Carsharing ist interessant für Gelegenheitsfahrer: Das Auto nutzen, wenn man es braucht, sich sonst um nichts kümmern. ADAC Juristen und Juristinnen zeigen, worauf Sie achten sollten. Privates Carsharing: ADAC Mustervertrag verwenden Eigenes Auto vermieten: Versicherungsschutz klären Spezielle Verkehrsvorschriften für Carsharing-Autos Ein Auto zusammen mit anderen zu nutzen, funktioniert in verschiedenen Spielarten. ADAC Juristen und Juristinnen erklären die Unterschiede und die Verkehrsregeln für Carsharing-Autos. Privates Carsharing: So geht's Wenn Sie Ihr Fahrzeug privat mit anderen teilen wollen, gibt es einiges zu bedenken. Überlegen Sie vor Vertragsschluss, wann Sie das Auto selbst brauchen, und stimmen Sie die Zeiten mit den Vertragspartnern ab. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten. Versicherung Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Fahrzeuge zwingend. Es ist ratsam, zusätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, um selbstverschuldete Schäden abzusichern. Wer das Fahrzeug nicht ausschließlich selbst fährt, muss unter Umständen einen anderen Versicherungstarif abschließen. Mustervertrag Carsharing Die notwendigen Vereinbarungen für das private Carsharing können Sie mit dem ADAC Mustervertrag festhalten. Einnahmen versteuern Einkünfte aus dem privaten Carsharing muss man dem Finanzamt melden. Wer sein Auto nur gelegentlich vermietet, zahlt auf diese Einnahmen in der Regel nur die Einkommenssteuer. Hinweis: Die Finanzämter prüfen, ob eine gelegentliche oder eine gewerbliche Vermietung vorliegt. Bei letzterer muss der Anbieter eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen und Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Holen Sie sich vorsichtshalber Rat beim Steuerberater. Bußgelder für Verkehrsverstöße Die Behörde macht Bußgelder für Verkehrsverstöße zunächst beim Halter des Autos, also beim Vermieter, geltend. Er benennt dann den Fahrer. Kann bei einem Halte- oder Parkverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, können dem Vermieter die Verfahrenskosten auferlegt werden. Privates Auto im Internet vermieten Immer mehr Autofahrer verleihen ihr Auto über Carsharing-Anbieter im Internet. Bei dieser Form des privaten Carsharings kennen sich Vermieter und Mieter nicht, sondern finden über eine Internetplattform zusammen (sog. Peer2Peer). Versicherung Wer über ein Carsharing-Portal ein Privatauto mietet, schließt mit der Anmietung in der Regel eine Versicherung mit Haftpflicht, Teil- und Vollkaskoschutz ab. Bei einem Schadensfall kann aber eine hohe Selbstbeteiligung fällig werden. Bietet der Plattformbetreiber eine Zusatzversicherung an, sollten Sie diese genau prüfen. Gewerbliche Vermietung: Carsharing über eine Internet-Plattform kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Dann muss das Auto als sogenanntes Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen und teurer versichert werden. Außerdem muss es jährlich zur Hauptuntersuchung. Klären Sie vorab mit der Versicherung, ob Sie Ihr Auto über eine Carsharing-Plattform vermieten dürfen. Ist nur die private Nutzung versichert und stimmt die Versicherung dem Carsharing nicht zu, besteht kein Versicherungsschutz. Einnahmen versteuern und Bußgelder für Verkehrsverstöße Hier gilt dasselbe wie beim privaten Carsharing. Carsharing von gewerblichen Anbietern Bei gewerblichen Carsharing-Anbietern kommen vor allem zwei Formen vor: Fahrzeuge, die an festen Stationen oder Standorten des Anbieters stehen Fahrzeuge, die "frei" im Straßenraum abgestellt sind (sog. Free-Floater) ADAC Checkliste Die Nutzungsbedingungen gewerblicher Carsharing-Anbieter unterscheiden sich oft erheblich. Die ADAC Checkliste hilft, die wichtigsten Punkte zu beachten: Schaden am Carsharing-Fahrzeug – wer muss zahlen? Beim Carsharing werden die Autos von unterschiedlichen Kunden genutzt. Die Rückgabe findet meist ohne Servicepersonal statt. Schauen Sie sich das Auto daher vor Antritt der Fahrt genau an, dokumentieren und melden Sie vorhandene Schäden. Der Kunde haftet nur für einen Schaden, wenn ihm der Carsharing-Anbieter ein Verschulden nachweisen kann. Für die identische Situation bei beschädigten Mietwagen ist in der Rechtsprechung anerkannt: Die Mieterin oder der Mieter haftet nicht für unaufklärbare Schäden am Mietauto. Man haftet auch dann nicht, wenn die Miete ordnungsgemäß beendet wird und man das Auto an einer öffentlich zugänglichen Stelle abgestellt hat. Denn in diesem Fall ist nicht auszuschließen, dass der Schaden durch einen Dritten (z.B. Parkunfall durch fremdes Fahrzeug) entstanden ist. Besondere Regeln für Carsharing-Autos Carsharing-Fahrzeuge gewerblicher Vermieter haben ein Vorrecht beim Parken, wenn der Parkplatz entsprechend beschildert ist und man einen Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge hinter die Windschutzscheibe legt. Die Regelung gilt nicht für privates Carsharing. Wer unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Autos oder Carsharing-Fahrzeuge parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro rechnen.