Darum kann jeder Erste Hilfe leisten
Erste Hilfe geht alle etwas an. Denn jeder kann plötzlich und unerwartet als Ersthelfender an einer Unfallstelle gefordert sein. Und dann zählt jede Sekunde. Warum niemand davor Angst haben muss, etwas falsch zu machen, und wie Ersthelfende gesetzlich geschützt sind, erfahren Sie hier.
Erste Hilfe zu leisten, hat jeder einmal gelernt, der einen Führerschein besitzt. Aber nicht
nur im Straßenverkehr, sondern auch Zuhause, in der Freizeit, beim Sport,
oder bei der Arbeit kann jederzeit die Leistung einer Ersten Hilfe erforderlich werden. Gesetzlich besteht sogar eine Verpflichtung bei Unglücksfällen, zumutbare Hilfe zu leisten. Wer nicht hilft begeht mit der sogenannten unterlassenen Hilfeleistung eine Straftat (§323 c StGB).
Leider kommt es dennoch immer wieder vor, dass potenzielle Ersthelfende die lebensrettenden Maßnahmen unterlassen. Dabei gibt es keinen Grund untätig zu bleiben. Wir klären auf:
Erste Hilfe heißt auch: Hilfe rufen und Unfallstelle absichern
Mythos 1: „Ich kann etwas falsch machen und dabei einen größeren Schaden anrichten.“
Vielfach ist die Unsicherheit groß. Die Sorge davor, Verletzungen zu verschlimmern oder gar Schäden anzurichten und sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen, hält einige von der Hilfeleistung ab. Aber diese Bedenken sind grundlos. Das Schlimmste ist, nichts zu tun!
Erste Hilfe ist mit einfachsten Mitteln zu leisten und jeder braucht diese nur soweit zu leisten, wie er oder sie die Hilfe auch erbringen kann – entsprechend Fähigkeit, Wissen und körperlicher Konstitution. Dabei muss die Hilfe nicht unbedingt eine medizinische Maßnahme sein. Erste Hilfe ist auch die Betreuung der Person: Zum Beispiel beruhigend ansprechen oder die Hand halten.
Auch organisatorische Maßnahmen wie Hilfe zu holen oder zu rufen, eine Unfallstelle zu sichern oder einen Sichtschutz erstellen, helfen Leben zu retten. Unterm Strich gilt: Niemand braucht davor Angst zu haben, etwas falsch zu machen – solange er oder sie nach den eigenen Fähigkeiten und Wissen handelt. Oder anders gesagt: Nur wer grob fahrlässig handelt, kann für die Hilfeleistung schadensersatzpflichtig gemacht werden. Etwa wenn jemand einen Unfallort auf einer Schnellstraße nicht absichert, oder sogar vorsätzliche Schädigungen zu verantworten hat.
Erste Hilfe: So handeln Sie bei einem Verkehrsunfall richtig
Nach einem Unfall kann es für Verletzte lebenswichtig sein, dass andere Verkehrsteilnehmer Erste Hilfe leisten. Hier erfahren Sie, wie es richtig geht.
Tipp: Frischen Sie regelmäßig Ihre Erste-Hilfe-Kenntnisse auf, damit Sie im Ernstfall wissen, was zu tun ist. Wer weiß, wann Sie sie das nächste Mal brauchen.
Die Unfallkasse erstattet Ersthelfenden Kosten oder Schäden
Mythos 2: "Wenn bei der Hilfeleistung etwas zu Bruch geht oder man selbst verletzt wird, erhält man von niemandem Ersatz für den erlittenen Schaden."
Dies ist ein Irrtum! Wer bei einer Notsituation wie einem Verkehrsunfall Hilfe leistet und dabei selbst zu Schaden kommt, steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Zuständig für die Erstattung der angefallenen Kosten oder Schäden ist die jeweilige Unfallkasse des Bundeslandes. Sprich: Es zählt, wo der Unfall passiert ist bzw. wo die Hilfeleistung erbracht wurde.
Für Nordrhein-Westfalen ist dies die Unfallkasse NRW.
Der Schutz erstreckt sich für Ersthelfer auf Körper- und Sachschäden.
Dabei leistet die Unfallkasse:
umfassende Heilbehandlung und Rehabilitation einschließlich Psychotherapie im System der gesetzlichen Unfallversicherung wie nach einem „Arbeitsunfall“
besondere ergänzende Leistungen wie Fahrt- und Transportkosten oder Haushaltshilfe- und Kinderbetreuungskosten
Ersatz von Schäden an Sachen, die beim Helfen eingesetzt wurden
umfassende Hilfen zur Wiedereingliederung in das berufliche und soziale Leben
Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und weitere unterhaltssichernde Geldleistungen
Rentenzahlung bei verbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit und ggf. an Hinterbliebene
Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder auch Notfallseelsorger können dem Ersthelfer vor Ort eine Ersthelferkarte aushändigen. Diese enthält wichtige Angaben, die es dem Ersthelfer erleichtern, die oben genannten Leistungen bei der Unfallkasse in Anspruch zu nehmen. Ebenso sind Namen und Anschriften von etwaigen Zeugen hilfreich.
Bei einem Personenschaden sollte der behandelnde Arzt über den Hergang des Unfalles informiert werden, bei Unfällen mit anschließender Arbeitsunfähigkeit sollten unverzüglich Durchgangsärzte aufgesucht werden.
Erzählen Sie uns Ihre Erste-Hilfe-Geschichte!
Wer Erste Hilfe leistet, hat jemand anderem und sich selbst etwas Gutes getan! Wir würden gerne Ihre Geschichte hören! Wurden Sie schon einmal als Ersthelferin oder Ersthelfer gebraucht? Mussten Sie Ihren Verbandskasten oder Feuerlöscher aus dem Fahrzeug einsetzen? Melden Sie sich bei uns unter verbraucherschutz@nrh.adac.de