Mit dem Fahrzeug in Kroatien

  • Welche besonderen Verkehrsregeln muss ich in Kroatien beachten?

  • Welche Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten in Kroatien für verschiedene Fahrzeugtypen?

  • Welche Vorschriften gibt es für Wohnmobile in Kroatien?

  • Welche Anforderungen und Empfehlungen gibt es bezüglich Führerschein, Fahrzeugpapieren und anderen Mitführpflichten in Kroatien?

  • Fallen in Kroatien Vignetten- oder Mautkosten an?

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Tempolimits

Innerorts50 km/h
Außerorts390 km/h
Schnellstraßen4110 km/h
Autobahnen5130 km/h
3 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 80 km/h.
4 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 100 km/h.
5 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 120 km/h.
Innerorts50 km/h
Außerorts390 km/h
Schnellstraßen4110 km/h
Autobahnen5130 km/h
3 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 80 km/h.
4 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 100 km/h.
5 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 120 km/h.
Innerorts150 km/h
Außerorts1390 km/h
Schnellstraßen14110 km/h
Autobahnen15130 km/h
1 · bis 3,5 t zGG
3 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 80 km/h.
4 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 100 km/h.
5 · Für Fahrer unter 25 Jahren gilt 120 km/h.
Innerorts250 km/h
Außerorts280 km/h
Schnellstraßen280 km/h
Autobahnen290 km/h
2 · über 3,5 t zGG
Innerorts50 km/h
Außerorts80 km/h
Schnellstraßen80 km/h
Autobahnen90 km/h

Camping und Gespanne

Übernachten außerhalb von Campingplätzenfür eine Nachtfür mehrere Nächte
auf Straßen und Parkplätzennicht erlaubtnicht erlaubt
auf Privatgrundnicht erlaubtnicht erlaubt

Besondere Regelungen für Gespanne

Gespanne müssen ein zweites Warndreieck mitführen.

Abmessungen

BreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2.55 m12 m
Anhänger (mit Deichsel)2.55 m12 m
Gespann (gesamt)2.55 m18.75 m

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

Hrvatske ceste d.o.o.

Vončinina 3

10000 Zagreb

CKTZ (Zentrum für kombinierten Verkehr)

Trg senjskih uskoka 7-8

10020 Zagreb

Auf dem Weg zum Reiseziel

Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem Reiseziel andere Länder durchfahren, prüfen Sie bitte, ob dort besondere Regelungen für Campingfahrzeuge zu beachten sind.

Führerschein & Fahrzeugpapiere

Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen darüber, welche Führerscheindokumente und Fahrzeugpapiere erforderlich sind, wenn Sie mit dem eigenen Fahrzeug einreisen. 

Beim Mieten eines Fahrzeugs gelten stets die gesetzlichen Bestimmungen des Landes sowie die individuellen Mietbedingungen des Autovermieters. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorab bei der Mietwagenfirma über die vollständigen Konditionen zu informieren.

  • Deutscher Führerschein: erforderlich

  • Internationaler Führerschein: nicht erforderlich

  • Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I: erforderlich

  • Internationale Versicherungskarte (IVK, ehemals "Grüne Karte"): empfohlen

Das deutsche Kennzeichen gilt als ausreichender Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Dennoch empfiehlt es sich, die internationale Versicherungskarte mitzuführen, da sie die Abwicklung von Schadensfällen im Ausland deutlich erleichtern kann. Die Mindestdeckungssummen liegen unter den deutschen Standards. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Autoversicherer nach ausreichendem Versicherungsschutz.

Wichtige Verkehrsbestimmungen

An den ehemaligen Frontlinien, insbesondere in Ostslawonien (30 bis 50 km vor der Grenze zu Serbien und an der Grenze zu Ungarn, speziell die Gebiete um Vukovar und Vinkovci), Westslawonien (Gebiet Daruvar, Pakrac, Virovitica), das westliche und südwestliche Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina (der Raum südlich von Sisak und Karlovac, östlich von Ogulin, Otocac, Gospic, am östlichen Stadtrand von Zadar und im Hinterland der Küste zwischen Senj und Split und in den Bergen südöstlich von Dubrovnik) besteht weiterhin eine Gefährdung durch Minen.

Straßen und Wege sollten hier nicht verlassen werden, da Minen oft dicht am Straßenrand verlegt wurden. Bekannte Minenfelder sind durch dreieckig gekennzeichnete Schilder mit Warnaufdrucken ("Ne Prilazite") ausgewiesen. Identifizierte Minenfelder sind teilweise durch gelbe Plastikstreifen abgesperrt oder gekennzeichnet.

Nationalparks sind nicht betroffen, bei Aufenthalten und Reisen in unmittelbarer Nähe der Küste, auf den Inseln und der Halbinsel Istrien sowie im Großraum Zagreb besteht in der Regel keine Gefahr. Nähere Informationen bietet die kroatische Direktion für Zivilschutz .

Die Promillegrenze beträgt 0,5.

Für Fahrerinnen und Fahrer unter 25 Jahren und Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t gelten 0,0.

Schienenfahrzeuge haben stets Vorrang.

Beim gesamten Überholvorgang muss geblinkt werden.

Schul- oder Kinderbusse dürfen nicht überholt werden, wenn sie zum Ein- oder Ausstieg anhalten.

Gebührenpflichtige Parkzonen sind gekennzeichnet. Bezahlung in bar am Parkautomaten oder per SMS.

Die Stadt Zagreb ist in vier Parkzonen unterteilt; weitere Informationen zu Parkzeitbeschränkungen, Zahlungssystem sowie eine Liste der Straßen nach Zonen

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten. Einen Überblick bietet der FIA-Leitfaden

Auf allen Straßen muss tagsüber vom 1. November bis zum 31. März mit Abblendlicht gefahren werden.

Für Motorradfahrer gilt eine ganzjährige Lichtpflicht.

Telefonieren am Steuer ist nur unter Verwendung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht in Fahrzeugen befördert werden, deren Rücksitze nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind.

Kinder kleiner als 1,35 m benötigen einen dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechenden, in der EU zugelassenen Kindersitz. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert sein.

Kinder zwischen 1,35 m und 1,50 m dürfen nur auf den Rücksitzen befördert werden. Der Sicherheitsgurt ist ausreichend, es wird keine Sitzerhöhung benötigt, unabhängig vom Alter des Kindes. Die Verwendung des Beifahrersitzes ist ab einer Größe von 1,50 m erlaubt.

Alle Auto- und Motorradfahrer müssen eine Warnweste mitführen und diese anlegen, wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug bei einem Unfall oder einer Panne verlassen und sich auf der Fahrbahn bzw. dem Randstreifen aufhalten.

Es empfiehlt sich im Interesse der eigenen Sicherheit, je nach Zahl der Fahrzeuginsassen, mehrere Warnwesten mitzuführen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall auch die Mitfahrer auf der Fahrbahn aufhalten müssen.

Wir empfehlen die Mitnahme eines Ersatz-Glühlampen-Sets. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit Xenon-, LED- oder Neon-Scheinwerfern ausgerüstet sind.

Bei einem Pkw darf der Ladungsüberstand nach vorne nicht mehr als 1 m betragen.

Der Ladungsüberstand über Fahrzeug und Anhänger darf nach hinten höchstens ein Sechstel der Länge betragen, die durchgehend auf dem Ladungsträger aufliegt.

Beträgt der Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m, so ist das überstehende, äußere Ende der Ladung mit einem roten Tuch kenntlich zu machen, bei einem Anhänger mit einem quadratischen, 50 x 50 cm großen Schild mit fluoreszierenden, orangen und weißen Schrägstreifen das senkrecht zur Fahrzeuglängsachse angebracht ist.

Bei schlechter Sicht tagsüber oder nachts muss zusätzlich das überstehende Ende der Ladung mit einer Leuchte und einer roten, fluoreszierenden Substanz kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung bei Ladungsüberstand von mehr als 20 cm über die vorderen oder hinteren Parkleuchten des Fahrzeugs hinaus mit einer Leuchte und einem katadioptrischen Sensor, der nach vorne weiß und nach hinten rot strahlt.

Auf einigen Straßen oder Streckenabschnitten gilt zwischen 15. November und 15. April eine generelle Winterreifenpflicht. Auf anderen Straßen gilt eine witterungsabhängige Winterreifenpflicht. Diese wird per Verkehrszeichen angeordnet. Es müssen mindestens zwei Winterreifen (M+S) auf der Antriebsachse montiert sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 mm.

Schneeketten müssen mitgeführt werden und bei schnee- und eisbedeckten Straßen benutzt werden. Sie müssen an den Antriebsrädern montiert werden. In einigen Regionen (z. B. Lika und Gorski Kotar) ist unabhängig vom Reifentyp die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben.

Spikes sind verboten.

Jeder Unfall muss der Polizei gemeldet werden. Fahrzeuge dürfen nach einem Unfall mit Karosserieschaden das Land nur mit einer polizeilicher Schadensfeststellung wieder verlassen. Bei Sachschäden ist zusätzlich die Verwendung des "Europäischen Unfallberichts" zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).

Weitere Informationen zur Regulierung von Unfallschäden finden Sie auf adac.de in den Schadenmerkblättern der ADAC Clubjuristen.