Mietwagen: Pauschale für Bearbeitung von Knöllchen ist unzulässig

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Von Christof Henn

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Ein Mietwagen fährt in das Parkhaut für Mietwägen am Hamburger Flughafen
Für die Bearbeitung von Knöllchen eines Kunden dürfen Mietwagenfirmen keine Bearbeitungspauschale nehmen© imago images/BREUEL-BILD

Erfolgreiche Unterlassungsklage von Verbraucherschützern: Mietwagenfirmen dürfen keine pauschale Gebühr für die Bearbeitung von Knöllchen erheben.

  • Pauschale ist nicht transparent

  • Klausel zudem unwirksam, weil Mieter auch bei Nichtverschulden zahlen müsste

  • Urteil des Oberlandesgerichts München ist rechtskräftig

Zu schnell gefahren oder falsch geparkt – wem das mit einem Mietwagen passiert, der bekommt die Quittung in der Regel erst später. Über die Mietwagenfirma. Häufig erheben Autovermietungen dafür eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Gegen eine entsprechende Klausel klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Gericht: Klausel unzulässig

Die Klage hatte Erfolg. In zweiter Instanz entschied des Oberlandesgericht München, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma verwendete Klausel bezüglich der Pauschale nicht zulässig ist.

Jede Mietwagenfirma, so die Richter, dürfe natürlich ihren Schaden, also die Bearbeitung eines Knöllchens des Kunden, diesem in Rechnung stellen. Aber sie müsse konkret aufschlüsseln und belegen, für welche Tätigkeit ihr welcher Aufwand entstanden ist. Eine Pauschale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem Fall in Höhe von 29 Euro, sei nicht transparent.

Zudem ist diese Klausel unwirksam, weil der Mieter unangemessen benachteiligt wurde. Er hätte nämlich nach dem Wortlaut der Klausel in jedem Fall zahlen müssen. Auch dann, wenn sich herausgestellt hätte, dass er unschuldig ist – also das Knöllchen gar nicht hätte bekommen dürfen.

Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision nicht möglich: OLG München, Endurteil v. 28.02.2025 – 39 U 4778/23 e