Schmerzensgeld und Reisepreisminderung für Sturz von der Massageliege
Eine Urlauberin, die von einer kippenden Massageliege stürzt und sich dabei das Handgelenk bricht und Prellungen zuzieht, bekommt vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld und hat Anspruch auf Minderung des Reisepreises und weiteren Schadenersatz. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden.
Eine Pauschalurlauberin buchte für sich und ihren Lebensgefährten eine 2-wöchige Reise nach Teneriffa. Zu dieser Reise gehörte auch ein Paket mit fünf Massageanwendungen. Am vierten Urlaubstag ließ sich die Urlauberin massieren. Dabei lag sie auf einer mobilen, nicht höhenverstellbaren Massageliege, vor der ein kleiner Fußtritt stand. Nach Ende der Massagebehandlung bot der Masseur der 1,54 m großen Urlauberin an, ihr beim Absteigen von der Liege zu helfen, was diese aber ablehnte, weil sie am Oberkörper unbekleidet war.
Sie versuchte vergeblich, mit den Füßen an den Tritt heranzukommen und wollte sich dann seitlich von der Liege hinuntergleiten lassen. Die Massageliege kippte, die Urlauberin stürzte, brach sich das Handgelenk und erlitt Prellungen an Kopf und Arm. Diese führten für zwei Wochen zu einem Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte. Sie verlangte vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld, eine Minderung des Reisepreises und zusätzlich Schadenersatz und klagte.
Urlauberin lässt sich nicht von Massageliege helfen
Das LG Frankfurt sprach der Urlauberin ein Schmerzensgeld von 1.333,33 Euro zu. Der Hotelier hat nach Ansicht der Richter gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, was sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss. Eine mobile Massageliege kann leicht kippen, auch wenn sie für stationäre Anwendungen zugelassen ist. Daher hätte der Hotelier Maßnahmen zum Schutz der Gäste treffen müssen, so die Richter. Der Masseur hätte die Urlauberin darauf hinweisen müssen, dass die Liege beim Absteigen leicht kippen kann.
Mitverschulden der Urlauberin
Nach Ansicht der Richter musste sich die Urlauberin aber ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, weil sie sich von dem Masseur nicht helfen lassen wollte. Die Richter konnten zwar nachvollziehen, dass sie sich nicht unbekleidet vor dem Masseur zeigen wollte. Sie hätte sich aber z.B. mit einem Handtuch bedecken oder um die Hilfe einer weiblichen Mitarbeiterin bitten können.
Reisepreisminderung und Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Die Richter sprachen der Urlauberin außerdem eine Minderung des Reisepreises und Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50% anteilig für die restlichen Urlaubstage zu. Darüber hinaus bejahten sie einen Anspruch der Urlauberin auf Erstattung des sog. Haushaltsführungsschadens, weil sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub ihren Haushalt für mehrere Wochen nicht versorgen konnte.
LG Frankfurt, Urteil vom 8.7.2020, Az.: 2-24 O 28/18
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.