Carnet de Passages: Der Reisepass für Ihr Fahrzeug

Im Video: Das Wichtigste zum Carnet de Passages ∙ Bild: © ADAC, Video: © ADAC e.V.

Sie wollen mit Ihrem eigenen Fahrzeug durch Australien reisen, auf der Seidenstraße nach Osten aufbrechen oder auf Safari in Afrika gehen? An vielen Grenzübergängen außerhalb Europas brauchen Sie ein Carnet de Passages:

  • Es ist ein Grenz- und Zolldokument für die vorübergehende zollfreie Einfuhr eines Fahrzeugs.

  • Es ist in vielen Ländern Afrikas, Asiens, Südamerikas sowie in Australien und Neuseeland erforderlich.

  • Es ist gültig für 12 Monate und enthält keinen Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug.

1949 fiel der Startschuss für die Ausstellung des Carnet de Passages. Es ist eine der ältesten Dienstleistungen, die vom ADAC angeboten wird© Shutterstock/AnnaTamila

Kosten Carnet de Passages

Für das Carnet muss eine Sicherheit (Kaution oder Bankbürgschaft) hinterlegt werden. Diese richtet sich nach dem Fahrzeugwert und den Ländern, die bereist werden. Außerdem ist eine Ausstellungsgebühr zu entrichten. Sollte ein Versand per DHL gewünscht sein, fallen zusätzliche Versandkosten an.

Die exakte Kostenaufstellung finden Sie in unserer Gebührentabelle.

Gebührentabelle Carnet de Passages
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Antrag Carnet de Passages

Das Carnet kann nur auf eine Person und ein Fahrzeug ausgestellt werden. Es ist nicht auf andere Personen oder Fahrzeuge übertragbar. Dokumentinhabende haften für Folgen, die sich aus Verlust und Missbrauch durch unbefugte Dritte ergeben. Das Carnet gilt als amtliche Urkunde und bleibt Eigentum des ADAC. Es sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden.

Senden Sie bitte die vollständigen Antragsunterlagen

  • unterschriebener Antrag Version 24A (mit Originalunterschrift vom Antragsteller)

  • Kopie vom Reisepass bzw. Personalausweis

  • Kopie aktueller Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I): Bitte beachten Sie, dass die Adresse aus dem Fahrzeugschein im Carnet eingetragen wird.

  • Kopie von der Automobilclub-Mitgliedskarte (Mitglied der FIA)

  • Bei Wohnmobilen und Campingfahrzeugen zusätzlich Kopie eines aktuellen Wertnachweises (z.B. Wertgutachten oder Händlerrechnung)

  • ggf. vom Fahrzeugeigentümer unterschriebene Schuldbeitrittserklärung

  • ggf. Bankbürgschaft

per E-Mail (cdp@adac.de) oder Post (ADAC e.V., Carnet de Passages, Hansastr. 19, 80686 München).

Die Antragsunterlagen für das Carnet können Sie hier herunterladen und ausdrucken.

Erstantrag auf Carnet de Passages
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Zusatzformular Schuldbeitrittserklärung
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Wichtige Hinweise und Datenschutzinformationen zum Carnet
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Welche Länder verlangen ein Carnet de Passages?

Aktuelle Reisemeldungen

Bitte beachten Sie, dass es weltweit jederzeit zu unangekündigten und längerfristigen Grenzschließungen kommen kann. Wir empfehlen daher dringend frühzeitig und kurz vor der geplanten Einreise die Informationen des Auswärtigen Amtes hierzu zu prüfen.

Das Carnet de Passages wird derzeit nicht mehr zur temporären Einfuhr akzeptiert. Momentan ist nicht zu sagen, wie sich die Einreisesituation gestaltet.

Bei der Einreise nach Indien mit einem Carnet de Passages wird häufig eine sogenannte "Confirmation" von der indischen Zollbehörde verlangt. In dieser Confirmation bestätigt der ADAC, dass er Ihr Carnet ausgestellt hat.
Die indische Zollbehörde fordert diese Bestätigung über den indischen Automobilclub direkt vom ADAC an. Deshalb kann die Confirmation nicht mit dem Carnet an Sie geschickt werden.
Die Anforderung dieser Bestätigung kann zur Verzögerung bei der Einreise führen.

In Indonesien gelten strenge Regeln bei der Einreise mit dem Carnet de Passages: Reisende, die ihr Fahrzeug mit einem Carnet vorübergehend einführen möchten, müssen vorab den indonesischen Automobilclub über die Einreise informieren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten an der Grenze.
Bitte senden Sie spätestens eine Woche vor der geplanten Einreise die folgenden Informationen an die E-Mailadresse des indonesischen Automobilclubs (IMI): imi@imi.co.id

  • Name

  • Land des Wohnsitzes

  • Carnet-Nummer

  • Geplanter Ort und Tag des Grenzübertritts bei der Einreise

  • Reiseroute in Indonesien

  • Geplanter Ort und Tag des Grenzübertritts bei der Ausreise

Grundsätzlich ist für die vorübergehende Einfuhr eines Fahrzeuges nach Japan das Carnet de Passages vorgeschrieben.
Aufgrund der Unterzeichnung unterschiedlicher Konventionen zum Straßenverkehr erkennen die japanischen Behörden eine Fahrzeugzulassung aus Deutschland, der Schweiz, Monaco und Slowenien jedoch nicht an. Somit kann es durchaus vorkommen, dass Sie trotz Vorlage eines Carnet de Passages nicht einreisen dürfen.
Bitte setzen Sie sich vor Ihrer geplanten Einreise mit dem JAF in Verbindung (https://english.jaf.or.jp/use-jaf-more/bringin/carnet), um unter anderem auch das durch den ADAC ausgestellte Carnet de Passages beim japanischen Automobilclub JAF verifizieren zu lassen. Nach der Verifizierung müssen Sie mit dem Fahrzeug durch den japanischen "TÜV" und erhalten anschließend Gastkennzeichen

Aufgrund der derzeitigen Unruhen im Sudan sind wir verpflichtet bis auf Weiteres Sudan als Reiseland in allen Carnets zu sperren.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die temporäre Einreise mit dem eigenen Fahrzeug eine Genehmigung benötigen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte mindestens 30 Arbeitstage vor geplantem Grenzübertritt an das Thailändische Department of Land Transport

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Verlängerung der Carnet-Gültigkeit

Wenn die zwölfmonatige Gültigkeit Ihres Carnet demnächst abläuft oder die 25 Blätter bald verbraucht sind und Sie Ihre Reise noch fortsetzen möchten, haben Sie zwei Optionen der Carnet-Verlängerung:

Anschluss-Carnet

Sie beantragen ein komplett neues Carnet ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beim ADAC. Das Anschluss-Carnet ist wieder für 12 Monate gültig und kann für mehrere Länder genutzt werden. Es fällt erneut die Ausstellungsgebühr an, die hinterlegte Sicherheitsleistung wird übernommen. Sollten Sie Länder bereisen, die in Ihrem jetzigen Carnet gesperrt sind, muss die beim ADAC hinterlegte Kaution erhöht werden. Ein Versand des Anschluss-Carnet per DHL ins Ausland ist möglich (Versandkosten fallen an). Maßgebend ist die aktuelle Gebührentabelle. Für die Ausstellung des Anschluss-Carnets wird ein neuer Antrag benötigt. Bitte laden Sie sich die aktuelle Version des Antrags hier herunter.

Antrag auf Anschlusscarnet
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Zusatzformular Schuldbeitrittserklärung
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Verlängerung bestehendes Carnet

Wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig vor Ablauf der Carnet-Gültigkeit ausgeführt werden kann, wenden Sie sich mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit an den ADAC. Wir teilen Ihnen mit, ob eine Verlängerung vor Ort möglich ist, und geben Ihnen dann die entsprechenden Kontakte beim ausländischen Automobilclub. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die ausländische Zollbehörde ihr Einverständnis dazu gibt. Der Partnerclub leitet uns die Zusage der Zollbehörde weiter und bittet um unser Einverständnis. Wir erteilen die Zustimmung, wenn die Verlängerungsgebühr (anteilig entsprechend der Ausstellungsgebühr) per Überweisung auf unserem Konto eingegangen ist. Ein verlängertes Carnet ist nur in dem Land gültig, in dem es verlängert wurde. Es kann nur zur Ausreise und nicht zur Weiterreise in andere Länder verwendet werden.

Verlängerung allgemein
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In einigen Ländern gelten Sonderbestimmungen:

Verlängerung Südafrikanische Zollunion (Südafrika, Namibia, Botswana, Eswatini, Lesotho)
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Verlängerung Australien
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Verlängerung Neuseeland
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FAQs zum Carnet de Passages

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Carnet.

+49 (0)89 76 76 63 38
Montag–Freitag: 08.00 Uhr–14.00 Uhr

Aus organisatorischen Gründen kann der ADAC keinen persönlichen Parteienverkehr anbieten. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail: cdp@adac.de.

Sobald alle erforderlichen Unterlagen und die notwendigen Zahlungen bei uns eingegangen sind, benötigen wir ca. 2 Wochen für die Ausstellung zuzüglich Versanddauer. Die Versanddauer ist abhängig von der Versandart (Einschreiben oder DHL Express) und beträgt ca. 2 bis 10 Werktage.
Während der Hochsaison von Mai bis Oktober sowie vor Weihnachten sollten Sie eine Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen einplanen.

Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bitte rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Abreise) ein. Das Carnet de Passages kann maximal 28 Tage vordatiert werden.
Bitte beachten Sie außerdem, dass wir Antragsunterlagen aus organisatorischen Gründen maximal 6 Monate aufbewahren können. Liegt das Ausstellungsdatum weiter in der Zukunft, oder werden in dieser Zeit fehlende Unterlagen nicht eingereicht, werden die Antragsunterlagen datensicher vernichtet. Der Carnet-Antrag muss dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden.

Der Wert eines Campingfahrzeuges hängt stark vom individuellen Ausbau ab. Dadurch gibt es eine sehr große Spannweite hinsichtlich des Fahrzeugwertes. Aus diesem Grund wird bei der Beantragung des Carnets ein aktueller Wertnachweis benötigt.

Den aktuellen Zeitwert können Sie mit einer Händlerrechnung (Karosserie und Ausbau/ Aufbau bzw. Wohnkabine) oder einem aktuellen Wertgutachten nachweisen. Bitte achten Sie darauf, dass der Bruttowert angegeben wird. Ein Wertgutachten können Sie in einer Werkstatt, bei einer technischen Prüfstelle, bei einem Kfz-Sachverständigen oder bei einem Onlineanbieter beantragen.

Da in den meisten Fahrzeugschein nur der Hubraum angegeben ist, übernehmen wir diese Angabe auch ins Carnet de Passages. Die Angabe des Hubraums hat sich in den letzten Jahren etabliert, da die Zollbehörden vor Ort in der Regel den Hubraum als Grundlage zur Berechnung von eventuellen Abgaben nutzen.

Gerne können Sie das Carnet bereits vor Reiseantritt bei uns beantragen und soweit möglich die Versandmodalitäten abklären. Bitte beachten Sie, dass das Carnet maximal 28 Tage vordatiert werden kann.
Das Carnet wird fristgerecht ausgestellt und per DHL an eine von Ihnen genannte Auslandsadresse gesendet. Die DHL-Gebühren gehen zu Ihren Lasten.
Soll Ihr Carnet erst in mehr als 6 Monaten gültig sein, kann der Antrag leider nicht vor Reiseantritt beantragt werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall von unterwegs oder über eine Kontaktperson die Antragsunterlagen per E-Mail oder Post zu.

Wenn Ihre Reise beendet und Ihr Fahrzeug wieder zurück ist, führen Sie zunächst das Fahrzeug und das Carnet bei der Zollbehörde im Land der Kfz-Zulassung vor. Alternativ können Fahrzeuge mit EU-Zulassung bei jeder Zollbehörde in der EU vorgeführt werden. Diese muss das Certificate of Location (Seite 26 im Carnet) abstempeln und bestätigen. Sollten Sie bereits ein Anschluss-Carnet haben, dann denken Sie bitte daran, eine Kopie der 1. Innenseite des Anschluss-Carnets beizulegen. Aus dieser Kopie müssen die Fahrzeugdaten sowie ein Stempel einer ausländischen Zollbehörde hervorgehen.
Ihr abgelaufenes Carnet schicken Sie bitte ausschließlich per Einschreiben oder Kurier an:
ADAC e.V.
Carnet de Passages
Hansastraße 19
80686 München
Eine persönliche Rückgabe des Dokumentes ist nicht möglich.

Das Fahrzeug sollte auch während der Reise zugelassen bleiben. Spätestens bei der Rückkehr nach Europa muss eine gültige Zulassung vorgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass ein abgemeldetes Fahrzeug nur dann wieder zugelassen werden kann, wenn u.a. ein Nachweis über eine gültige und in Deutschland erfolgte Haupt- und Abgasuntersuchung ("TÜV") vorliegt.

Während eines längeren Aufenthaltes im Ausland kann es passieren, dass bei Ihrem Kfz die TÜV-Plakette abläuft. Hier kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie Ihr Kfz zum Zweck der Hauptuntersuchung (HU) nach Deutschland zurückbringen. Sollte Ihre Prüfplakette abgelaufen sein, darf dies nicht durch ausländische Behörden beanstandet werden, sofern Ihr Kfz verkehrssicher ist.
Nähere Ausführungen zum Thema TÜV im Ausland.

Ja, denn eine Kündigung der deutschen Kfz-Versicherung führt automatisch zur Abmeldung des Fahrzeuges.
Bitte beachten Sie, dass ein abgemeldetes Fahrzeug nur dann wieder zugelassen werden kann, wenn u.a. ein Nachweis über eine gültige und in Deutschland erfolgte Haupt- und Abgasuntersuchung (TÜV) vorliegt.

In den meisten Ländern gilt Haftpflichtversicherungspflicht. Vermutlich bietet Ihr Versicherer keine weltweite Versicherungsmöglichkeit an, weswegen eine Haftpflichtversicherung an den jeweiligen Landesgrenzen abgeschlossen werden müsste.

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