Gestrichene Flüge wegen Drohnenalarm an Airports sind kein Einzelfall mehr. Neben deutschen Airports sind immer mehr auch andere europäische Standorte betroffen. Diese Rechte haben Reisende. Immer häufiger kurzzeitige Sperrungen an Airports ADAC Fachleute: Vorfälle sind außergewöhnliche Umstände Keine Ausgleichszahlungen, aber Flugkostenerstattung Drohnen nahe den Flughäfen München, Hannover Immer häufiger werden Drohnen zu einem Problem für den Flugverkehr. Beinahe täglich werden nach Drohnensichtungen an deutschen Flughäfen kurzzeitig Landebahnen gesperrt oder Flüge für Stunden umgeleitet. Bislang ist unklar, wer für die Drohnenvorfälle verantwortlich ist. Besonders groß waren die Störungen Anfang Oktober am Münchner Airport. Dort sorgte die Sichtung mehrere Drohnen für ein Reisechaos. Viele Flüge wurden gestrichen oder umgeleitet. Rund 6500 Passagiere strandeten. Flugausfälle und Verspätungen wegen Drohnenalarm gab es in jüngster Zeit nicht nur in München, Berlin, Bremen und Hannover. Auch Airports in anderen Ländern Europas wie Dänemark, Norwegen, Spanien oder Polen sind immer wieder von Störungen betroffen. Drohnenabwehr an den Airports Die Bundesregierung erwägt nun Gesetzesänderungen, um künftig effektiver reagieren zu können. Bisher gibt die EU-Drohnenverordnung einheitliche Regelungen für die Benutzung von Drohnen vor. Und seit Kurzem gibt es auch eine Spezialeinheit der Bundespolizei mit 130 Personen für die Drohnenabwehr, die mit modernster Technik ausgerüstet werden soll. Dafür stehen rund 100 Millionen Euro zur Verfügung. Flughäfen bereiten sich auf Drohnen vor, indem sie technische Systeme zur Erkennung, Ortung und Abwehr einsetzen, wie Radar, Kameras und Funkfrequenzerkennung. Flugausfälle & Verspätungen: Gibt es Entschädigung? Gelangen Reisende nicht wie geplant ans Ziel, ist das mehr als ärgerlich. Inwiefern greifen in solchen Fällen die Fluggastrechte für Reisende? Gibt es Anspruch auf Entschädigungen bei Verspätungen und Ausfällen? Nach Einschätzung der ADAC Fachleute dürften diese Vorfälle als außergewöhnliche Umstände einzuordnen sein. Das bedeutet: Flughafensperrungen beziehungsweise Flugstreichungen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Airlines und hätten sich vermutlich auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen. Somit können Reisende hier keine Entschädigung durch Ausgleichszahlungen verlangen. Sie haben jedoch Anspruch auf Verpflegung und nötigenfalls auch eine Übernachtungsgelegenheit. Zudem steht ihnen eine Ersatzbeförderung oder Flugkostenerstattung zu. EU will Fluggastrechte kappen Die EU plant Änderungen der Fluggastrechte. Diese sehen vor, dass Reisende erst bei längeren Verspätungen als bisher Entschädigungszahlungen geltend machen können – ein erheblicher Einschnitt in die Ansprüche.