Kein Warmwasser: Wann Mietminderung möglich ist

Eine Close Up eines Duschkopfes aus dem Wasser kommt
Eine kalte Dusche am Morgen ist nicht jedermanns Sache© Shutterstock/Lazy_Bear

Wenn aus der Leitung nur kaltes Wasser kommt, wird’s in der Wohnung schnell ungemütlich. Doch was tun, wenn über längere Zeit kein warmes Wasser verfügbar ist? Unter Umständen darf man dann die Miete mindern.

  • Vermieter sind für die Warmwasserversorgung verantwortlich

  • Bei längerem Ausfall ist eine Mietminderung grundsätzlich möglich

  • Höhe der Mietminderung hängt von Dauer und Ausmaß des Ausfalls ab

Kalt duschen kann gesund sein und belebend wirken. Aber niemand sollte dazu gezwungen werden – schon gar nicht vom Vermieter. Die Versorgung mit Warmwasser zählt zur Grundausstattung einer Wohnung. Bleibt das Wasser kalt, besteht ein klarer Mangel. Ist das über längere Zeit der Fall, bedeutet das eine erhebliche Einschränkung, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Mietminderung berechtigen kann.

Vermieter für Warmwasser zuständig

Vermieterinnen und Vermieter in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, warmes Wasser in der Mietwohnung zu gewährleisten. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die Warmwasseranlage funktioniert.

Als Standard gilt nach gängiger Rechtsprechung deutscher Gerichte eine Wassertemperatur von etwa 55 Grad Celsius innerhalb von 30 Sekunden nach Öffnen des Hahns. Der Vermieter muss in jedem Fall rund um die Uhr Wasser mit einer Temperatur von 40 bis 60 Grad Celsius bereitstellen.

Kein Warmwasser: Wie lange tragbar?

Im Prinzip müssen Sie das gar nicht hinnehmen. Warmwasser gehört zur Wohnqualität. Bereits ein kurzfristiger, vollständiger Ausfall gilt als unzumutbar – ganz unabhängig von Außentemperatur oder Jahreszeit. Kleinere Störungen (etwa einzelne Stunden) sind kein direkter Grund zur Mietminderung. Sollte der Mangel jedoch länger andauern – mehrere Stunden bis hin zu Tagen – entsteht eine rechtlich relevante Beeinträchtigung.

Ist eine Mietminderung möglich?

Ja – unter bestimmten Bedingungen. Eine Mietminderung ist abhängig vom Einzelfall. Es macht einen Unterschied, ob nur einzelne Räume betroffen sind und ob der Ausfall temporär (z.B. ein Tag) oder dauerhaft (mehrere Tage oder Wochen) ist. Haben Sie den Warmwasser-Ausfall selbst verursacht, haben Sie keinen Anspruch auf eine Mietminderung.

Achtung: Eine Mietminderung kann nur erfolgen, wenn Sie den Vermieter über den Mangel informiert und ihm eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben.

Wie hoch darf die Mietminderung sein?

Um wie viel die Monatsmiete mindern können, richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. In der Praxis gelten basierend auf Gerichtsurteilen folgende Richtwerte.

  • 5 bis 15 Prozent: Wenn nur einzelne Räume betroffen sind, etwa das Badezimmer.

  • 10 bis 20 Prozent: Bei vollständigem Ausfall der Warmwasserversorgung über mehrere Tage hinweg.

  • Bis zu 50 Prozent: In Extremfällen, etwa wenn zusätzlich zum Warmwasser die Heizung im Winter ausfällt.

Die Minderung bezieht sich stets auf die Bruttomiete, also inklusive Betriebskosten. Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wie setze ich die Mietminderung durch?

Damit eine Mietminderung rechtlich Bestand hat, sollten Sie folgende Schritte einhalten.

  • Mangel melden: Informieren Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung sofort, sobald der Mangel auftritt. Idealerweise schriftlich.

  • Frist setzen: Räumen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein – in der Regel sieben bis 14 Tage, je nach Dringlichkeit.

  • Mietminderung ankündigen: Kündigen Sie an, dass Sie die Miete kürzen, sollte der Mangel nach Fristablauf nicht behoben sein. Nennen Sie die Höhe der Minderung, die Sie in Ihrem Fall für angemessen halten.

  • Miete kürzen: Erst wenn die Frist abgelaufen und der Mangel weiterhin besteht, dürfen Sie die Miete entsprechend kürzen.

Tipp: Halten Sie alle Schritte schriftlich fest und bewahren Sie E-Mails, Fristsetzungen und Reaktionen des Vermieters gut auf – das ist im Streitfall entscheidend.

Wie man eine Mängelanzeige stellt

Sollten Sie feststellen, dass kein warmes Wasser verfügbar ist, informieren Sie umgehend Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung. Stellen Sie die Mängelanzeige per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben bei Ihrem Vermieter. Beschreiben Sie den Mangel möglichst detailliert: Seit wann besteht der Mangel und was genau funktioniert nicht? Fordern Sie den Vermieter zur zeitnahen Instandsetzung auf. Dieses korrekte Vorgehen ist wichtig, falls Sie rückwirkend die Miete mindern wollen.

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Vermieter stellt sich quer

Nicht jeder Vermieter zeigt sich einsichtig. Um im Streitfall gut vorbereitet zu sein, sollten Sie jegliche Kommunikation dokumentiert haben. Bitten Sie Zeugen oder Nachbarn, Ihre Angaben zu bestätigen. Lassen Sie sich helfen: Sie können einen Sachverständigen hinzuziehen, der den Mangel objektiv bewertet oder sich durch einen Mieterverein beraten lassen. Bei anhaltenden Problemen empfiehlt es sich, einen Mieterverein oder einen Anwalt für Mietrecht einzuschalten.

Miete rückwirkend mindern?

Das ist möglich, wenn Sie den Mangel unverzüglich gemeldet haben. Ein Beispiel: Der Warmwasserausfall beginnt an einem Samstag, aber der Vermieter ist erst am Montag erreichbar. Wenn Sie den Mangel dokumentiert und direkt gemeldet haben, kann die Mietminderung rückwirkend ab Samstag geltend gemacht werden.

Melden Sie den Mangel nicht sofort oder weisen Sie erst Wochen später darauf hin, verwirkt das Recht auf rückwirkende Mietminderung in der Regel.

Text: Clara Müller