DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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Juristen des ADAC
Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

Das DAR informiert brandaktuell Rechtsanwälte, Richter, Justitiare, Versicherer, Behörden, Wissenschaftler, Sachverständige, Polizisten, Mediziner und Psychologen zu aktuellen und wiederkehrenden Fragen rund um das Autorecht. 

Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im

  • Verkehrsrecht

  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

„Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23

Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.

Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“

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4 LB 36.23 OVG Schleswig Urteil vom 25.9.2025
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen April-Heftes

Die Geschädigte verunfallte mit ihrem Fahrzeug (Erstzulassung April 2016, Laufleistung ca. 66.400 km), woraufhin sie ein Sachverständigengutachten beim Beklagten in Auftrag gab. Aufgrund des Gutachtens beglich die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Unfallschaden und machte gegenüber dem beklagten Sachverständigen Schadensersatz geltend. Die Klägerin bringt vor, der Restwert sei im Gutachten mit 850,- € zu niedrig ausgewiesen worden und beruhe nur auf einem Restwertangebot eines Schrott- und Autorecyclinghofs.

Das Berufungsgericht entschied zugunsten der klagenden Kfz-Haftpflichtversicherung.

Danach ist ein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten geschlossenen Werkvertrags über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens einbezogen und kann dementsprechend Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat. Für eine korrekte Restwertermittlung wird grundsätzlich die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt vorausgesetzt, wobei dies nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingeholten Angebote offenkundig falsch sind. Den Sachverständigen trifft die Pflicht, das Fahrzeug dem richtigen Interessentenkreis (hier nicht nur Autoverwertern sondern auch Restwertaufkäufern) anzubieten und die eingeholte Angebote auf Ihre Plausibilität zu überprüfen.

(OLG Schleswig, Urteil vom 3.3.2026, Az. 7 U 67/25)

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte die beklagte Werkstatt mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Reparatur seines Fahrzeugs nach Maßgabe des Gutachtens. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers (Kläger) regulierte zunächst einen Teil der Reparaturkosten, beglich nach Hinweis des Geschädigten auf das Werkstattrisiko jedoch den vollen Rechnungsbetrag und erhielt im Gegenzug vom Geschädigten die werkvertraglichen Ansprüche gegen die Werkstatt abgetreten.

Der Kläger verlangt nun von der Werkstatt Schadensersatz bzw. Wertersatz nach Bereicherungsrecht. Er trägt vor, dass ein Verstoß gegen die Beratungs- und Hinweispflichten aus dem Werkvertrag verletzt wurden. Es können nur erforderliche Reparaturmaßnahmen beauftragt werden und die Werkstatt hätte den Geschädigten auf kostengünstigere Alternativen hinweisen müssen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Werkstatt entsprechend dem Gutachten repariert und keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt habe.

Die Berufung hat darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Reparaturauftrag des Geschädigten auch dann vorliegt, wenn das Gutachten des Sachverständigen bei Auftragserteilung noch nicht vorlag. Werkvertragliche Nebenpflichten werden nicht verletzt, wenn die Werkstatt die im Gutachten vorgesehenen Maßnahmen dann umsetzt, denn eine Pflicht zur Prüfung oder Beratung über alternative, günstigere Reparaturwege besteht regelmäßig nicht. Lediglich hinsichtlich der Verbringungskosten besteht Aussicht auf Erfolg, da die tatsächlich angefallene Arbeitszeit unzureichend dargelegt wurde.

(LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 5.1.2026, Az. 7 S 43/25)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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DAR-Online

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HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
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REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6122, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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