Urteil: Achtjährige haftet bei Unfall mit Fußgänger
![Nicht aufgepasst: Auch Achtjährige können für Unfälle haften Mädchen fährt Fahrrad](https://assets.adac.de/image/upload/ar_16:9,c_fill,f_auto,g_auto,q_auto:eco,w_1500/v1/ADAC-eV/KOR/Bilder/RF/news-urteil-maedchen-fahrrad-2002_gantyt.jpeg,https://assets.adac.de/image/upload/ar_16:9,c_fill,f_auto,g_auto,q_auto:eco,w_1500/v1/ADAC-eV/KOR/Bilder/RF/news-urteil-maedchen-fahrrad-2002_gantyt.webp)
Eine Achtjährige auf dem Fahrrad kann bei einem Unfall mit einer Fußgängerin persönlich haften. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az.: 14 U 69/19).
Der Unfall passierte während eines Urlaubs. Das Mädchen war mit den Eltern unterwegs, die Eltern zu Fuß, das Mädchen, das seit dem fünften Lebensjahr Rad fährt, mit dem Fahrrad. Während des Fahrens drehte sich das Kind längere Zeit zu den Eltern um und fuhr dabei auf eine Fußgängerin zu. Die versuchte auszuweichen und stürzte dabei. Sie verklagte Kind und Eltern auf Schadensersatz.
Während das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen hatte, änderte das OLG Celle die Entscheidung teilweise und verurteilte das Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Begründung: Das Kind, das seit drei Jahren regelmäßig mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, hatte die "erforderliche Einsicht" zu erkennen, dass es während der Fahrt nach vorne und nicht für längere Zeit nach hinten sehen darf. Es hätte die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation erkennen und entsprechend anders handeln müssen.
Das OLG war auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass diesem zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum nach hinten zu schauen.
Ein Anspruch gegenüber den Eltern besteht in diesem Fall nicht, weil sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. In der Praxis werden voraussichtlich trotzdem die Eltern freiwillig für den finanziellen Schaden aufkommen bzw. eine private Haftpflichtversicherung, falls vorhanden.
So sieht die Rechtslage bei Haftung von Kindern im Straßenverkehr aus: Nach §828 BGB sind Minderjährige unter sieben Jahren für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr haften Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall im fließenden Verkehr mit einem Kraftfahrzeug.
Von sieben bis 17 Jahren haften Minderjährige aber für Schäden, die sie anderen Personen zufügen, wenn sie dabei – wie im geschilderten Fall – die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.