Die Sicherheitslage in Nahost bleibt weiterhin angespannt. Das Auswärtige Amt hat jedoch für viele Länder in der Golfregion seine Reisewarnungen aufgehoben. Was das für Ihre Urlaubsplanung bedeutet. Update: Flugverkehr nach Israel nach Raketenangriffen wieder eingestellt Reisewarnung u.a. für Dubai, Jordanien und Oman aufgehoben Reiserecht: Kann man aus Angst vor Krieg einen Flug stornieren? Die Sicherheitslage im Nahen Osten ist nach den jüngsten Angriffen zwischen Israel und Iran wieder höchst instabil. Nach neuesten Informationen sind auch der Golfstaat Kuwait sowie Jordanien unter iranischen Raketenbeschuss geraten, in Bahrain heulten die Sirenen. Reisewarnung u.a. für Dubai und Abu Dhabi aufgehoben Ungeachtet der jüngsten Entwicklungen seit Sonntag, 7. Juni, sind viele Reisewarnungen für die Golfregion aufgehoben, die das Auswärtige Amt kurz nach Kriegsbeginn Ende Februar herausgegeben hatte. Aufgehoben ist die Reisewarnung für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Bahrain, Jordanien, Katar, Oman, Saudi-Arabien und Teile Israels. Nichtsdestotrotz wird von Reisen in diese Länder dringend abgeraten, weil die Sicherheitslage weiterhin instabil ist. Mit Aufhebung der höchsten Warnstufe können Reiseveranstalter selbst entscheiden, ob Pauschalreisen inklusive Drehkreuzflüge in die Region wieder angeboten werden. Bestehen bleibt hingegen die Reisewarnung für Kuwait, Jemen, Libanon, Syrien und Teile Israels. Rücktritt von der Reise? Angst ist kein Grund Mit der Aufhebung der Reisewarnung entfällt das kostenfreie Rücktrittsrecht, sofern die Reisenden nicht konkret nachweisen können, dass die Reise oder der Umstieg an einem Drehkreuz durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Die Angst vor einer Reise oder einem Flug in die Golfregion ist kein Grund für eine kostenlose Stornierung. Flugstornierung und Reiserücktritt: Das müssen Sie wissen Diese Flughäfen stellen Flüge vorerst ein Allerdings bleibt die Sicherheitslage höchst volatil: Die Flughäfen Haifa und Tel Aviv (Ben Gurion Airport) in Israel sind zwar in Betrieb, laut israelischen Medienberichten könnte der Flugverkehr jedoch eingeschränkt werden. Der Flughafen Doha in Katar, der laut Berichten in den Sozialen Medien geschlossen sei, ist nach offiziellen Angaben in Betrieb. Der Irak und Syrien haben ihren Luftraum nach den neuesten Raketenangriffen des Irans auf Israel am Sonntag, 7. Juni, vorübergehend gesperrt. Im Irak gelte die Sperrung für 72 Stunden, teilte die Behörde für zivile Luftfahrt mit. Nach Flugstreichungen in der Hauptstadt Teheran und im Westen des Irans stellt auch der Flughafen Maschhad im Nordosten des Landes den Betrieb ein. Lufthansa und Eurowings: Flüge nach Nahost geplant Die Airlines der Lufthansa Group passen ihren Flugplan im Nahen Osten weiter an. Während einige Verbindungen weiterhin ausgesetzt bleiben, hat insbesondere die schrittweise Wiederaufnahme der Flüge nach Tel Aviv begonnen. Ob dies nach den jüngsten gegenseitigen Angriffen zwischen Iran und Israel so bleibt, ist derzeit noch unklar. Tel Aviv: Austrian Airlines hatte den Flugbetrieb seit 1. Juni wiederaufgenommen. Aufgrund der aktuellen Situation in der Region hat die Fluglinie entschieden, alle Flüge von und nach Tel Aviv bis einschließlich Donnerstag, 11. Juni 2026, auszusetzen. Lufthansa und Swiss planen eine Wiederaufnahme frühestens ab 1. Juli Brussels Airlines setzt die Verbindung bis einschließlich 24. Oktober aus Dubai: Lufthansa und Swiss setzen Flüge bis einschließlich 13. September aus Weitere Ziele im Nahen Osten – darunter Abu Dhabi, Amman, Beirut, Dammam, Riad, Erbil, Maskat und Teheran – bleiben bis einschließlich 24. Oktober ausgesetzt. Die Airline Eurowings streicht weiterhin folgende Verbindungen: Erbil bis einschließlich 22. Juni Tel Aviv bis einschließlich 9. Juli Beirut bis einschließlich 30. Juli Flüge von und nach Dubai, Abu Dhabi und Amman bis einschließlich 24. Oktober Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder Angesichts der Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin unsicheren Lage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele: Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren. Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern. Fernreisen: Teuer und komplizierter Inwieweit sich die Lockerung der Reisewarnung für einige Golfstaaten auf Fernreisen auswirkt, ist noch offen. Zuletzt waren Reisen nach Asien und Australien wegen der fehlenden Umsteigekapazitäten am Persischen Golf deutlich teurer geworden. Dies ging aus einer Branchen-Studie des Kreditversicherers Allianz Trade hervor. Der ungelöste Konflikt treibt zudem die Ölpreise deutlich nach oben und verteuert damit auch Treibstoffe wie Kerosin. Viele Airlines – insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa – reagieren darauf darauf mit höheren Ticketpreisen. Preiserhöhung nach Buchung? Ihre Rechte Dürfen Airlines und Reiseveranstalter höhere Preise wegen gestiegener Kerosinpreise und neuer Flugrouten auch nach der Buchung weitergeben? Hier gilt es, zwischen Pauschalreisen und reinen Flugbuchungen zu unterscheiden: Pauschalreise (mit Flug) Der Veranstalter darf den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, etwa bei gestiegenen Beförderungs- oder Treibstoffkosten – aber nur mit entsprechender AGB-Klausel, die auch Preissenkungen erlauben muss. Die Erhöhung muss begründet und schriftlich oder per Mail angekündigt werden. Übersteigt sie 8 Prozent, kann kostenfrei zurückgetreten werden; alternativ darf der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht, gilt die Erhöhung als angenommen. Die großen Anbieter Tui, Alltours und Dertour teilten nun mit, dass für sie eine nachträgliche Preiserhöhung keine Option sei. Für zukünftige Buchungen könnte es allerdings angesichts des Preisanstiegs anders aussehen. Nur Flugbuchung Wurde nur ein Flug gebucht, besteht ein verbindlicher Beförderungsvertrag, nach dem der Flugpreis grundsätzlich feststeht. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen. Ob diese Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei ausländischen Airlines kann zudem ausländisches Recht gelten. Mitarbeit: Sabrina Doschek, Lorenzo Walcher Mit Material von dpa.