Was tun nach Einbruch? Notsicherung und Schadenmeldung

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Von ADAC SE Kommunikation

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Zwei Holzplatten als Notsicherung nach einem Einbruch bedecken beschädigte Fenster in einer roten Backsteinfassade.
Provisorisch verschlossen: Nach einem Einbruch schützt eine Notsicherung vor weiteren Schäden.© Getty Images / EJ_Rodriquez

Nach einem Einbruch sind viele Dinge gleichzeitig zu regeln. Wichtig ist jetzt eine klare Reihenfolge – und eine Wohnung, die möglichst schnell wieder sicher verschlossen werden kann.

  • Zugang prüfen: Lässt sich die Wohnung noch sicher verschließen?

  • Wohnung sichern: Türen oder Fenster fachgerecht notsichern lassen.

  • Schaden melden: Polizei, Versicherer und Vermieter zeitnah informieren.

Sie kommen nach Hause, die Wohnungstür ist aufgehebelt, im Wohnzimmer liegen Glasscherben. Sicher denken Sie im ersten Schreckmoment an die Polizei und die gestohlenen Sachen. Ein Punkt geht dabei leicht unter: Solange Tür oder Fenster offenstehen, ist die Wohnung weiter ungeschützt. Hier lesen Sie, welches Verhalten in den ersten Stunden nach einem Einbruch wichtig ist und warum die Notsicherung auf jede Checkliste gehört.

Was tun nach einem Einbruch? Wichtigste Schritte

Ob Sie den Einbruch abends entdecken oder nachts durch Geräusche wach werden: Zuerst kommt Ihre eigene Sicherheit. Betreten Sie die Wohnung nicht, wenn sich dort noch jemand aufhalten könnte, und wählen Sie die Polizei-Notrufnummer 110. Danach hilft diese Reihenfolge.

Das ist sofort wichtig:

  1. Tatort nicht verändern: Möglichst nichts anfassen bis die Polizei den Einbruch aufgenommen hat und den Tatort freigegeben hat.

  2. Schäden dokumentieren: Aufgebrochene Tür, eingeschlagene Scheibe und durchwühlte Räume fotografieren, bevor aufgeräumt wird.

Möglichst innerhalb von 24 Stunden nach dem Einbruch:

  1. Schaden melden: Versicherung informieren und bei einer Mietwohnung auch den Vermieter oder die Hausverwaltung.

  2. Notsicherung veranlassen: Nach der Spurensicherung offene Türen und Fenster provisorisch verschließen lassen. Tipp: Etwaige Rechnungen für notwendige Sicherungsmaßnahmen aufbewahren.

  3. Gestohlene Bankkarten sperren: unter der Telefonnummer 116 116 (der Anruf ist gebührenfrei) möglich.

Hinweis: Die angegebenen 24 Stunden sind eine Empfehlung, keine gesetzliche Frist. Doch je früher die Wohnung wieder verschlossen ist und alle Beteiligten Bescheid wissen, desto geringer ist das Risiko weiterer Schäden.

Zeitnah in den Tagen danach:

  1. Stehlgutliste anlegen: Fehlende und beschädigte Gegenstände notieren, Belege und Fotos sammeln.

  2. Reparatur abstimmen: Die endgültige Instandsetzung mit Vermieter und Versicherung klären.

Notsicherung: Warum die Wohnung wieder zu sein muss

Eine aufgebrochene Tür lässt sich oft nicht mehr abschließen, durch ein eingeschlagenes Fenster kommen Regen und Kälte herein. Bleibt die Wohnung nach einem Einbruch offen, kann schnell ein zweiter Schaden hinzukommen, etwa ein erneuter Diebstahl, Wasser auf dem Parkett oder Vandalismus.

Die Notsicherung verschließt die Wohnung provisorisch – zum Beispiel mit einem Ersatzschloss oder einer Abdeckung für die zerstörte Scheibe – bis die eigentliche Reparatur erledigt ist. Sie ist damit der wichtigste Schritt, um Folgeschäden zu vermeiden. Das zählt auch gegenüber der Versicherung: Laut Schadenminderungspflicht gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§ 82 VVG) müssen Versicherungsnehmer nach einem Schaden nach Möglichkeit dafür sorgen, dass das Ausmaß überschaubar bleibt und keine weiteren Schäden entstehen.

Damit Sie später belegen können, was passiert ist, sollten Sie …

  • den Zustand vor der Notsicherung fotografieren.

  • die Rechnung des Fachbetriebs aufbewahren.

  • ausgetauschte Teile nicht sofort entsorgen.

Tipp: Improvisierte Lösungen auf eigene Faust sind keine gute Idee, besonders bei beschädigten Schließanlagen oder großen Glasflächen. Ein Fachbetrieb arbeitet sicherer, und seine Rechnung belegt später, dass Sie gehandelt haben.

Wann Versicherung und Vermieter informieren?

Melden Sie den Einbruch Ihrer Versicherung so bald wie möglich. Welche Frist genau gilt und welche Unterlagen gebraucht werden, steht in Ihren Vertragsbedingungen. Halten Sie Aktenzeichen und Fotos bereit, die Stehlgutliste reichen Sie nach, sobald sie vollständig ist. Was Ihnen erst später als fehlend auffällt, können Sie nachmelden.

Wohnen Sie zur Miete, sollten Sie auch Vermieter oder Hausverwaltung ohne unnötige Verzögerung informieren, am besten noch am selben Tag. Das gilt besonders dann, wenn sich die Wohnung nicht mehr sicher verschließen lässt. Am besten teilen Sie die Schäden schriftlich mit, etwa per E-Mail mit Fotos. So können Sie später belegen, dass Sie sich rechtzeitig um die Sicherung gekümmert haben.

Wer haftet, wenn Wohnung nach Einbruch offenbleibt?

Ein Beispiel: Der Einbruch passiert am Freitagabend, die Terrassentür lässt sich nicht mehr schließen, eine Notsicherung erfolgt bis Montag nicht. In der Zwischenzeit sickert Regenwasser ins Parkett. Wer für diesen Folgeschaden aufkommt, lässt sich nicht pauschal sagen. Es kommt darauf an, wer wann Bescheid wusste, wer hätte handeln können und was in der Situation zumutbar war. Deshalb spielen diese Fragen eine wichtige Rolle:

  • Wann wurde der Vermieter informiert?

  • Wann wurde die Wohnung gesichert?

  • Was steht im Mietvertrag und in den Versicherungsbedingungen?

  • Welche Teile der Wohnung sind beschädigt?

Was, wenn der Schaden nicht gemeldet wird?

Mieter müssen dem Vermieter einen Schaden an der Wohnung ohne Verzögerung melden. Erfährt der Vermieter zu spät, dass die Wohnung gesichert werden muss, und hat deshalb keine Möglichkeit, zu reagieren, ist der Mieter selbst für die daraus entstehenden Schäden haftbar.

Zusätzlich können Mieter in diesem Fall eigene Ansprüche verlieren, zum Beispiel das Recht, die Miete zu mindern, oder einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter. Eine kurze schriftliche Nachricht mit Fotos am Tag des Einbruchs schützt also nicht nur die Wohnung, sondern auch die eigene Position.

Auch gegenüber der eigenen Versicherung zählt, ob Sie weitere Schäden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten abgewendet haben. Wer die Wohnung grob fahrlässig offen lässt, muss damit rechnen, dass der Versicherer für die deshalb entstandenen Folgeschäden weniger zahlt.

Muss der Vermieter nach einem Einbruch das Schloss tauschen?

Das hängt vom tatsächlichen Schaden ab. Lässt sich die Tür weiterhin zuverlässig schließen und abschließen, muss das Schloss nach einem Einbruch nicht automatisch erneuert werden. Ist das Schloss beschädigt, muss es repariert beziehungsweise ausgetauscht werden.

Bei einer Mietwohnung ist dafür grundsätzlich der Vermieter zuständig, denn er muss die Wohnung in einem nutzbaren Zustand halten. Mieter sollten den Schaden deshalb in jedem Fall melden und die endgültige Reparatur nicht ohne Abstimmung beauftragen.

Vermieter reagiert nicht nach Einbruch: Was dann?

Ist die Wohnung nicht mehr sicher verschließbar und der Vermieter reagiert nicht, dürfen Mieter unter bestimmten Umständen selbst einen Fachbetrieb beauftragen und können sich die Kosten später erstatten lassen. Entstehen durch die Verzögerung Folgeschäden, können Mieter unter Umständen Schadenersatz einfordern.

Das gilt etwa, wenn der Vermieter trotz Aufforderung untätig bleibt oder die Wohnung so dringend gesichert werden muss, dass Abwarten unzumutbar ist. Dass der Vermieter kurz nicht erreichbar ist, reicht dafür nicht automatisch aus. Außerdem geht es hier nur um die erste Notsicherung, nicht um die vollständige Reparatur. Halten Sie deshalb fest, wann Sie den Vermieter informiert haben, ob und wie er reagiert hat und warum Sie schnell handeln mussten.

Hilfe nach Einbruch: Notsicherung und Rechtsfragen

Lässt sich die Wohnung nach einem Einbruch nicht mehr sicher verschließen, braucht es schnell eine Lösung für die Notsicherung. Hier kann ein Zuhause-Schutzbrief im Tarif Premium unterstützen: Der ADAC organisiert für Versicherte einen Fachbetrieb und erstattet die entstehenden Kosten bis 500 Euro.

Für die spätere Reparatur, den Ersatz gestohlener oder beschädigter Gegenstände ist die Hausratversicherung maßgeblich. Ob sie außerdem die Kosten für beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sowie deren endgültige Reparatur übernimmt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Kommt es zum Streit mit dem Vermieter, etwa über die Notsicherung oder die Reparatur, hilft eine rechtliche Einschätzung. Versicherte mit einem Zuhause-Schutzbrief erhalten dafür im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium vom ADAC eine telefonische juristische Erstberatung rund ums Wohnen.

Fazit: Erst sichern, dann reparieren

Nach dem Einbruch zählt zuerst eine Frage: Ist die Wohnung noch geschützt? Wenn nicht, sollte die Notsicherung früh organisiert werden. Parallel informieren Sie die Versicherung und bei einer Mietwohnung den Vermieter. Wer später Reparatur oder Folgeschäden bezahlt, lässt sich nicht pauschal sagen. Für die ersten Stunden gilt: sichern, melden, dokumentieren – die endgültige Reparatur wird danach abgestimmt.

FAQ: Häufige Fragen zum Verhalten nach einem Einbruch

Lassen Sie Tür oder Fenster so schnell wie möglich provisorisch sichern (Stichwort: Notsicherung), idealerweise durch einen Fachbetrieb, und informieren Sie bei einer Mietwohnung den Vermieter. Bis dahin sollten Sie keine Wertsachen in der Wohnung lassen.

Nach der Spurensicherung durch die Polizei sollte die Öffnung provisorisch verschlossen werden. So bleiben Regen, Kälte und weitere Eindringlinge draußen. Fotografieren Sie den Schaden vorher.

Die endgültige Reparatur von Tür oder Fenster und der Ersatz gestohlener Gegenstände. Diese Punkte werden getrennt geregelt.

Darauf gibt es keine einheitliche Antwort, denn jeder Schaden wird für sich betrachtet. In der Regel gilt:

  • Gestohlene oder beschädigte Gegenstände: Hier ist die Hausratversicherung zuständig. Sie ersetzt versicherte Sachen bei Einbruchdiebstahl zum Neuwert, bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

  • Notsicherung: Hier kann der Zuhause-Schutzbrief des ADAC einen Fachbetrieb organisieren, der Tür oder Fenster provisorisch verschließt, und erstattet die Kosten bis zur Leistungsgrenze gemäß Tarifbestimmungen.

  • Beschädigte Türen, Fenster und Schlösser: Hier können die Hausratversicherung, die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers oder der Vermieter in Betracht kommen.

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