Seit 1. Juli 2009 (Erstzulassung neuer Pkw) wird zur Berechnung der Kfz-Steuer neben dem Motor-Hubraum der CO2-Wert herangezogen.
Zum hubraumbezogenen „Sockelbetrag“ (Ottomotor: 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum, Dieselmotor: 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum) kommt der CO2-abhängige Steuerbetrag hinzu (2,00 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer oberhalb eines steuerfreien Grenzwertes von 95 g/km.
Basis für die Berechnung ist der in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7) eingetragene CO2-Wert (g/km).
Zur Berücksichtigung der Umstellung der Prüfbedingungen der Abgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs im Rahmen der Pkw-Typgenehmigung von NEFZ zu WLTP wurde das Kfz-Steuergesetz entsprechend angepasst. So sieht das „Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017“ vor, dass mit Erstzulassung ab 1. September 2018 der CO2-Wert nach WLTP bei der Berechnung der Kfz-Steuer zu Grunde gelegt wird.
Da der WLTP-Messwert i.d.R. höher ist als der NEFZ-Wert des gleichen Modells, wird die Kfz-Steuer bei Erstzulassung eines Fahrzeuges ab 1. September 2018 höher sein als für Fahrzeuge des gleichen Modells, die vor diesem Stichtag zugelassen wurden.
Für Lagerfahrzeuge (End-of-Series), die nach NEFZ typgenehmigt wurden und die ab 1. September 2018 noch mit Ausnahmegenehmigung bis 30. August 2019 erstmalig zugelassen werden können, wird weiterhin der CO2-Wert nach NEFZ für die Steuerbemessung verwendet.
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