So parke ich richtig - Fragen und Antworten zum ordnungsgemäßen Parken

Wer in zweiter Reihe parkt oder hält, gefährdet nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern riskiert auch eine Geldbuße.
Wer in zweiter Reihe parkt oder hält, gefährdet nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern riskiert auch eine Geldbuße.© ADAC e.V.

Die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) ist am 28. April 2020 in Kraft getreten. Neben einem besseren Schutz für Radfahrer sind auch neue Regeln für den ruhenden Verkehr eingeführt worden.

Dazu hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg nähere Erläuterungen formuliert, genauer gesagt den "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr". Hier geht es unter anderem darum, wann abgeschleppt werden darf und ob private Anzeigen verfolgt werden müssen. Denn „Falschparken“ kann erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer haben. Wir erklären in einfachen Worten, was das genau bedeutet und welche Parkvorschriften nun gelten.

Hinweis: Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der StVO sind die Änderungen des Bußgeldkatalogs unwirksam. Fast alle Bundesländer wenden daher den alten Bußgeldkatalog auf laufende Verfahren an. Um dieses Problem zu lösen, ist ein komplett neues Gesetzgebungsverfahren notwendig, so dass mit Änderungen nicht vor Ende 2020 zu rechnen sein wird.

Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Wer sein Auto für weniger als drei Minuten verlässt und in Sichtweite bleibt, so dass er im Bedarfsfall jederzeit
wieder in den Verkehr eingreifen kann, der hält.

Welchen Abstand muss ich beim Parken vor einer Kreuzung einhalten?

Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten. Gibt es in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn einen Radweg, dann ist das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen sogar bis zu je 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten.

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Darf mein Fahrzeug über eine Parklücke hinausragen?

Wenn das Fahrzeug die Markierungen überschreitet, quer oder über mehrere Parkboxen
hinweg abgestellt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies gilt auch in Parkhäusern. Sind die äußeren Abmessungen des Fahrzeuges größer als die Parkmarkierung, darf dort nicht geparkt werden. Es reicht nicht, dass beispielsweise noch der Reifen innerhalb der Markierung steht. Je nach Parkfläche und Behinderung fallen die Bußgelder sehr verschieden aus.

Darf ich in zweiter Reihe halten?

Nein. Hält oder parkt man trotzdem unzulässig, dann drohen eine Geldbuße. Beim Halten in zweiter Reihe werden 15 Euro fällig, bei Behinderung 20 Euro. Wer in zweiter Reihe parkt, muss mit 20 Euro Strafe rechnen, bei Behinderung 25 Euro und dauert es länger als 15 Minuten, sind es 30 Euro.

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Was kostet das Überschreiten der Höchstparkdauer?

Höchstparkdauer überschritten

Regelbuße in Euro

bis 30 Minuten

10

bis 1 Stunde

15

bis 2 Stunden

20

bis 3 Stunden

25

länger als 3 Stunden

30

Ist das Parken auf Rad- und Gehwegen erlaubt?

Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Ebenso ist das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wieviel Platz den Fußgängern verbleibt, grundsätzlich verboten. 20 Euro Bußgeld drohen für unzulässiges Parken auf Geh- oder Radwegen, bei Behinderung bzw. Parken über eine Stunde 30 Euro.

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Wie wird bei den Strafen zwischen Behinderung, Gefährdung und Schädigung unterschieden?

Eine Behinderung liegt vor, wenn es zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer kommt. Unter einer Gefährdung ist eine Situation zu verstehen, in der andere Verkehrsteilnehmer oder eine Sache zu Schaden kommen können. Von einer Schädigung spricht man, wenn tatsächlich etwas zu Schaden gekommen ist.

Was gibt es beim Parken für Elektroautos zu beachten?

Jede Kommune darf über die Privilegien für Elektrofahrzeuge frei entscheiden. Daher sollten Fahrer von Elektroautos die Beschilderungen an Ladesäulen sorgfältig prüfen. Diese können eine zulässige Parkdauer oder einen Zeitraum angeben. Voraussetzung zum kostenlosen Parken an einer Ladesäule ist ein gültiges E-Kennzeichen am Fahrzeug.

In manchen Kommunen ist das Parken eines Elektroautos nur in Verbindung mit dem Ladevorgang gestattet. Ist das Kabel nicht angeschlossen, gilt das gleiche Parkverbot wie für Verbrenner. Ob und wie lange ein Elektroauto nach Ende des Ladevorgangs weiter an der Ladesäule parken darf, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt.

Wann dürfen falsch geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden?

Abschleppmaßnahmen liegen im Ermessen der Behörden, dürfen aber nur durchgeführt werden, wenn keine besseren Mittel zur Verfügung stehen, um die Störung zu beseitigen. Beispiel: Der Fahrzeugführer ist in unmittelbarer Nähe zu finden. Auch sollte eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen. In den folgenden Fällen kann ein geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden: Mindestbreite für Gehwege von 1,50 Metern unterschritten, Radwege zugeparkt, Bushaltestellen blockiert, Feuerschutz- und Fußgängerzonen blockiert oder Behindertenparkplätze und Anwohnerparkplätze blockiert. Auch falschgeparkte Fahrzeuge an E-Ladestationen können abgeschleppt werden, um Lademöglichkeiten zu gewähren.

Welche Konsequenzen drohen häufigen Falschparkern?

Einem Fahrzeughalter kann ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der Fahrzeugführer
nicht ermittelt werden konnte und/oder wenn Verstöße über einen kürzeren Zeitraum hinweg gehäuft auftreten. (Ein Fahrtenbuch dokumentiert die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrstrecken, den Fahrer und den Anlass der Fahrt.) Eine Fahrtenbuchauflage droht in der Regel ab mehr als zehn Verstößen in einem Jahr, bei denen der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. In gravierenden Einzelfällen kann von der Fahrerlaubnisbehörde sogar ein
medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) und ein Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Wie sind die Regelungen für Parken auf privatem Grund?

Wer sein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz (Supermarkt, Bahnhofsvorplatz, etc.) abstellt, schließt damit einen Vertrag mit dem privaten Grundbesitzer ab und akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen – sofern die Beschilderung am Parkplatz eindeutig ist. Dort muss angegeben sein, was Verstöße (z. B. kein Parkschein, keine Parkscheibe, Zeit überzogen) kosten. 

Als Parkender ist man in der Pflicht, sich nach entsprechenden Schildern umschauen. Gegen Falschparken auf Privatgrund dürfen Grundstückseigentümer vorgehen. Viele Supermärkte beauftragen sogenannte Parkraumbewirtschafter mit der Überwachung des Parkplatzes und der Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften. Sie können Verstöße mit privaten Knöllchen ahnden oder Abschleppfirmen beauftragen. Die Parkraumbewirtschafter müssen – wenn sie ein Fahrzeug abgeschleppt haben – das Auto erst wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind.

Müssen private Anzeigen von Falschparkern beachtet werden?

Auch private Anzeigen sind von den Bußgeldbehörden sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu ahnden. Voraussetzung ist, dass die Anzeige ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Anzeige darf nicht anonym erfolgt sein – diese müssen nicht weiterverfolgt werden. Immerhin muss die Privatperson, die die Anzeige erstattet hat, vor Gericht oder in einem Bußgeldverfahren gehört werden können.

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