Die Sicherheitslage in Nahost bleibt weiterhin angespannt. Das Auswärtige Amt hat jedoch für viele Länder in der Golfregion seine Reisewarnungen aufgehoben. Was das für Ihre Urlaubsplanung bedeutet. Update: Viele Unsicherheiten beim Flugbetrieb in den Nahen Osten Reisewarnung u.a. für Dubai, Jordanien und Oman aufgehoben Reiserecht: Kann man aus Angst vor Krieg einen Flug stornieren? Die Sicherheitslage im Nahen Osten ist nach den jüngsten Angriffen zwischen Israel und Iran wieder höchst instabil. Neben Jordanien meldeten auch die Golfstaaten Bahrain und Kuwait in der Nacht auf Donnerstag, 11. Juni, iranischen Beschuss. Reisewarnung u.a. für Dubai und Abu Dhabi aufgehoben Ungeachtet der Entwicklungen seit Sonntag, 7. Juni, sind viele Reisewarnungen für die Golfregion aufgehoben, die das Auswärtige Amt kurz nach Kriegsbeginn Ende Februar herausgegeben hatte. Aufgehoben ist die Reisewarnung für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Bahrain, Jordanien, Katar, Oman, Saudi-Arabien und Teile Israels. Nichtsdestotrotz wird von Reisen in diese Länder dringend abgeraten, weil die Sicherheitslage weiterhin instabil ist. Mit Aufhebung der höchsten Warnstufe können Reiseveranstalter selbst entscheiden, ob Pauschalreisen inklusive Drehkreuzflüge in die Region wieder angeboten werden. Bestehen bleibt hingegen die Reisewarnung für Kuwait, Jemen, Libanon, Syrien und Teile Israels. Rücktritt von der Reise? Angst ist kein Grund Mit der Aufhebung der Reisewarnung entfällt das kostenfreie Rücktrittsrecht, sofern die Reisenden nicht konkret nachweisen können, dass die Reise oder der Umstieg an einem Drehkreuz durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Die Angst vor einer Reise oder einem Flug in die Golfregion ist kein Grund für eine kostenlose Stornierung. Flugstornierung und Reiserücktritt: Das müssen Sie wissen Diese Flughäfen stellen Flüge vorerst ein Allerdings bleibt die Sicherheitslage höchst unvorhersehbar: Die Flughäfen Haifa und Tel Aviv (Ben Gurion Airport) in Israel sind in Betrieb. Der Flughafen Doha in Katar, der laut Berichten in den Sozialen Medien geschlossen sei, ist nach offiziellen Angaben in Betrieb. Der Irak und Syrien hatten ihren Luftraum nach den neuesten Raketenangriffen des Irans auf Israel am Sonntag, 7. Juni, vorübergehend gesperrt. Auch Kuwait hatte den Flugbetrieb zwischenzeitlich unterbrochen, nun aber wieder aufgenommen. Der Flughafen in der iranischen Hauptstadt Teheran sowie Airports in anderen Landesteilen stellten den Betrieb bis auf Weiteres ein. Lufthansa und Eurowings: Flüge nach Nahost? Die Airlines der Lufthansa Group passen ihren Flugplan im Nahen Osten immer wieder an. Während viele Verbindungen weiterhin ausgesetzt bleiben, hat insbesondere die schrittweise Wiederaufnahme der Flüge nach Tel Aviv begonnen. Wie es hier weitergeht, ist nach den jüngsten gegenseitigen Angriffen zwischen Iran und Israel derzeit noch unklar. Tel Aviv: Austrian Airlines hatte den Flugbetrieb seit 1. Juni wiederaufgenommen. Aufgrund der aktuellen Situation in der Region hat die Fluglinie entschieden, alle Flüge von und nach Tel Aviv bis einschließlich Montag, 15. Juni 2026, auszusetzen. Eine Wiederaufnahmen des Flugbetriebs ist noch offen Lufthansa plant eine Wiederaufnahme frühestens ab 1. Juli, Swiss ab 1. August Brussels Airlines wird die Flüge erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen Dubai: Lufthansa und Swiss setzen Flüge bis einschließlich 13. September aus Weitere Ziele im Nahen Osten – darunter Abu Dhabi, Amman, Beirut, Dammam, Riad, Erbil, Maskat und Teheran – bleiben bis einschließlich 24. Oktober ausgesetzt. Die Airline Eurowings streicht weiterhin folgende Verbindungen: Beirut bis einschließlich 3. Juli Erbil bis einschließlich 22. Juni Tel Aviv bis einschließlich 9. Juli Dubai, Abu Dhabi und Amman bis einschließlich 24. Oktober Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder Angesichts der Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin unsicheren Lage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele: Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren. Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern. Fernreisen: Teuer und komplizierter Inwieweit sich die Lockerung der Reisewarnung für einige Golfstaaten auf Fernreisen auswirkt, ist noch nicht absehbar. Zuletzt waren Reisen nach Asien und Australien wegen der fehlenden Umsteigekapazitäten am Persischen Golf deutlich teurer geworden. Dies ging aus einer Branchen-Studie des Kreditversicherers Allianz Trade hervor. Der ungelöste Konflikt treibt zudem die Ölpreise deutlich nach oben und verteuert damit auch Treibstoffe wie Kerosin. Viele Airlines – insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa – reagieren darauf darauf mit höheren Ticketpreisen. Preiserhöhung nach Buchung? Ihre Rechte Dürfen Airlines und Reiseveranstalter höhere Preise wegen gestiegener Kerosinpreise und neuer Flugrouten auch nach der Buchung weitergeben? Hier gilt es, zwischen Pauschalreisen und reinen Flugbuchungen zu unterscheiden: Pauschalreise (mit Flug) Der Veranstalter darf den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, etwa bei gestiegenen Beförderungs- oder Treibstoffkosten – aber nur mit entsprechender AGB-Klausel, die auch Preissenkungen erlauben muss. Die Erhöhung muss begründet und schriftlich oder per Mail angekündigt werden. Übersteigt sie 8 Prozent, kann kostenfrei zurückgetreten werden; alternativ darf der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht, gilt die Erhöhung als angenommen. Die großen Anbieter Tui, Alltours und Dertour teilten nun mit, dass für sie eine nachträgliche Preiserhöhung keine Option sei. Für zukünftige Buchungen könnte es allerdings angesichts des Preisanstiegs anders aussehen. Nur Flugbuchung Wurde nur ein Flug gebucht, besteht ein verbindlicher Beförderungsvertrag, nach dem der Flugpreis grundsätzlich feststeht. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen. Ob diese Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei ausländischen Airlines kann zudem ausländisches Recht gelten. Mitarbeit: Sabrina Doschek, Lorenzo Walcher Mit Material von dpa.