DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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  • Verbraucherschutzrecht

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

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EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen März-Heftes

Am 28.6.2020 wurde das Kfz der Geschädigten beim Betrieb stark beschädigt und abgeschleppt. Im Folgenden mietete sie einen Mietwagen an, deren Kosten sie von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte.

Die Geschädigte war aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, das Fahrzeug beim Abschleppunternehmer, bei dem täglich ein Standgeld anfiel, auszulösen und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Nach einer ersten Schadensmeldung der Geschädigten, teilte der Versicherer mit, die Ermittlungen seien nicht abgeschlossen und er könne sich noch nicht zu den Ersatzansprüchen äußern. In der Folgezeit versuchte die Geschädigte mit anwaltlicher Hilfe die Unfallschadensabwicklung durchzuführen und teilte auch mit, dass sie bis zur Regulierung des Fahrzeugschadens ein Leihfahrzeug in Anspruch nehmen müsse. Ende September 2020 erfolgte durch den Versicherer erstmals eine Zahlung. Ein Teilbetrag dieser Zahlung wurde sodann für die Abschleppkosten sowie das Standgeld aufgewendet. Am 13.10.2020 teilte die beauftragte Reparaturwerkstatt dem Versicherer mit, sie werde die Reparatur nur nach Vorauszahlung der Kosten durchführen.

Letztlich zahlte der Versicherer erst nach Klage und die Geschädigte ließ dann ihr Fahrzeug reparieren. Die Reparatur war am 4.2.2022 abgeschlossen. Die Geschädigte forderte nun Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 89.598,09 € für den gesamten Mietzeitraum.

Das OLG Köln sprach der Geschädigten Mietwagenkosten für 487 Tage in Höhe von 75.275,84 € zu. Als Begründung führte das Gericht aus, dass ein Anspruch auf Übernahme von Mietwagenkosten besteht, wenn der Versicherer bei einem nachweislich nicht zur Vorleistung fähigen Geschädigten nur einen Teilbetrag der Kosten für das Abschleppen, die Standgebühr und die Reparatur leistet.

(OLG Köln, Urteil vom 9.1.2025, Az. 15 U 66/23)

Die Hauptverhandlung vor dem AG Braunschweig hatte von 8:30 Uhr bis 9:00 Uhr in Abwesenheit sowohl des Betroffenen als auch seines Verteidigers stattgefunden und der Betroffene war wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um vorwerfbare 21 km/h mit einer Geldbuße von 115,- € belegt worden. Im Vorfeld hatte das AG Braunschweig den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen. Sein Verteidiger war zu dem am 5.10.2023 auf 8.30 Uhr bestimmten Hauptverhandlungstermin rechtzeitig losgefahren. Wegen eines unvorhersehbaren Verkehrsunfalls im Bereich einer Baustelle kam es dann aber auf der Autobahn zu einer temporären Vollsperrung von mehr als 30 Minuten. Da der Verkehr im Bereich der wegen der Baustelle ohnehin einspurigen Strecke nur sehr langsam an dem verunfallten Fahrzeug vorbeigeführt werden konnte, kam es zu einer weiteren Verzögerung von etwa 15 Minuten. Der Verteidiger erreichte deshalb erst um 9:02 Uhr den Gerichtssaal und das Urteil war bereits verkündet.

Da der Verteidiger in der Zeit von 8:11 Uhr bis 8:35 Uhr 18 Mal versuchte, dem Gericht seine Verspätung telefonisch mitzuteilen, lag ein dem Gericht zuzurechnender Fehler der Nichterreichbarkeit vor. Es liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht und damit ein Gehörsverstoß vor, wenn der von dem Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene auf die Anwesenheit des Verteidigers vertraut hat und dieser aufgrund der Nichterreichbarkeit des Gerichts keine Möglichkeit zur Äußerung hat. Die vom Verteidiger eingelegte Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, das Urteil des AG Braunschweig wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

(OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2024, Az. 1 ORbs 62/24)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6122, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
ANZEIGENLEITUNG: Christian Döhler
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Hansastraße 19, 80686 München,
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