Ihre Rechte bei Bahnausfall und Zugverspätung

• Lesezeit: 5 Min.

Von Franziska Stein, Angela Baumgarten

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Bahnanzeige mit Zugausfällen
Nicht nur bei Sturm oder Streik kann es zu Zugausfällen kommen – Bahnreisende brauchen oft Geduld© imago images/Arnulf Hettrich

Bei Streik, Sturm oder technischen Problemen kommt es immer wieder zu Verspätungen und Ausfälle bei der Bahn. Diese Rechte haben Sie und so bekommen Sie Entschädigung.

  • Bahnausfall oder Verspätung: Geld zurück, Rückfahrt oder Weiterfahrt

  • Bahn muss Verpflegung und notfalls Übernachtung im Hotel anbieten

  • Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, haben Bahnreisende unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. ADAC Juristen erklären, wie Sie diesen durchsetzen können.

Verspätung oder Zugausfall: Wie gehe ich vor?

Diese Schritte sollten Sie schon am Bahnhof unternehmen, wenn ein Zug ausfällt oder Verspätung hat.

  • Bestätigung besorgen: Lassen Sie sich im Zug oder am Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges bestätigen.

  • Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das Bahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und die Bestätigung über Verspätung oder Ausfall des Zuges auf.

  • Auszahlung verlangen: Teilen Sie der Bahn mit, dass Sie die Entschädigung ausgezahlt bekommen wollen. Machen Sie das nicht, kann die Bahn die Entschädigung auch mit einem Gutschein abgelten.

Welche Rechte habe ich, wenn der Zug Verspätung hat?

Sie können zwischen folgende Möglichkeiten wählen, wenn bei der Abfahrt (wegen eines verpassten Anschlusses oder Zugausfalls) schon eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort absehbar ist.

  • Geld zurück: Die Bahn zahlt Ihnen den Ticketpreis zurück, wenn Sie das wollen. Sind Sie schon unterwegs und werden Ihre Reisepläne wegen der Verspätung sinnlos, können Sie auch bei nächster Gelegenheit kostenlos zum Ausgangsort zurückfahren. Auch in diesem Fall bekommen Sie den vollen Fahrpreis zurück.

  • Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt: Die Bahn kann dabei die Strecke ändern, die Reisebedingungen müssen aber vergleichbar sein. Die Bahn kann Sie auch auf ein anderes Unternehmen umbuchen. Das ist für Sie kostenlos.

Alternativ können Sie die Weiterreise auch selbst organisieren. Die Kosten dafür können Sie der Bahn in Rechnung stellen. Das geht aber nur, wenn ...

  • ... sich die Bahn damit einverstanden erklärt hat oder 

  • ... die Bahn Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt über Alternativen für die Weiterfahrt informiert hat. In diesem Fall dürfen Sie nur Eisenbahn, Reisebus oder Bus nutzen.

Wann gibt es Entschädigung bei Zugverspätung?

Setzen Sie Ihre Fahrt fort, können Sie zusätzlich eine Entschädigung fordern. Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Verspätung am Zielort an.

  • 25 Prozent des Fahrpreises bei Verspätung von 60 bis 119 Minuten

  • 50 Prozent des Fahrpreises bei Verspätung ab 120 Minuten

Die Bahn muss keine Entschädigung zahlen bei Verspätung wegen:

  • außergewöhnlichen Umständen (zum Beispiel extremes Wetter)

  • Verschulden des Fahrgastes

  • Verhalten Dritter (zum Beispiel wenn Personen die Gleise blockieren)

Die Bahn kann sich aber nur auf außergewöhnliche Umstände und das Verhalten Dritter berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war.

Wichtig: Streikt das Bahnpersonal, muss die Bahn eine Entschädigung bezahlen und kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Auch Pendler haben Anrecht auf Entschädigung

Gut zu wissen: Für Nutzer und Nutzerinnen des Deutschland-Tickets oder von anderen sogenannten Zeitfahrkarten gelten in Sachen Entschädigung grundsätzlich dieselben Fahrgastrechte wie für andere Bahnkunden.

Bei Verspätung ab 60 Minuten, Zugausfall oder Streik können deshalb auch Pendler und Pendlerinnen eine Entschädigungspauschale beantragen. Diese ist wie folgt gestaffelt:

  • Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)

  • Zeitfahrkarten des Nahverkehrs (wie das Deutschlandticket): 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)

  • Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)

Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwerts entschädigt.

Wichtig: Entschädigungsbeträge unter vier Euro werden aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt. Wiederholte Verspätungsfälle ab 20 Minuten können zusammengerechnet und gesammelt eingereicht werden.

Für viele Verkehrsverbünde übernimmt die Deutsche Bahn den Entschädigungsservice. So dürfen sich diejenigen, die beispielsweise ihr Abo für das Deutschlandticket bei der Münchner MVG abgeschlossen haben, trotzdem an die Deutsche Bahn wenden.

Habe ich Anspruch auf Essen und eine Übernachtung im Hotel?

Bei einem Ausfall oder einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss Ihnen die Bahn Folgendes anbieten.

  • Essen und Getränke im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Das gilt aber nur, wenn dies im Zug oder Bahnhof organisierbar ist.

  • Falls nötig auch die Unterbringung in einem Hotel und den Transfer dorthin. Die Bahn kann notwendige Hotelübernachtungen auf drei Nächte begrenzen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände, das Verschulden des Fahrgastes oder das Verhalten Dritter verursacht wurde.

Steckt Ihr Zug auf der Strecke fest, muss die Bahn Sie auf einem anderen Weg zum nächsten Bahnhof bringen.

Flug wegen Streik der Bahn verpasst: Was kann ich verlangen?

Junge Frau sitzt wartend an einem Bahnhof
Bei Streik bleibt der Kunde unter Umständen auf seinen Kosten sitzen© Shutterstock/tommaso79

Wer Bahnfahrt und Flug getrennt gebucht hat, geht leer aus, wenn er seinen Flieger wegen einem Streik bei der Bahn verpasst. Man bekommt sein Flugticket und Gebühren für eine Umbuchung nicht erstattet. Mietwagen- oder Taxikosten kann man nur selten (Zug fällt nachts aus) geltend machen. Haben Sie Zug und Flug im Rahmen einer Pauschalreise (Rail & Fly) gebucht, können Sie sich wegen Entschädigung oder Umbuchung an den Reiseveranstalter wenden.

Wie lange habe ich Zeit, eine Entschädigung zu verlangen?

Sie haben drei Monate Zeit, sich über die Bahnverspätung oder den Zugausfall zu beschweren. Diese Frist beginnt mit dem Vorfall, auf den sich die Beschwerde bezieht.

Wer hilft mir bei Streit mit der Bahn?

Schlichtungsstelle Reise & Verkehr

Sie müssen Ihre Ansprüche erst beim Bahnunternehmen geltend machen. Wenn das Bahnunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten, zum Beispiel die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., hier geht es zum Online-Formular. Die Schlichtungsstelle hilft allerdings nur, wenn das Bahnunternehmen Mitglied der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr ist.

Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt

Wenn das Bahnunternehmen auf die Beschwerde nicht reagiert, können Sie zusätzlich eine Beschwerde beim EBA, dem Eisenbahn-Bundesamt einreichen.

Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft den Sachverhalt. Wenn Ihre Beschwerde berechtigt ist, führt das EBA ein Verfahren durch, um das Bahnunternehmen dazu zu bewegen, seine Verpflichtungen einzuhalten.