Dubai, Oman, Katar: Reisewarnung aufgehoben – was das für Ihren Urlaub bedeutet

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Von Katja Fastrich

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Blick auf den Strand und die Skyline von Dubai
Das Auswärtige Amt hat seine Reisewarnungen unter anderem für Dubai aufgehoben© Shutterstock/S-F

Die Sicherheitslage in Nahost bleibt weiterhin angespannt. Das Auswärtige Amt hat jedoch für viele Länder in der Golfregion seine Reisewarnungen aufgehoben. Was das für Ihre Reiseplanung bedeutet.

  • Reisewarnung u.a. für Dubai, Jordanien und Oman aufgehoben

  • Lufthansa setzt Nahost-Flüge weiterhin aus

  • Drehkreuze in den Emiraten nehmen Flugbetrieb wieder auf

  • ADAC: Das sind Ihre Rechte bei nachträglichen Reisepreiserhöhungen

Nach der militärischen Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran hatte das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die gesamte Golfregion ausgesprochen. Nun hat die Behörde ihre Reise- und Sicherheitshinweise für zahlreiche arabische Länder aktualisiert.

Reisewarnung u.a. für Dubai und Abu Dhabi aufgehoben

Aufgehoben ist ab sofort die Reisewarnung für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Bahrain, Jordanien, Katar, Oman, Saudi-Arabien und Teile Israels. Nichtsdestotrotz wird von Reisen in diese Länder dringend abgeraten.

Aufgrund einer Neubewertung der Lage im Nahen Osten hat das Auswärtige Amt die höchste Warnstufe damit aufgehoben, und Reiseveranstalter können nun selbst entscheiden, ob Pauschalreisen inklusive Drehkreuzflüge in die Region wieder angeboten werden.

Die Sicherheitslage in der Region bleibt höchst instabil. Eine erneute Verschärfung der Situation nebst erheblichen Einschränkungen des Flugverkehrs kann nicht ausgeschlossen werden.

Es gilt außerdem weiterhin eine Reisewarnung für Kuwait, Jemen, Libanon, Syrien und Teile Israels.

Die Unterschiede: Reisehinweis, Sicherheitshinweis und Reisewarnung

Reisehinweise informieren über grundlegende Regeln und Besonderheiten eines Landes, etwa zu Einreise‑ oder Gesundheitsfragen.
Sicherheitshinweise warnen vor konkreten Risiken und können empfehlen, Reisen einzuschränken oder zu vermeiden.
Reisewarnungen gelten, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Sie können für ein ganzes Land oder nur für einzelne Regionen gelten (Teilreisewarnung) und ersetzen die Sicherheitshinweise.

Quelle: Auswärtiges Amt

Nahost: Drehkreuze nehmen Flugbetrieb auf

In Golfstaaten wie Kuwait, Bahrain und den Vereinigten Arabischen Emiraten strandeten nach Beginn des Nahost-Konflikts Tausende Reisende, die teils mit Evakuierungsflügen in ihre Heimat zurückgebracht wurden. Mittlerweile haben die Fluglinien Emirates, Etihad und Qatar Airways den Flugbetrieb an ihren Drehkreuzen in Dubai, Abu Dhabi und Doha wieder aufgenommen.

Es kann allerdings zu Einschränkungen kommen. Emirates bedient derzeit mehr als 100 Reiseziele mit reduziertem Flugplan. Qatar Airways nimmt den Flugbetrieb schrittweise wieder auf. Etihad bedient nach eigenen Angaben derzeit 80 Ziele weltweit.

Lufthansa und Eurowings: Keine Flüge im Nahen Osten

Die Lufthansa setzt aufgrund der volatilen Situation im Nahen Osten sowie aus operationellen Gründen folgende Verbindungen weiterhin aus:

  • Dubai bis einschließlich 11. Juli

  • Tel Aviv bis einschließlich 30. Juni

  • Abu Dhabi, Amman, Beirut, Dammam, Riad, Erbil, Maskat und Teheran bis einschließlich 24. Oktober.

Zusätzlich setzt Eurowings folgende Flüge aus:

  • Tel Aviv bis 11. Mai

  • Beirut und Erbil bis einschließlich 14. Mai

  • Dubai, Abu Dhabi und Amman bis einschließlich 24. Oktober

Planmäßig bedient werden Dschidda sowie Larnaka auf Zypern.

Fernreisen: Teuer und komplizierter

Inwieweit sich die Lockerung der Reisewarnung für einige Golfstaaten auf Fernreisen auswirkt, ist noch offen. Zuletzt waren Reisen nach Asien und Australien wegen der fehlenden Umsteigekapazitäten am Persischen Golf deutlich teurer geworden. Dies ging aus einer Branchen-Studie des Kreditversicherers Allianz Trade hervor.

Der ungelöste Konflikt treibt zudem die Ölpreise deutlich nach oben und verteuert damit auch Treibstoffe wie Kerosin. Viele Airlines – insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa – reagieren darauf mit höheren Ticketpreisen.

Das gilt für die Urlaubsziele Ägypten, Zypern, Türkei

Viele deutsche Urlauberinnen und Urlauber zieht es ans östliche Mittelmeer. Teilweise müssen Reisende aber auch fernab der Konfliktzonen mit Einschränkungen rechnen. Der Deutsche Reiseverband sieht für Ziele wie Ägypten, Zypern und die Türkei derzeit allerdings kein Risiko. Für Reiseveranstalter sind jedoch vor allem die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes maßgeblich.

Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder

Angesichts der Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin volatilen Sicherheitslage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele:

Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren.
Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern.

Greift eine Reiserücktrittsversicherung auch im Kriegsfall?

Nein, in der Regel nicht. "Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall", so der Gesamtverband der Versicherer (GDV). Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Reisende die Versicherungsbedingungen vor Abschluss der Police und vor Reiseantritt sorgfältig prüfen.

Preiserhöhung nach Buchung? Ihre Rechte

Kerosinknappheit und neue Flugrouten treiben die Kosten für Reisende. Doch dürfen Airlines und Reiseveranstalter höhere Preise auch nach der Buchung weitergeben? Hier gilt es, zwischen Pauschalreisen und reinen Flugbuchungen zu unterscheiden:

Pauschalreise (mit Flug)

Der Veranstalter darf den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, etwa bei gestiegenen Beförderungs- oder Treibstoffkosten – aber nur mit entsprechender AGB-Klausel, die auch Preissenkungen erlauben muss. Die Erhöhung muss begründet und schriftlich oder per Mail angekündigt werden. Übersteigt sie 8 Prozent, kann kostenfrei zurückgetreten werden; alternativ darf der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht, gilt die Erhöhung als angenommen.

Nur Flugbuchung

Wurde nur ein Flug gebucht, besteht ein verbindlicher Beförderungsvertrag, nach dem der Flugpreis grundsätzlich feststeht. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen. Ob diese Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei ausländischen Airlines kann zudem ausländisches Recht gelten.

Umstieg betroffen: Ihre Rechte bei Fernreisen

Dass mehrere wichtige Flughäfen auf Transitflügen nur eingeschränkt erreichbar sind, ist bislang so nie eingetreten. Entsprechend ist nicht abschließend gerichtlich geklärt, welche Rechte Reisende bei einem betroffenen Umstieg haben.

Ob ein geplanter Umstieg in betroffenen Gebieten die Reise unzumutbar beeinträchtigt, hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind dabei sowohl die aktuelle Sicherheitslage als auch der zeitliche Abstand zur Abreise – in der Regel erst wenige Tage bis maximal etwa eine Woche.

Ist der Umstieg betroffen, das eigentliche Reiseziel jedoch nicht, kann die Reise aufgrund der aktuell vorliegenden außergewöhnlichen Umstände dennoch als beeinträchtigt gelten.

Aber Vorsicht: Wird ein alternativer Umstieg angeboten, etwa über ein anderes Drehkreuz, kann dieser auch bei längerer Reisezeit als zumutbar gelten. Ob eine Reise tatsächlich stattfinden kann, lässt sich oft erst wenige Tage vor Abreise klären. Wer zu früh storniert, riskiert, auf Stornokosten sitzen zu bleiben.

Bei einer Pauschalreise haben Betroffene oft mehr Absicherung als bei einer Individualreise. Die rechtlichen Unterschiede lesen Sie hier:

Mitarbeit: Sabrina Doschek, Lorenzo Walcher

Mit Material von dpa.