Nutzung ausländischer Autos in Italien

Rotes Oldtimer VW Käfer Cabriolet faährt auf der Panoramastraße Richtung Torbole
Mit dem deutschen Auto in Italien – wann muss ich mein Auto ummelden?© ADAC/Rasmus Kaessmann

Sie leben in Italien und möchten dort mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug fahren? Was Sie beachten müssen, erklären die ADAC Clubjuristen.

  • Fahrzeughalter müssen das Fahrzeug binnen drei Monaten ummelden

  • Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz des Halters

  • Wer die Regelung ignoriert, riskiert großen Ärger in Italien

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Italien nehmen, müssen Sie Ihr in Deutschland zugelassenes Fahrzeug innerhalb von drei Monaten auf ein italienisches Kennzeichen ummelden. Dies betrifft nicht nur italienische Staatsbürger, sondern generell alle, die in Italien ihren Hauptwohnsitz haben, also auch deutsche Staatsangehörige.

Ziel: Steuerhinterziehung stoppen

Mit der gesetzlichen Regelung geht die italienische Regierung gegen diejenigen vor, die sich die Kfz-Steuer in Italien sparen wollen, indem sie ihr Fahrzeug im Herkunftsstaat angemeldet lassen.

Strafen bei versäumter Ummeldung

Wer sein Auto nicht nach drei Monaten ummeldet, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 712 bis 2848 Euro sowie der Beschlagnahme des Fahrzeugs rechnen. In der Regel wird in Italien zunächst die Mindestbuße verhängt. Erfolgt innerhalb von 180 Tagen weder die Ummeldung noch die Ausfuhr des Fahrzeugs, droht sogar die zwangsweise Versteigerung.

Der ADAC rät daher: Auto zügig ummelden!

Ummeldepflicht abhängig vom Wohnsitz

Hat ein Fahrzeughalter mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist entscheidend, wo der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser ist dort, wo er sich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält.

Halter, die sich mehr als 185 Tage in Deutschland aufhalten und deren Autos nur vorübergehend in Italien sind, haben daher nichts zu befürchten.

Halter nutzt das Auto in Italien nicht selbst

Problematisch ist der Fall, wenn abweichend vom Halter (Eintrag Fahrzeugpapiere!) eine andere Person mit festem Wohnsitz in Italien das Fahrzeug fährt.

Ein Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Fahrzeughalter überlässt einem Angehörigen, der in Italien wohnt, ein in Deutschland zugelassenes Auto, damit dieser es an seinem Wohnsitz in Italien kurzfristig nutzen kann. Der Wohnsitz des Halters in Deutschland änderte nach bisheriger Handhabung der italienischen Behörden nichts daran, dass der Angehörige das Fahrzeug innerhalb von drei Monaten ummelden muss, wenn er damit in Italien fahren möchte.

Dieser Schieflage ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (Aktenzeichen C-274/20) entgegengetreten. Er hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass keine Strafe erhoben werden darf und auch keine Ummeldung erfolgen muss, wenn das im Ausland zugelassene Fahrzeug nur vorübergehend in Italien ist und dort von einer in Italien wohnenden Person nur für kurze Zeit gefahren wird.

Keine generelle Ummeldepflicht des Fahrers

Als Reaktion auf das EuGH-Urteil hat Italien die strengen Vorgaben zur Ummeldepflicht zumindest für Fahrer eines ausländischen Kfz aufgeweicht: In Italien wohnhafte Personen, die nicht Halter eines ausländischen Fahrzeugs sind, dürfen bis zu 30 Tage im Land fahren. Dies allerdings nur, wenn eine Vollmacht des Halters mitgeführt wird. Wer noch über die 30 Tage hinaus fahren möchte, muss sich bei der italienischen Zulassungsstelle in ein Register eintragen lassen.

Gesetzliche Ausnahmen 

Nutzer von Leasing- oder Mietfahrzeugen haben nichts zu befürchten, wenn der Vermieter bzw. Leasinggeber keinen Firmensitz in Italien hat. Sie müssen allerdings in diesem Fall einen Leasing- bzw. Mietvertrag im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen können. Andernfalls wird hier eine Strafe von 250 bis 1000 Euro fällig.

Eine weitere Ausnahme gilt bei Dienstfahrzeugen: Personen mit Wohnsitz in Italien, denen von ihrem ausländischen Arbeitgeber ein Wagen zur Verfügung gestellt wird, sind von den Sanktionen befreit. Auch hier gilt allerdings, dass das Unternehmen keine Niederlassung in Italien haben darf.

Achtung: Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für die Personen, die im Leasing-, Miet- oder Arbeitsvertrag genannt sind und nicht auch für Dritte (z.B. Familienangehörige).

Weitere Ausnahmetatbestände sind: Grenzgänger oder Personen mit Wohnsitz in Italien, die für ein Unternehmen mit Sitz in einem Anrainerstaat (Österreich, Frankreich, San Marino, Slowenien, Schweiz, Vatikan) arbeiten, die mit dem dort auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeug Italien durchfahren, um ihren Wohnort zu erreichen oder an den Arbeitsort im Ausland zurückzukehren. Da Deutschland jedoch kein Anrainerstaat Italiens ist, können sich Fahrer von Fahrzeugen mit deutscher Zulassung nicht auf diese neue Ausnahme berufen.