Nahost-Krieg: Was Reisende jetzt beachten müssen
Von Katja Fastrich

Die Sicherheitslage in Nahost bleibt trotz Waffenruhe extrem angespannt. Das Auswärtige Amt warnt vor Urlaub in der Golfregion. Was das für Reisen bedeutet.
Lufthansa setzt Nahost-Flüge weiterhin aus
Reisewarnung gilt auch für Nahost-Transitflüge
Reisekosten können auch nach der Buchung angehoben werden
Qatar Airways möchte regulären Flugbetrieb schrittweise wieder aufnehmen
Das Auswärtige Amt hat nach der militärischen Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran die Reise- und Sicherheitshinweise für die ganze Region verschärft.
Reisewarnungen gelten unter anderem für Israel, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate – trotz bestehender Waffenruhe seit 8. April 2026. Für den Iran besteht schon seit 2022 eine Reisewarnung.
Reisewarnung auch für Nahost-Transitflüge
Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes betreffen nicht nur Reisen in die genannten Gebiete, sondern gelten auch für Transitreisen über die Flughäfen der Golfstaaten. Es wird ausdrücklich betont, dass diese Warnungen uneingeschränkt für sämtliche Reiseformen – einschließlich Transitaufenthalten – gelten.
Reisehinweise informieren über grundlegende Regeln und Besonderheiten eines Landes, etwa zu Einreise‑ oder Gesundheitsfragen.
Sicherheitshinweise warnen vor konkreten Risiken und können empfehlen, Reisen einzuschränken oder zu vermeiden.
Reisewarnungen gelten, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Sie können für ein ganzes Land oder nur für einzelne Regionen gelten (Teilreisewarnung) und ersetzen die Sicherheitshinweise.
Quelle: Auswärtiges Amt
Dubai und Abu Dhabi: Drehkreuze mit eingeschränktem Flugplan

In Golfstaaten wie Kuwait, Bahrain und den Vereinigten Arabischen Emiraten strandeten zeitweise tausende Reisende, die teils mit Evakuierungsflügen in ihre Heimat zurückgebracht wurden. Trotz anhaltender Angriffe hatten Emirates, Etihad und Qatar Airways den Flugbetrieb an ihren Drehkreuzen in Dubai, Abu Dhabi und Doha eingeschränkt wieder aufgenommen.
Qatar Airways möchte schrittweise zu einem regulären Flugbetrieb zur ückkehren, so eine Mitteilung der katarischen Luftfahrtbehörde. Auch ausländische Airlines sollen dann wieder in Doha landen und starten dürfen.
Trotz der derzeitigen Waffenruhe rufen die Airlines Reisende dazu auf, das Flughafengelände nur mit gültigem Ticket und bestätigtem Flug aufzusuchen.
Lufthansa: Keine Flüge im Nahen Osten
Die Lufthansa sowie Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines, ITA Airways und Edelweiss werden alle Flüge von und nach
Dubai bis einschließlich 31. Mai aussetzen
Tel Aviv bis einschließlich 31. Mai aussetzen
Abu Dhabi, Amman, Beirut, Dammam, Riad, Erbil, Maskat und Teheran bis einschließlich 24. Oktober aussetzen.
Zusätzlich setzt Eurowings Flüge nach
Tel Aviv bis 11. Mai aus
Beirut und Erbil bis einschließlich 14. Mai aus
Dubai, Abu Dhabi und Amman bis einschließlich 24. Oktober aus.
Planmäßig bedient werden Dschidda sowie Larnaka auf Zypern.
Kerosin-Knappheit: Airlines heben Ticketpreise an
Der Nahost‑Konflikt treibt die Ölpreise deutlich nach oben und verteuert damit auch Treibstoffe wie Kerosin. Viele Airlines – insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa – reagieren darauf mit höheren Ticketpreisen. So erhebt Hong Kong Airlines etwa einen zusätzlichen Betankungszuschlag, auch Air New Zealand greift zu vergleichbaren Maßnahmen.
Die australische Airline Qantas reagiert auf die Preisentwicklungen mit Flugstreichungen. Vor allem Verbindungen auf hoch frequentierten Strecken zwischen Großstädten sowie Flüge zu Randzeiten sollen gestrichen werden.
Gleichzeitig sollen die Einsparungen ein breiteres Angebot auf Europa-Strecken ermöglichen. Vor allem Paris und Rom will Qantas künftig häufiger anfliegen. Hintergrund ist eine steigende Nachfrage nach Verbindungen, die den Luftraum über dem Nahen Osten umgehen.
Das gilt für die Urlaubsziele Ägypten, Zypern, Türkei
Es zieht viele deutsche Urlauberinnen und Urlauber ans östliche Mittelmeer. Teilweise müssen Reisende aber auch fernab der Konfliktzonen mit Einschränkungen rechnen. Der Deutsche Reiseverband sieht für Ziele wie Ägypten, Zypern und die Türkei derzeit allerdings kein Risiko. Für Reiseveranstalter sind jedoch vor allem die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes maßgeblich.
Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder
Angesichts der starken Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin volatilen Sicherheitslage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele:
Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren.
Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern.
Greift eine Reiserücktrittsversicherung auch im Kriegsfall?
Nein, in der Regel nicht. "Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall", so der Gesamtverband der Versicherer (GDV).
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende die Versicherungsbedingungen vor Abschluss der Police und vor Reiseantritt sorgfältig prüfen.
Preiserhöhung nach Buchung? Ihre Rechte bei Pauschalreisen und Flugbuchungen
Kerosinknappheit und neue Flugrouten treiben die Kosten für Reisende. Doch dürfen Airlines und Reiseveranstalter höhere Preise auch nach der Buchung weitergeben? Hier gilt es, zwischen Pauschalreisen und reinen Flugbuchungen zu unterscheiden:
Pauschalreise (mit Flug)
Der Veranstalter darf den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, etwa bei gestiegenen Beförderungs- oder Treibstoffkosten – aber nur mit entsprechender AGB-Klausel, die auch Preissenkungen erlauben muss. Die Erhöhung muss begründet und schriftlich oder per Mail angekündigt werden. Übersteigt sie acht Prozent, kann kostenfrei zurückgetreten werden; alternativ darf der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht, gilt die Erhöhung als angenommen.
Nur Flugbuchung
Wurde nur ein Flug gebucht, besteht ein verbindlicher Beförderungsvertrag, nach dem der Flugpreis grundsätzlich feststeht. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen. Ob diese Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei ausländischen Airlines kann zudem ausländisches Recht gelten.
Umstieg betroffen: Ihre Rechte bei Fernreisen
Dass mehrere wichtige Flughäfen auf Transitflügen nur eingeschränkt erreichbar sind, ist bislang so nie eingetreten. Entsprechend ist nicht abschließend gerichtlich geklärt, welche Rechte Reisende bei einem betroffenen Umstieg haben.
Ob ein geplanter Umstieg in betroffenen Gebieten die Reise unzumutbar beeinträchtigt, hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind dabei sowohl die aktuelle Sicherheitslage als auch der zeitliche Abstand zur Abreise – in der Regel erst wenige Tage bis maximal etwa eine Woche.
Ist der Umstieg betroffen, das eigentliche Reiseziel jedoch nicht, kann die Reise aufgrund der aktuell vorliegenden außergewöhnlichen Umstände dennoch als beeinträchtigt gelten. Dafür spricht auch der derzeitige Umfang der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes in der Golfregion.
Aber Vorsicht: Wird ein alternativer Umstieg angeboten, etwa über ein anderes Drehkreuz, kann dieser auch bei längerer Reisezeit als zumutbar gelten. Ob eine Reise tatsächlich stattfinden kann, lässt sich oft erst wenige Tage vor Abreise klären. Wer zu früh storniert, riskiert, auf Stornokosten sitzen zu bleiben.
Bei einer Pauschalreise haben Betroffene oft mehr Absicherung als bei einer Individualreise. Die rechtlichen Unterschiede lesen Sie hier:
Mitarbeit: Sabrina Doschek, Lorenzo Walcher
Mit Material von dpa.