DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Aktuelles:
Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22
Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.
In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.
In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:
Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.
„Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.
Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.
Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.
Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20
Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.
Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.
Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe
Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.
DAR-Vorschau des aktuellen Mai-Heftes
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei unstreitig der Beklagte eintrittspflichtig ist. Das beschädigte Fahrzeug hatte die Klägerin geleast. Laut Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und eine Wertminderung an die Leasinggeberin auszugleichen. In ihrer eigenen Werkstatt, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nahm die Klägerin die Reparatur an dem Leasingfahrzeug vor und stellte dem Beklagten inklusive Gewinnanteil netto 13.418,09 EUR in Rechnung. Die Beklagte erstattete lediglich 10.613,04 EUR. Der Restbetrag stelle den Unternehmensgewinnanteil dar und sei der Klägerin nicht zu erstatten. Das AG verurteilte die Beklagte, das LG wies die Klage ab.
Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurück.
Das Berufungsgericht hatte erläutert, die Klägerin müsse sich den Unternehmergewinn anspruchsmindernd anrechnen lassen, denn sie sei wie ein Fahrzeugeigentümer zu behandeln, der das verunfallte Fahrzeug in eigener Werkstatt repariere.
Der BGH sieht dies anders. Zunächst stellt er grundsätzlich fest, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen eigenen Anspruch als Leasingnehmerin aberkannt hat. Dieser sei nicht Gegenstand der Klage gewesen, sondern Klagegegenstand sei ein Anspruch aus fremden Recht der Leasinggeberin gewesen. Die Klägerin müsse ihre Ansprüche nach Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs festlegen und könne sie nicht in die Disposition des Gerichts stellen. Die Klägerin müsse vortragen, ob sie eigene oder fremde Ansprüche geltend mache.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen angegeben, dass sie die Ansprüche als Eigentümerin und als Anspruchsinhaberin verfolge und dass die Leasingnehmerin nur aufgrund Leasingvertrages berechtigt und verpflichtet sei, Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche der Klägerin als Leasingnehmerin aus eigenem Recht waren und seien damit nicht Streitgegenstand.
Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin Ansprüche aus fremdem Recht zustünden. Derartige Ansprüche könnten in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden, wobei das Interesse der Klägerin nur schutzwürdig sei, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Ob die Klage letztlich begründet sei, hänge davon ab, ob der Leasinggeberin der von der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachte Anspruch noch zustehe.
(BGH, Urteil vom 21.1.2025, Az. VI ZR 141/24)
Die Klägerin betreibt ein über die Grenzen Deutschlands hinaus tätiges Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von über 5.750 Fahrzeuge. Zwei dieser Fahrzeuge wurden durch Unfälle nicht unerheblich beschädigt und die Klägerin ließ diese in der Werkstatt der fach- und sachgerecht reparieren. Die Beklagte erstattete die Reparaturkosten mit einem Abzug von 15 % mit der Begründung, dass der Klägerin aufgrund ihrer Größe und des Umfangs ihres Fuhrparks Großkundenrabatte zumindest zugänglich gewesen seien.
Das LG Coburg spricht der Klägerin einen Erstattungsanspruch der restlichen Reparaturkosten zu. Die Reparaturkosten waren nicht wegen des Einwands der Beklagten eines gewährten Großkundenrabattes an die Klägerin zu kürzen. Zwar muss sich die Klägerin regelmäßig auch erzielte oder erzielbare Rabatte anrechnen lassen, wenn sie aufgrund des Umstandes, dass sie eine große Fahrzeugflotte unterhält und daher für Werkstätten eine attraktive Kundin ist, von diesen Rabatte erhält.
Davon unterscheidet sich die hier vorliegende Konstellation, denn hier ist eine Reparatur tatsächlich durchgeführt worden und kein Rabatt gewährt worden. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten Rechnungen und der Tatsache, dass die Klägerin den berechneten Betrag vollständig ausgeglichen hat.
Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat grdsl. darzulegen, dass dem Geschädigten Rabatte eingeräumt worden sind oder sie zumindest zugänglich gewesen wären. Die Klägerin trifft die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dass ihr keine Großkundenrabatte eingeräumt wurden. Dies hat die Klägerin dargelegt.
(LG Coburg, Endurteil vom 18.12.2024, Az. 13 O 588/23)
DAR-Leseprobe 03/2023
Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.
„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen
DAR-Online
In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:
HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599
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(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
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