf Abrechnung auf Neuwagenbasis vor dem LG und auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG Saarbrücken keinen Erfolg. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Laufleistung unter 1.000 Kilometer und eine erst kürzlich erfolgte Zulassung die Neuwageneigenschaft eines Fahrzeuges bestehen ließen. In solchen Fällen komme für einen Unfallgeschädigten daher grundsätzlich eine Abrechnung des Neuwagenpreises als Schadensersatz in Betracht. Doch hier lasse sich die lange Standzeit von 12 Monaten nicht ausblenden.

Das OLG entschied, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr möglich sei, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten gehabt habe. Einem solchen Fahrzeug fehle objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen gewesen sei und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km gehabt habe.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.6.2026, Az. 3 U 43/25)

Das AG hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h außerorts zu einer Geldbuße von 390,- € und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte das AG eine beharrliche Pflichtverletzung zugrunde gelegt und daraufhin neben der Geldbuße ein Fahrverbot verhängt. Vor dem vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß habe der Betroffene eine Abstandsunterschreitung begangen, die rechtskräftig abgeurteilt sei. Zudem seien nach der Tat zwei weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen worden. Damit sei eine Verhängung eines Fahrverbots angemessen und erforderlich, um auf den Betroffenen einzuwirken.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte das OLG aus, dass diese Ausführungen die Anordnung des Fahrverbots nicht tragen. Eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liege bei Verkehrsverstößen vor, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Das setze zwangsläufig eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betr. voll bewusst geworden sein müsse; dieses Bewusstsein sei subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit. Es bedürfe deshalb in einem solchen Fall ausreichender tatrichterlicher Feststellungen, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.4.2026, Az. 1 ORbs 256/25)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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