Nahost-Krieg: Ist der Urlaub an Ostern noch sicher?
Von Lorenzo Walcher

Der Nahost-Konflikt wirbelt den internationalen Flugverkehr durcheinander. Drehkreuze sind nur teilweise geöffnet, Flüge werden kurzfristig storniert. Worauf (Oster)-Urlauber achten sollten und wo Fernreisen zum Problem werden könnten.
Reisewarnungen für die gesamte Golfregion
Eingeschränkter Flugverkehr: Auch Urlaubsziele in Fernost können betroffen sein
Reiserecht: Auch Zwischenlandung in betroffener Region kann unzumutbar sein
Vorschnelle Stornierungen können teuer werden
Die militärische Auseinandersetzung in Nahost beschränkt sich bei Weitem nicht auf den Iran und Israel. Eine Vielzahl von Staaten der Golfregion ist betroffen und muss mit starken Einschränkungen umgehen. Seit Beginn des Kriegs waren Tausende Reisende gestrandet.
Urlaub in der Region ist ohnehin kaum realistisch, wie aber sieht es mit beliebten Reisezielen wie der Türkei oder Ägypten aus? Und wie steht es um Fernreisen, die über Drehkreuze wie Dubai, Abu Dhabi oder Doha laufen?
Für welche Länder eine Reisewarnung gilt
Auch wenn ein Land im Nahen Osten nicht direkt vom Krieg betroffen ist, kann eine Reise dorthin doch gewisse Risiken geben. Das Auswärtige Amt aktualisiert regelmäßig Reisehinweise, Sicherheitshinweise und Reisewarnungen.
Reisehinweise informieren über grundlegende Regeln und Besonderheiten eines Landes, etwa zu Einreise‑ oder Gesundheitsfragen.
Sicherheitshinweise warnen vor konkreten Risiken und können empfehlen, Reisen einzuschränken oder zu vermeiden.
Reisewarnungen gelten, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Sie können für ein ganzes Land oder nur für einzelne Regionen gelten (Teilreisewarnung) und ersetzen die Sicherheitshinweise.
Quelle: Auswärtiges Amt
Beliebte Urlaubsziele: Was für Ägypten, Zypern, Türkei gilt
Gerade zu Ostern zieht es viele deutsche Urlauberinnen und Urlauber ans östliche Mittelmeer. Teilweise müssen Reisende aber auch fernab der Konfliktzonen mit Einschränkungen rechnen. So stuft das Auswärtige Amt aktuell die Reiseländer Ägypten, Zypern und die Türkei ein:
Ägypten
Eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts gilt für den Norden der Sinai‑Halbinsel, das ägyptisch‑israelische Grenzgebiet (mit Ausnahme von Taba) sowie für entlegene Gebiete der Sahara, einschließlich der Grenzregionen zu Libyen und Sudan.
Diese Regionen sind touristisch aber weniger relevant. Im Süden der Sinai‑Halbinsel – hier liegen unter anderem der Badeort Sharm el-Sheikh und das weltberühmte Katharinen-Kloster – wird von unbegleiteten, individuellen Ausflügen und Überlandfahrten abgeraten.
Türkei
Laut dem türkischen Verteidigungsministerium wurde am 4. März 2026 erneut eine aus dem Iran abgeschossene Rakete abgefangen. Das Auswärtige Amt hat daraufhin verschärfte Reisehinweise herausgegeben: "Von nicht notwendigen Reisen in das Grenzgebiet der Türkei zu Iran, Irak und Syrien in den Provinzen Agrı, Igdır, Van, Şanlıurfa, Mardin, Sırnak und Hakkâri wird abgeraten".
Abgesehen von diesen Sicherheitshinweisen gibt es für die restliche Türkei keine neuen Anmerkungen.
Zypern
Eine weitere Drohne war am 2. März auf Zypern abgefeuert worden. Kurzzeitig setzte die Lufthansa den Flugverkehr aus. Auch hier reagierte das Auswärtige Amt, gab einen neuen Sicherheitshinweis heraus und mahnt zu erhöhter Vorsicht. Eine (Teil)-Reisewarnung gibt es derzeit dennoch nicht.
Zwischenstopp in Golfregion: Fernreisen können betroffen sein
Auch viele Fernreiseziele sind indirekt vom Nahost-Krieg betroffen, da es im internationalen Luftverkehr weiterhin zu Einschränkungen kommt. Fluggäste müssen sich daher auf kurzfristige Änderungen und mögliche Störungen einstellen.
Um Flugverbindungen etwa nach Fernost zu ermöglichen, reagiert die Lufthansa auf die gestiegene Nachfrage und plant zusätzliche Langstreckenflüge. In den kommenden Wochen sollen vier Extraflüge von München nach Singapur sowie jeweils zwei zusätzliche Verbindungen von Frankfurt nach Kapstadt und nach Riad angeboten werden.
Hier lesen Sie, welche Verbindungen Lufthansa aktuell nicht bedienen kann
Greift eine Reiserücktrittsversicherung auch im Kriegsfall?
Nein, in der Regel nicht. "Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall", so der Gesamtverband der Versicherer (GDV).
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende die Versicherungsbedingungen vor Abschluss der Police und vor Reiseantritt sorgfältig prüfen.
Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder
Angesichts der starken Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt zudem die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin volatilen Sicherheitslage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele:
Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren.
Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern.
Umstieg betroffen: Ihre Rechte bei Fernreisen
Dass mehrere wichtige Flughäfen nur eingeschränkt erreichbar sind, ist bislang so nie eingetreten. Entsprechend ist nicht abschließend geklärt, welche Rechte Reisende bei einem betroffenen Umstieg haben; eine klare Rechtsprechung ist laut ADAC Rechtsfachleuten noch nicht bekannt.
Ob ein geplanter Umstieg in betroffenen Gebieten die Reise unzumutbar beeinträchtigt, hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind dabei sowohl die aktuelle Sicherheitslage als auch der zeitliche Abstand zur Abreise – in der Regel erst wenige Tage bis maximal etwa eine Woche.
Ist der Umstieg betroffen, das eigentliche Reiseziel jedoch nicht, kann die Reise aufgrund der aktuell vorliegenden außergewöhnlichen Umstände dennoch als beeinträchtigt gelten.
Aber Vorsicht: Wird ein alternativer Umstieg angeboten, etwa über ein anderes Drehkreuz, kann dieser auch bei längerer Reisezeit als zumutbar gelten. Ob eine Reise tatsächlich stattfinden kann, lässt sich oft erst wenige Tage vor Abreise klären. Wer zu früh storniert, riskiert, auf Stornokosten sitzen zu bleiben.
Bei einer Pauschalreise haben Betroffene oft mehr Absicherung als bei einer Individualreise. Die rechtlichen Unterschiede, lesen Sie hier:
Mit Material von dpa.