Dubai, Oman, Katar: Reisewarnung aufgehoben – was das für Ihren Urlaub bedeutet
Von Katja Fastrich

Die Sicherheitslage in Nahost bleibt weiterhin angespannt. Das Auswärtige Amt hat jedoch für viele Länder in der Golfregion seine Reisewarnungen aufgehoben. Was das für Ihre Urlaubsplanung bedeutet.
Reisewarnung u.a. für Dubai, Jordanien und Oman aufgehoben
Reiserecht: Kann man aus Angst vor Krieg einen Flug stornieren?
Lufthansa plant wieder Flüge nach Tel Aviv; Drehkreuze in Nahost größtenteils geöffnet
Höhere Ticketpreise: Was Reiseveranstalter dürfen – und was nicht
Nach der militärischen Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran hatte das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die gesamte Golfregion ausgesprochen. Nun hat die Behörde ihre Reise- und Sicherheitshinweise für zahlreiche arabische Länder aktualisiert.
Reisewarnung u.a. für Dubai und Abu Dhabi aufgehoben
Aufgehoben ist ab sofort die Reisewarnung für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Bahrain, Jordanien, Katar, Oman, Saudi-Arabien und Teile Israels. Nichtsdestotrotz wird von Reisen in diese Länder dringend abgeraten, weil die Sicherheitslage weiterhin instabil ist.
Nach dieser Neubewertung der Lage im Nahen Osten durch das Auswärtige Amt ist die höchste Warnstufe aufgehoben, und Reiseveranstalter können nun selbst entscheiden, ob Pauschalreisen inklusive Drehkreuzflüge in die Region wieder angeboten werden.
Bestehen bleibt übrigens die Reisewarnung für Kuwait, Jemen, Libanon, Syrien und Teile Israels.
Reisehinweise informieren über grundlegende Regeln und Besonderheiten eines Landes, etwa zu Einreise‑ oder Gesundheitsfragen.
Sicherheitshinweise warnen vor konkreten Risiken und können empfehlen, Reisen einzuschränken oder zu vermeiden.
Reisewarnungen gelten, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Sie können für ein ganzes Land oder nur für einzelne Regionen gelten (Teilreisewarnung) und ersetzen die Sicherheitshinweise.
Quelle: Auswärtiges Amt
Rücktritt von der Reise? Angst ist kein Grund
Mit der Aufhebung der Reisewarnung entfällt das kostenfreie Rücktrittsrecht, sofern die Reisenden nicht konkret nachweisen können, dass die Reise oder der Umstieg an einem Drehkreuz durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Die Angst vor einer Reise oder einem Flug in die Golfregion ist kein Grund für eine kostenlose Stornierung.
Flugstornierung und Reiserücktritt: Das müssen Sie wissen
Greift eine Reiserücktrittsversicherung auch im Kriegsfall?
Nein, in der Regel nicht. "Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall", so der Gesamtverband der Versicherer (GDV). Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende die Versicherungsbedingungen vor Abschluss der Police und vor Reiseantritt sorgfältig prüfen.
Nahost: Drehkreuze wie Dubai und Abu Dhabi im Regelbetrieb
Anfang Mai kehrten die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) im Luftverkehr zum Regelbetrieb zurück: Die Zivilluftfahrtbehörde hob nach einer Sicherheitsbewertung alle Einschränkungen auf. Große Drehkreuze wie Dubai und Abu Dhabi sind damit wieder vollständig für den Luftverkehr geöffnet.
Auch Bahrain, Irak, Kuwait und Syrien hatten ihre wegen des Irankriegs verhängten Beschränkungen zuvor wieder aufgehoben, nachdem sich die USA und Iran auf eine Waffenruhe geeinigt hatten. Diese besteht weiterhin, der Konflikt gilt jedoch als ungelöst.
Lufthansa und Eurowings: Flüge nach Nahost teilweise geplant
Die Airlines der Lufthansa Group passen ihren Flugplan im Nahen Osten weiter an. Während einige Verbindungen weiterhin ausgesetzt bleiben, ist insbesondere die Wiederaufnahme der Flüge nach Tel Aviv schrittweise geplant.
Tel Aviv:
Austrian Airlines nimmt den Flugbetrieb ab 1. Juni wieder auf
Lufthansa und SWISS planen eine Wiederaufnahme frühestens ab 1. Juli
Brussels Airlines setzt die Verbindung bis einschließlich 24. Oktober aus
Dubai:
Lufthansa und SWISS setzen Flüge bis einschließlich 13. September aus
Weitere Ziele im Nahen Osten – darunter Abu Dhabi, Amman, Beirut, Dammam, Riad, Erbil, Maskat und Teheran – bleiben bis einschließlich 24. Oktober ausgesetzt.
Die Airline Eurowings streicht weiterhin folgende Verbindungen:
Beirut bis einschließlich 12. Juni
Erbil bis einschließlich 22. Juni
Tel Aviv bis einschließlich 9. Juli
Flüge von und nach Dubai, Abu Dhabi und Amman bis einschließlich 24. Oktober
Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder
Angesichts der Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin unsicheren Lage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele:
Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren.
Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern.
Fernreisen: Teuer und komplizierter
Inwieweit sich die Lockerung der Reisewarnung für einige Golfstaaten auf Fernreisen auswirkt, ist noch offen. Zuletzt waren Reisen nach Asien und Australien wegen der fehlenden Umsteigekapazitäten am Persischen Golf deutlich teurer geworden. Dies ging aus einer Branchen-Studie des Kreditversicherers Allianz Trade hervor.
Der ungelöste Konflikt treibt zudem die Ölpreise deutlich nach oben und verteuert damit auch Treibstoffe wie Kerosin. Viele Airlines – insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa – reagieren darauf darauf mit höheren Ticketpreisen.
Preiserhöhung nach Buchung? Ihre Rechte
Dürfen Airlines und Reiseveranstalter höhere Preise wegen gestiegener Kerosinpreise und neuer Flugrouten auch nach der Buchung weitergeben? Hier gilt es, zwischen Pauschalreisen und reinen Flugbuchungen zu unterscheiden:
Pauschalreise (mit Flug)
Der Veranstalter darf den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, etwa bei gestiegenen Beförderungs- oder Treibstoffkosten – aber nur mit entsprechender AGB-Klausel, die auch Preissenkungen erlauben muss. Die Erhöhung muss begründet und schriftlich oder per Mail angekündigt werden. Übersteigt sie 8 Prozent, kann kostenfrei zurückgetreten werden; alternativ darf der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht, gilt die Erhöhung als angenommen.
Die großen Anbieter Tui, Alltours und Dertour teilten nun mit, dass für sie eine nachträgliche Preiserhöhung keine Option sei. Für zukünftige Buchungen könnte es allerdings angesichts des Preisanstiegs anders aussehen.
Nur Flugbuchung
Wurde nur ein Flug gebucht, besteht ein verbindlicher Beförderungsvertrag, nach dem der Flugpreis grundsätzlich feststeht. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen. Ob diese Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei ausländischen Airlines kann zudem ausländisches Recht gelten.
Mitarbeit: Sabrina Doschek, Lorenzo Walcher
Mit Material von dpa.