Kindersitzzubehör im Test: Nicht sorglos verwenden

Ein Dummy sitzt angeschnallt in einer Babyschale auf der Rückbank eines PKW
Wichtig ist, dass das Zubehör die Sicherheit des Kindersitzes nicht beeinträchtigt© ADAC/Ralph Wagner

Kindersitzzubehör bietet Lösungen für viele Probleme: Ob das Kind sich selbst abschnallt, der Kopf beim Schlafen nach vorne fällt oder ob es schlicht zu warm ist. Doch ist dieses Zubehör erlaubt, bringt es wirklich etwas oder schadet es bei einem Unfall sogar?

  • Gurtschlösser sollen selbstständiges Abschnallen verhindern

  • Nackenkissen, Zusatzgurt oder Kopfstützen gegen das Vorkippen des Kopfes

  • Polster oder Gurtführungshilfen für mehr Komfort

Der ADAC hat im Jahr 2019 insgesamt 13 Produkte für Kindersitzzubehör überprüft. Das Ergebnis: Zusatzprodukte sollten Sie nicht zu sorglos verwenden. Denn für Laien ist es oft schwierig abzuschätzen, ob zum Beispiel Zusatzgurte oder Gurtschloss-Sicherer überhaupt zugelassen sind.

Generell müssen Kindersitze eine UN-ECE-Zulassung haben, an ihnen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Teilweise wird aber Kindersitzzubehör angeboten, das im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen steht und deren Verwendung zu versicherungsrechtlichen Problemen führen oder sogar das Verletzungsrisiko fürs Kind erhöhen kann. Trotzdem gibt auch Zubehörprodukte, die zulässig und hilfreich sind.

Zubehör gegen selbstständiges Abschnallen

Gurtschlossabdeckungen oder Brustclips, die ein Rausschlüpfen aus den Hosenträgergurten oder selbstständiges Abschnallen verhindern sollen, stehen meist im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen. Denn laut Vorschriften muss sich ein Gurt (egal ob für Kinder oder Erwachsene) durch eine einzige Betätigung öffnen lassen. Nicht bei allen Systemen ist dies nach dem Einbau noch gegeben, so dass diese Produkte im Straßenverkehr nicht verwendet werden dürfen.

Zulässig und hilfreich ist aber das 5Point Plus Anti Escape System. Es erspart Eltern dennoch nicht, ihrem Kind zu erklären, dass es sich im Auto nicht abschnallen darf.

Das "5Point Plus Anti Escape System" wird mit Klettverschlüssen an den Hosenträgergurten des Kindersitzes befestigt. Es verkleinert die Lücke zwischen Kind und Gurt und soll verhindern, dass das Kind mit den Armen aus dem Hosenträgergurt herausschlüpft und sich damit während der Fahrt selbst abschnallt. In der Praxis erschwert das System dem Kind das ungewollte Abschnallen, ganz verhindern kann es dies – vor allem bei größeren Kindern – jedoch nicht. Deshalb bleibt es den Eltern nicht erspart, dem Kind zu erklären, dass es sich während der Fahrt nicht abschnallen darf.

Das "5Point Plus Anti Escape System" steht nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen. Der vom ADAC 2016 getestete Kindersitz "Cosatto Hug Isofix" ist serienmäßig damit ausgestattet. Bei den Crashversuchen konnten keine negativen Auswirkungen auf die Dummy-Belastungen festgestellt werden. Damit ist es unwahrscheinlich, dass das System nach einem Unfall von einem Sachverständigen als unzulässige Veränderung oder als "Gefahrerhöhung" bewertet wird.

Der im Zubehörhandel eingekaufte Zusatz-Brustclip wird an den Hosenträgergurten des Kindersitzes angebracht und verbindet die beiden Hosenträgergurte, idealerweise im Brustbereich. Er soll verhindern, dass das Kind mit den Armen aus dem Hosenträgergurt herausschlüpft und sich damit während der Fahrt selbst abschnallt. Insbesondere etwas größere Kinder können sich aber auch aus einem Sitz mit Brustclip befreien. Deshalb bleibt es den Eltern nicht erspart, dem Kind zu erklären, dass es sich während der Fahrt nicht abschnallen darf.

Da die Hosenträgergurte von Kindersitzen im Brustbereich meist mit Schulterpolstern ausgestattet sind, ist die Anbringung des vom ADAC zum Test eingekauften Brustclips nur unterhalb der Polster möglich (die Schulterpolster sind zu dick, um den Brustclip höher zu montieren). Die tiefe Montage reduziert den Nutzen des Clips, erschwert das Anschnallen des Kindes und kann die Belastungen im Bauchbereich erhöhen.

Für den Fall, dass bei einem Unfall innere Verletzungen auftreten, wäre es denkbar, dass ein Sachverständiger einen tief montierten Brustclip als "Gefahrerhöhung" bewertet. Von einer Verwendung eines solchen Clips ist daher abzuraten.

Beim "Storchenbeck Auto Beltlock Stop" handelt es sich um eine Abdeckkappe aus Kunststoff, die über das Gurtschloss des Fahrzeugs gesteckt wird. Sie verdeckt die Lösetaste und soll dadurch verhindern, dass sich das Kind während der Fahrt selbst abschnallt. Mit der montierten Abdeckkappe lässt sich das Gurtschloss nur durch einen schmalen Schlitz (durch den etwa ein Schlüssel passt) erreichen und öffnen.

In Absatz 6.2.2 der UN-ECE-Regelung 16 zur Zulassung von Fahrzeuggurten sind die Anforderungen an den "Verschluss" (umgangssprachlich Gurtschloss genannt) detailliert beschrieben: Er muss leicht zu handhaben sein, muss vom Benutzer mit einer einzigen einfachen Bewegung einer Hand geöffnet werden können und muss sich durch den Druck auf eine Taste öffnen lassen.

Auch die Farbe, Mindest-Fläche und Mindest-Breite der Lösetaste sind vorgegeben. Durch die detaillierten Vorgaben soll unter anderem die einfache und schnelle Rettung der Insassen nach einem Unfall ermöglicht werden. Bei der Verwendung der Abdeckkappe werden die oben genannten gesetzlichen Anforderungen an den Verschluss nicht mehr erfüllt, sie ist also nicht zulassungsfähig. Daher darf die Kappe im öffentlichen Straßenverkehr nicht verwendet werden.

Neuere Fahrzeuge sind mit Gurt-Warneinrichtungen ausgestattet, die den Fahrer sofort informieren, wenn sich zum Beispiel ein Kind auf dem Rücksitz abschnallt. Falls dies passiert, sollte man unverzüglich anhalten und dem Kind erklären, dass es sich während der Fahrt nicht abschnallen darf.

Die "Buckle-upp Gurtschloss-Sicherung" ist eine Stoffabdeckung, die per Klettverschluss am Gurtschloss des Kindersitzes befestigt wird. Sie überdeckt die Lösetaste des Schlosses und soll verhindern, dass sich das Kind während der Fahrt selbst abschnallt. In der Praxis erschwert das System dem Kind das ungewollte Abschnallen, gänzlich verhindern kann es dies – insbesondere bei etwas größeren Kindern – jedoch nicht.

In Absatz 7.2 der UN ECE Reg. 44, bzw. 6.7.1 der UN ECE Reg. 129 sind die Anforderungen an den "Verschluss" (umgangssprachlich Gurtschloss genannt) detailliert beschrieben: Er muss leicht zu handhaben sein, und es muss möglich sein, das Kind durch eine einzige Betätigung aus dem Kindersitz freizumachen. Auch die Farbe, Mindest-Fläche und Mindest-Breite der Lösetaste sind vorgegeben.

Für Babyschalen gibt es eine Ausnahme: Bei diesen Produkten ist es alternativ auch zulässig, wenn die Schale mitsamt Baby einfach herauszunehmen ist. Mit der Stoffabdeckung ist die Lösetaste des Gurtschlosses nicht mehr sichtbar, um sich Zugang zu schaffen, muss die Abdeckung zumindest geöffnet werden. Aufgrund der oben aufgeführten Anforderungen dürfte die Stoffabdeckung für Babyschalen verwendet werden. Da sich kleinere Kinder noch nicht selbst abschnallen, ist der Nutzen hier aber fraglich. An allen anderen Sitzen ist die Verwendung der Stoffabdeckung nicht zulässig, da die oben genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.

Stützfunktion für schlafende Kinder

Die Autofahrt dauert, das Kind auf der Rückbank schläft ein, und der Kopf fällt ohne Halt nach vorne. Um den Kopf von schlafenden Kindern zu schützen, hat der ADAC Nackenkissen, einen Zusatzgurt und eine Kopfstütze untersucht. Ergebnis: Nackenkissen stellen keine Veränderung am Kindersitz dar und sind deshalb zulässig.

Wichtig: die Größe des Kissens am besten mit dem Kind aussuchen, um den optimalen Komfort zu ermöglichen. Die Kopfstütze "NapUp" wird zwar mit dem Kindersitz verbunden, löst sich aber im Fall eines Aufpralls: Eine Gefährdung für das Kind besteht nicht. Allerdings ist hier die Akzeptanz von Seiten des Kindes fraglich, da die Stütze im Kopfbereich zusätzlich einengt.

Der "Belt UPP" ist ein Zusatzgurt für Sitzerhöhungen mit Rückenstütze. Er wird am Becken- und am Diagonalteil des Fahrzeuggurtes befestigt und in die Gurtführungen der Sitzerhöhung eingelegt. Das Kind wird mit Fahrzeug- und Zusatzgurt über Kreuz angeschnallt. Dabei soll der Zusatzgurt das schlafende Kind besser im Sitz halten und verhindern, dass es aus dem Gurt fällt.

In Absatz 6.2.2 der UN ECE Reg. 16 (Fahrzeuggurte) sind die Anforderungen an den "Verschluss" (umgangssprachlich Gurtschloss genannt) detailliert beschrieben: Er muss vom Benutzer mit einer einzigen einfachen Bewegung einer Hand geöffnet werden können und muss sich durch den Druck auf eine Taste öffnen lassen. Dadurch soll die einfache und schnelle Rettung der Insassen ermöglicht werden.

Hier muss aber zum Abschnallen des Kindes ein zweites Gurtschloss geöffnet werden. Die oben genannten Anforderungen an Fahrzeuggurte sind also nicht mehr erfüllt. Deshalb ist die Verwendung des "Belt UPP" nicht zulässig.

Im Handel gibt es verschiedene Nackenkissen, mit denen der Kopf des schlafenden Kindes gestützt werden kann. Ganz allgemein steht ein Nackenkissen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der UN-ECE-Regelungen, die zu einem Erlöschen der Genehmigung führen könnte.

Nackenkissen, die nicht mit dem Kindersitz verbunden werden, können auch nicht als unzuverlässige Veränderung am Kindersitz ausgelegt werden, bieten aber etwas weniger Stabilität als Produkte, die zum Beispiel mit einem Klettverschluss befestigt werden können. Nackenkissen stützen den Kopf des Kindes und reduzieren damit die Gefahr, dass das schlafende Kind nach vorne kippt. Wichtig ist es jedoch, eine für das Kind und für den Sitz passende Kissengröße zu wählen.

Beim "NapUp" handelt es sich um eine zusätzliche Kopfstütze, die mit zwei Gurten an der Rückenstütze des Kindersitzes befestigt werden kann. Wenn das Kind einschläft, kann das im "NapUp" integrierte Stirnband nach unten geklappt werden. Das Stirnband soll den Kopf des schlafenden Kindes unterstützen und verhindern, dass dieser nach vorne fällt. Die Seitenwangen des "NapUp" liegen dabei jedoch eng am Kopf des Kindes an. Ob das Kind das akzeptiert, muss im Einzelfall ausprobiert werden.

Generell steht das "NapUp" aber nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der UN-ECE-Regelungen 44, bzw. 129, darf also verwendet werden. Bei einem Unfall löst sich das mit Druckknöpfen befestigte Stirnband, eine "Gefahrerhöhung" für das Kind ist nicht erkennbar.

Mehr Komfort: Polster & Gurtführungshilfen

Polster oder Gurtführungshilfen sollen helfen, den Komfort für die angeschnallten Kinder zu erhöhen. So soll der Gurt an den richtigen Stellen bleiben und nicht verrutschen. Das funktioniert zwar, ist aber im Falle eines vollwertigen Kindersitzes mit Rückenstütze gar nicht notwendig.

Das im Paket angebotene Zubehör besteht aus einem Gurtpolster für den Diagonalgurt und einer dreieckigen Gurtmanschette, durch die Diagonal- und Beckengurt geführt werden. Die beiden Teile sollen den Gurt vom Hals des Kindes fernhalten und damit den Sitzkomfort für das Kind verbessern. In der Vergangenheit gab es ähnliche Produkte, die nach UN ECE Reg. 44 als vollwertiger Kindersitz zugelassen waren. Inzwischen wurde aber der Absatz 6.2.2 der UN ECE Reg. 44 überarbeitet, um eine erneute Zulassung eines "Führungsgurtes" als Kindersitz zu verhindern.

Selbst bei der Verwendung mit einer Sitzerhöhung zieht die dreieckige Gurtmanschette bei ungünstiger Positionierung nicht nur den Diagonalgurt nach unten, sondern auch den Beckengurt nach oben. Der Beckengurt verläuft dann nicht mehr über das knöcherne Becken, sondern über den empfindlichen Bauch des Kindes. Das erhöht das Risiko von inneren Verletzungen und widerspricht dem Absatz 6.2.2 der UN ECE Reg. 44, in dem beschrieben ist, dass auf empfindliche Teile des Organismus (Bauch, Unterleib) kein übermäßiger Druck ausgeübt werden darf.

Da sich durch das Zubehör auch die Reibung im Gurtband, die zum Anschnallen benötigte Gurtbandlänge und die Verteilung der Gurtkräfte ändern können, könnte ein Sachverständiger die zusätzliche Gurtführung im Einzelfall als "Gefahrerhöhung" bewerten.

In der Praxis ist es sinnvoll, statt einer einfachen Sitzerhöhung und Gurtpolstern aus dem Zubehör einen vollwertigen Kindersitz mit Rückenstütze zu verwenden. Diese positioniert den Fahrzeuggurt auf der Mitte der Schulter des Kindes, unterstützt das schlafende Kind und bietet Schutz bei einem Seitenaufprall. Die Verwendung eines Gurtpolsters, bzw. einer Gurtmanschette ist dann nicht mehr nötig, weil die Funktion vom Kindersitz übernommen wird.

Das Zusatzgurtschloss wird in das fahrzeugeigene Gurtschloss gesteckt und soll das Anschnallen des Kindes – etwa wenn drei Personen auf den Rücksitzen angeschnallt werden sollen – erleichtern.

Die "Vorschriften für den Einbau von Kinder-Rückhaltesystemen der Kategorie Universal mit den Sicherheitsgurten des Fahrzeugs" besagen, dass die Gurtführung an der Schlosszunge des Fahrzeuggurtes maximal 150 Millimeter von der Schnittkante zwischen Fahrzeugsitzfläche und -sitzlehne entfernt sein darf. Dadurch sollen Kollisionen zwischen den stabilen Komponenten des Fahrzeuggurtes und der Gurtführung am Kindersitz und Biegemomente aufs Gurtschloss verhindert werden.

Durch die Verwendung des Zusatzschlosses wird die Gurtführung der Schlosszunge nach oben verlagert, wodurch die oben genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. In ungünstigen Fällen kann das Gurtschloss des Fahrzeugs aufbrechen und die Schlosszunge freigeben. Der Fahrzeuggurt ist ein sicherheitsrelevantes Bauteil und muss unter anderem bestimmten Prüfkräften standhalten. Dem eingekauften Gurtschloss lagen keinerlei Dokumente bei, die eine Aussage über dessen Stabilität machen. Daher sind die oben genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt und die Verwendung nicht zulässig.

Der "RiveMov" ist ein Adapter, der zwischen den Isofixbügeln des Fahrzeugs und dem Kindersitz montiert werden kann. Die Befestigungslaschen des "RiveMove" lassen sich gemeinsam mit dem Kindersitz seitlich in Richtung der Fahrzeugtüre verschieben, so dass der auf dem Mittelplatz sitzende Mitfahrer mehr Platz zur Verfügung hat. In der Anleitung des "RiveMove" findet sich eine Typliste mit Fahrzeugen, für die die Nutzung freigegeben ist.

Die Isofix-Verankerungen im Fahrzeug sind nach UN ECE Regelung 14 zugelassen, ihre Festigkeit wird gemäß Absatz 6.6 geprüft (alternativ auch nach UN ECE Regelung 145, Absatz 6.2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Isofix-Verankerungen den bei einem Unfall auftretenden Belastungen standhalten.

Durch den "RiveMove" verändert sich die Lastaufteilung zwischen den Isofix-Verankerungen (auf die äußere Verankerung wirken höhere Kräfte) und zusätzlich treten Biegemomente auf. Deshalb ist es möglich, dass die Isofix-Verankerungen des Fahrzeuges mit montiertem "RiveMove" der geforderten Prüflast nicht mehr standhalten.

Gemäß der Bedienungsanleitung empfiehlt der Hersteller den "RiveMove" nur für Sitzerhöhungen der Gewichtsklassen II/III (nicht-integrale Kindersitze) zu verwenden. Bei Sitzerhöhungen wird die Last des Aufpralls nicht allein über die Isofix-Verankerungen, sondern zum Großteil über den Fahrzeuggurt übertragen. Diese Produkte sind deshalb keine reinen Isofix-Kindersitz-Rückhaltesysteme.

Ein Versagen der Isofix-Verankerungen ist bei Sitzerhöhungen weniger wahrscheinlich und auch weniger kritisch als bei integralen Kindersitzen, bei denen die Isofix-Verankerungen die einzige Verbindung zwischen Kindersitz und Auto darstellen. Dennoch kann es sein, dass ein Sachverständiger den "RiveMove" aufgrund der veränderten Gurtgeometrie als Risikoerhöhung bewertet. Sitzerhöhungen können meist, ohne Einbußen bei der Sicherheit in Kauf zu nehmen, auch ohne die zusätzliche Isofix-Anbindung verwendet werden. Damit hat man ebenfalls die Möglichkeit, den Kindersitz etwas weiter nach außen zu stellen, und die Nutzung des "RiveMove" ist nicht nötig.

Die "LifeHammer-Sicherheitsgurtführung" ist an einem Gurtband befestigt, das um die Fahrzeuglehne gespannt wird. Am Gurtband ist ein höhenverstellbarer Karabiner befestigt, durch den der Diagonalgurt des Fahrzeugs gelegt wird. Die Gurtführung soll den Diagonalgurt vom Hals des Kindes fernhalten und damit den Sitzkomfort verbessern.

Wenn sie zusammen mit einer zugelassenen Sitzerhöhung verwendet wird, steht die "LifeHammer Sicherheitsgurtführung" nicht im direkten Widerspruch zu den Anforderungen der UN ECE Regelungen 16, 44, bzw. 129. Da sich aber durch das Zubehör die Reibung im Gurtband, die zum Anschnallen benötigte Gurtbandlänge und die Verteilung der Gurtkräfte ändern können, könnte ein Sachverständiger die zusätzliche Gurtführung im Einzelfall als "Gefahrerhöhung" bewerten.

In der Praxis ist es sinnvoll, statt einer einfachen Sitzerhöhung mit "LifeHammer-Sicherheitsgurtführung" einen vollwertigen Kindersitz mit Rückenstütze zu verwenden. Dieser positioniert den Fahrzeuggurt auf der Mitte der Schulter des Kindes, unterstützt das schlafende Kind und bietet Schutz bei einem Seitenaufprall. Die Verwendung einer zusätzlichen Diagonalgurtführung ist nicht mehr nötig, weil diese Funktion vom Kindersitz übernommen wird.

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Sitzklima: Sommerbezug & Winterfußsack

In der letzten vom ADAC untersuchten Kategorie geht es um das Sitzklima. Also die Helfer, die übermäßiges Schwitzen oder Frieren im Kindersitz verhindern sollen. Um vor allem kleine Kinder in Babyschalen vor Hitze oder Kälte zu schützen, gibt es sowohl Sommerbezüge als auch Winterfußsäcke. Beide sind bei Eltern sehr beliebt, doch vor allem bei den Sommer- oder Schonbezügen muss darauf geachtet werden, dass der Airbag-Warnhinweis auf der Babyschale nicht verdeckt ist. Im Zweifel sollten Eltern auf Bezüge der Kindersitzhersteller zurückgreifen.

Sommerbezüge aus Frottee-Stoff sind für verschiedene Kindersitzmodelle verfügbar. Sie sollen im Sommer für das Kind angenehmer sein und zusätzlich den originalen Sitzbezug vor Verschmutzung schützen.

Gemäß Absatz 15.3.13 der UN ECE Reg. 44, bzw. Absatz 14.3.13.2 der UN ECE Reg. 129 muss in jeder Kindersitz-Bedienungsanleitung der Hinweis stehen, dass "der Sitzbezug nicht gegen irgendeinen anderen als einen vom Hersteller angegebenen ausgewechselt werden darf, da der Sitzbezug einen integralen Teil der Rückhaltewirkung darstellt." Sofern der Schonbezug über den originalen Sitzbezug gezogen wird, ist diese Anforderung noch erfüllt.

Gemäß Absatz 4.4 der UN ECE Regelungen 44 und 129 muss bei rückwärtsgerichteten Kindersitzen auf der Innenseite im Kopfbereich ein Schild mit Airbag-Warnhinweis stets sichtbar angebracht sein. Diese Anforderung ist bei einigen Schonbezügen nicht mehr erfüllt. Von der Verwendung solcher Produkte ist daher abzuraten, sie sind nicht zulässig und können – aufgrund des fehlenden Warnhinweises auch zu einer "Gefahrerhöhung" führen.

Es gibt aber auch Sitzbezüge, die direkt vom Kindersitzhersteller angeboten werden, und die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Der mit einem Reißverschluss verschließbare Fellsack wird in die Babyschale eingelegt. Er besitzt Durchführungen für den Hosenträgergurt (3-Punkt- oder 5-Punkt-Gurt) und das Gurtschloss, so dass das Baby in ihm angeschnallt werden kann. Der Fellsack bietet den Vorteil, dass der Hosenträgergurt eng am Körper anliegt. Er ist damit eine sehr gute Alternative zu dicker Winterkleidung, die das Anschnallen erschweren und die aufgrund der entstehenden Gurtlose die Rückhaltewirkung deutlich verschlechtern kann.

Nachdem die Babyschale nach einem Unfall weiterhin gemeinsam mit dem Kind aus dem Auto gehoben werden kann, sind die Anforderungen von Absatz 7.2 der UN ECE Regelung 44, bzw. 6.7.1 der UN ECE Regelung 129 auch dann erfüllt, wenn das Baby im Fellsack angeschnallt wird.

Die Verwendung in einem anderen Kindersitz ist dagegen nicht zulässig, weil der Fellsack das Gurtschloss des Hosenträgergurtes verdeckt, seine direkte Öffnung verhindert und die Rettung des Kindes nach einem Unfall erschwert.

Fachliche Beratung: Andreas Ratzek, ADAC Technik Zentrum