Urteil: Schmerzensgeld bei Verbrühungen im Flugzeug

Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie sich im Flugzeug durch einen umgekippten Kaffee verbrüht haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-532/18).
Dabei ist nicht wichtig, ob der Unfall auf ein "luftfahrspezifisches Risiko", zum Beispiel Turbulenzen oder ein kaputtes Ablagebrett, zurückgeführt werden kann. Entscheidend ist, dass ihn der Passagier nicht selbst verursacht hat.
Hintergrund: Ein sechsjähriges Mädchen hatte sich schwer verbrüht, weil der Kaffeebecher ihres Vaters auf dem Ablagebrett während des Fluges umgekippt war. Die Ursache blieb ungeklärt. Der Vater hatte daraufhin die inzwischen insolvente österreichische Airline Niki Luftfahrt auf Schmerzensgeld von 8500 Euro verklagt.
Das regelt das Montrealer Übereinkommen
Die Airline weigerte sich zu zahlen. Ihre Begründung: Laut Montrealer Übereinkommen haftet sie bei einem Unfall nur dann, wenn er auf "einem für die Luftfahrt typischen oder mit ihr unmittelbar zusammenhängendem Risiko" beruht. In diesem Fall war es aber nicht möglich, eine Ursache festzustellen. Das Montrealer Übereinkommen regelt unter anderem die Haftung der Fluggesellschaft gegenüber den Passagieren.
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob die Airline auch dann haftet, wenn der Grund des Unfalles unklar bleibt, ein Verschulden des Fluggastes aber ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig ging es aber auch darum, den Unfallbegriff in Übereinstimmung mit dem Montrealer Übereinkommen genauer zu definieren. Das haben die EuGH-Richter gemacht.