Navi-Fernbedienung fällt unter Handyverbot

Ein Polizist hält die Polizeikelle aus dem Beifahrerfenster eines Polizeiautos heraus
Navi-Fernbedienung im Straßenverkehr benutzt – Bußgeld für den Fahrer © imago images/Jochen Tack

Eine Navi-Fernbedienung darf am Steuer nicht genutzt werden. Die Fernbedienung ist ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" und fällt damit unter das sog. Handyverbot. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Ein Autofahrer hatte ein Navigationsgerät, das über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden konnte. Diese war in einer Halterung befestigt und konnte von dort aus bedient werden. Der Autofahrer nahm die Fernbedienung aber während der Fahrt in die Hand und tippte darauf Befehle an das Navi. Die Polizei hielt den Autofahrer an und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro wegen Verstoß gegen das Handyverbot. Der Autofahrer legte Einspruch ein und argumentierte, dass er kein elektronisches Gerät bedient und die Fernbedienung keine eigenen Daten zur Kommunikation hätte. Die Behörde bestand auf Zahlung, die Sache ging vor Gericht.

Bußgeld gerechtfertigt

Das OLG Köln gab der Behörde Recht. Die Richter stellten klar, dass es sich bei der Fernbedienung um ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" handelt. Damit fällt sie unter das Handyverbot (§ 23 Abs. 1a StVO). Die Fernbedienung steuert durch elektronische Schaltungen das zum Endgerät gehende Signal und hat dazu eine eigene Stromversorgung. Sie dient der Steuerung des ausdrücklich vom Handyverbot umfassten Navigationsgeräts. Das Bußgeld war daher gerechtfertigt, so die Richter.

OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2020, Az.: III-1 RBs 27/20

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