Mit dem Fahrzeug in Österreich

Erfahren Sie hier mehr über:

  • Welche Tempolimits gelten in Österreich für verschiedene Fahrzeugtypen?

  • Welche speziellen Regelungen gibt es für Campingfahrzeuge und Gespanne?

  • Welche besonderen Regelungen und Vorschriften gibt es für Schneeketten, Bußgelder sowie richtiges Verhalten bei Unfällen und Pannen?

  • Welche Vignette brauche ich in Österreich?

Tempolimits

innerorts50
außerorts100
Autobahnen1130
Schnellstraßen100

1 · Für Kfz bis 3,5 t und Motorrad gilt auf folgenden Autobahnen von 22 bis 5 Uhr 110km/h: Tauern-Autobahn (A10), Inntal-Autobahn (A12), Brenner-Autobahn (A13) und Rheintal-Autobahn (A14). Beschilderung beachten.

innerorts50
außerorts100
Autobahnen1130
Schnellstraßen100

1 · Für Kfz bis 3,5 t und Motorrad gilt auf folgenden Autobahnen von 22 bis 5 Uhr 110km/h: Tauern-Autobahn (A10), Inntal-Autobahn (A12), Brenner-Autobahn (A13) und Rheintal-Autobahn (A14). Beschilderung beachten.

innerorts50
außerorts100
Autobahnen1130
Schnellstraßen100

bis 3,5 t zGG

1 · Für Kfz bis 3,5 t und Motorrad gilt auf folgenden Autobahnen von 22 bis 5 Uhr 110km/h: Tauern-Autobahn (A10), Inntal-Autobahn (A12), Brenner-Autobahn (A13) und Rheintal-Autobahn (A14). Beschilderung beachten.

innerorts50
außerorts70
Autobahnen180
Schnellstraßen80

bis 7,5 t zGG

1 · Für Kfz bis 3,5 t und Motorrad gilt auf folgenden Autobahnen von 22 bis 5 Uhr 110km/h: Tauern-Autobahn (A10), Inntal-Autobahn (A12), Brenner-Autobahn (A13) und Rheintal-Autobahn (A14). Beschilderung beachten.

außerorts100
Autobahnen1100
Schnellstraßen100
innerorts50

Bei den Tempolimits für Gespanne werden in Österreich vier Fälle unterschieden: 1. Kfz bis 3,5 t zGG mit einem leichten Anhänger (bis 750 kg): außerorts, Schnellstraßen, Autobahnen 100 km/h – 2. Kfz bis 3,5 t zGG mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3,5 t nicht übersteigt: außerorts 80 km/h, Schnellstraßen und Autobahnen 100 km/h – 3. Kfz bis 3,5 t zGG mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind: außerorts 70 km/h, Schnellstraßen und Autobahnen 80 km/h – 4. Kfz über 3,5 t zGG (z. B. schweres Wohnmobil), auch mit Anhänger: außerorts 70 km/h, Schnellstraßen und Autobahnen 80 km/h

1 · Für Kfz bis 3,5 t und Motorrad gilt auf folgenden Autobahnen von 22 bis 5 Uhr 110km/h: Tauern-Autobahn (A10), Inntal-Autobahn (A12), Brenner-Autobahn (A13) und Rheintal-Autobahn (A14). Beschilderung beachten.

Tempolimits mit dem Zusatzschild "IG-L" (gemäß Immisionsschutzgesetzt Luft) gelten für alle Fahrzeuge mit Verbrennermotoren (auch für Hybrid-Fahrzeuge). Ausgenommen sind Autos mit reinem Elektro- oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb. Erhalten Halter von Fahrzeugen ohne das entsprechende österreichische Kennzeichen einen Bußgeldbescheid kann gegen diesen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Einspruch eingelegt werden. Weitere Informationen unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/kfz/10/Seite.063300.html

Camping und Gespanne

Camping Key Europe - 12 Monate Vorteile genießen! Die Vorteilskarte Camping Key Europe - CKE gilt nun ab dem Ausstellungsmonat bis einschließlich desselben Monats im Folgejahr. Der ADAC stellt die CKE exklusiv für seine Mitglieder aus.

Ihre Vorteile:

  • Rabatt bei rund 2.000 Campingplätzen oder auch Wohnmobil-Stellplätzen und Mietunterkünften, zum Teil auch während der Hauptsaison (die Rabatte variieren je nach Saison und Campingplatz)
  • Als Ausweis-Ersatz akzeptiert (Reisepass/Personalausweis bleiben beim Camper)
  • Inklusive starkem Versicherungspaket
  • Schnellerer Check-in vor Ort
  • ADAC Mitglieder erhalten die “Camping Key Europe” für nur 12 Euro für 12 Monate

Alle aktuellen Rabatte und Vorteile finden Sie unter:

www.adac.de/cke www.campingkeyeurope.com

Die Camping Key Europe kann in allen ADAC Geschäftsstellen, telefonisch unter +49 89 558 95 96 97 (Montag bis Samstag von 8-20 Uhr) oder online beantragt werden.

www.adac-shop.de/cke
Übernachten außerhalb von Campingplätzenfür eine Nachtfür mehrere Nächte
auf Straßen und Parkplätzeneingeschränkt erlaubt1, 2eingeschränkt erlaubt1, 2
auf Privatgrund3eingeschränkt erlaubt1eingeschränkt erlaubt1

1 · nicht in Naturschutzgebieten; regionale Verbote (z. B. Tirol, Wien)

2 · nur mit Genehmigung der örtlichen Behörden

3 · nur mit Erlaubnis des Grundstückbesitzers

Besondere Regelungen für Gespanne

Sicherheitsverbindung

In Österreich benötigen sowohl ungebremste als auch gebremste Anhänger eine Sicherheitsverbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil/Kabel/Kette oder Abreißleine).

Seil oder Kette sollen ungebremste Anhänger am Zugfahrzeug halten, falls sie sich von der Anhängerkupplung lösen. Gebremste Anhänger haben ein Abreißseil. Dieses Seil betätigt die Bremse des Anhängers, wenn er sich von der Anhängerkupplung ablöst, und reißt danach ab.

Spezielle Bestimmungen zur Befestigung der Sicherungsverbindung gibt es nicht, Empfehlungen des Herstellers sind jedoch zu beachten. Im Allgemeinen reicht es aus, die Sicherungskette bzw. Reißleine über die Anhängerkupplung zu legen; als „Stand der Technik“ gilt allerdings, die Sicherungsverbindung an einer Öse am Zugfahrzeug oder der Anhängerkupplung zu befestigen, sofern dies technisch möglich ist, um ein versehentliches Ablösen zu verhindern.

Abmessungen

BreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2.55 m12 m
Anhänger (mit Deichsel)2.55 m12 m
Gespann (gesamt)2.55 m18.75 m

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Ämter der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Grenzübertritt aus Deutschland erfolgt:

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Direktion Straßenbau und Verkehr

Bahnhofsplatz 1

4021 Linz

Amt der Salzburger Landesregierung

Postfach 527

5010 Salzburg

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Landhaus

Römerstr. 15

6900 Bregenz

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3

6020 Innsbruck

Auf dem Weg zum Reiseziel

Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem Reiseziel andere Länder durchfahren, prüfen Sie bitte, ob dort besondere Regelungen für Campingfahrzeuge zu beachten sind.

Führerschein und Kraftfahrzeug

Der deutsche Führerschein ist ausreichend.

Die deutsche Prüfbescheinigung (Führerscheinersatz) für begleitetes Fahren mit 17 Jahren wird anerkannt.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.

Als Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung reicht das deutsche Autokennzeichen. Dennoch wird die Mitnahme der IVK – Internationale Versicherungskarte (ehem. Grüne Karte) empfohlen, da mit Hilfe der IVK die Schadensabwicklung erleichtert wird.

Das Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht oder im Euro-Kennzeichen enthalten sein.

Wichtige Verkehrsbestimmungen

Sie beträgt 0,5.

Für Probeführerschein-Besitzer gilt 0,1 Promille.

Vorfahrtsberechtigte verlieren durch Anhalten die Vorfahrt.

Bei fehlender Ausweichmöglichkeit auf Bergstraßen muss dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, dem dies wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.

Überholverbot innerhalb 80 m vor/nach Bahnübergängen.

An Schulbussen darf nicht vorbeigefahren werden, wenn die Warnblinkanlage und die gelb-roten Warnleuchten eingeschaltet sind.

Halte- und Parkverbot bei einer gelben durchgehenden Linie am Fahrbahnrand oder auf dem Randstein; Parkverbot bei einer unterbrochenen gelben Linie. Legale Parkplätze bei einer weißen Markierung.

Kurzparkzonen sind mit den Schildern "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" markiert; blaue Bodenmarkierungen können zusätzliche Orientierungshilfen sein. Bei flächendeckenden Kurzparkzonen wie z.B. in Wien, finden sich die entsprechenden Verkehrsschilder nur bei den Zu- und Ausfahrten des jeweiligen Gebietes. Innerhalb dieser Bereiche gibt es keine weiteren Verkehrszeichen, die auf die flächendeckende Kurzparkzone hinweisen. In Kurzparkzonen kann es weitere Verbote wie z.B. Halteverbote geben.

Das Parken in einer Kurzparkzone ist meist nur mit einem Parkschein möglich. Diese Parkscheine sind u.a. beim ÖAMTC, in Trafiken (Tabakläden), bei Vorverkaufsstellen, Fahrscheinautomaten (U-Bahn-Stationen), in Bahnhöfen sowie einigen Banken, Sparkassen und Tankstellen erhältlich und müssen vollständig ausgefüllt und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert sein. Parkscheine können auch per Handy gelöst werden.

Weitergehende Informationen unter

Parkschein mit dem Handy buchen Parken in Wien

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten.

Eine weltweite Übersicht kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

FIA-Leitfaden

Beschilderung Tempolimit 100 km/h mit dem Zusatz IG-L

Die Abkürzung IG-L steht für Immissionsschutzgesetz-Luft. Die Befreiung vom „Luft-100er“ gilt für E-Fahrzeuge auf bestimmten Abschnitten, derzeit insbesondere A12 und A1. Auch Fahrer von in Deutschland zugelassene E-Kfz dürfen die IG-L Tempolimits ignorieren und 130 km/h (statt 100 km/h) fahren, wenn aus dem Kfz-Kennzeichen (E-Kennzeichen) ihres Fahrzeuges hervorgeht, dass es sich um ein Fahrzeug mit reinem Elektro- oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb handelt (nicht jedoch Hybrid-Fahrzeuge).

Kinder bis 14 Jahre und kleiner als 1,35 Meter benötigen eine dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechenden Kindersitz. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert werden.

Fahrer von mehrspurigen Kfz müssen eine Warnweste mitführen und tragen, wenn sie ihr Fahrzeug aufgrund einer Panne oder eines Unfalls verlassen. Dies gilt außerorts und auf Autobahnen, auch bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit.

Die Mitnahme eines Ersatzglühlampensets wird empfohlen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit Xenon-, LED- oder Neon-Scheinwerfern ausgerüstet sind.

Sofern die Ladung bis zu 1 m hinausragt, ist ein rotes Tuch als Kennzeichnung ausreichend. Bei einem Hinausragen um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kfz (bei Kfz mit Anhängern: des letzten Anhängers) ist die Kennzeichnung des äußersten Punktes durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand vorzunehmen. Der rote Rand muss rückstrahlend sein.

Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen.

Eine Anbringung dieser Tafel ist nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen angebracht sind.

Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder schlechten Witterungsverhältnissen müssen je eine Leuchte und ein Rückstrahler an den äußersten Punkten der Ladung angebracht sein. Eine nach vorne angebrachte Leuchte muss weißes, die nach hinten angebrachte Leuchte rotes Licht ausstrahlen.

Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

Fahrzeuge bis 3,5 t zGG

Es gibt keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Kfz bis 3,5 t müssen aber bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schnee, Matsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen mit Winterreifen (Kennzeichnung „M+S“, „M&S“, Alpine-Symbol oder Schneeflockenzeichen) oder Schneeketten ausgerüstet sein. Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.

Bei Durchfahrverboten mit dem Zusatz "Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung" darf nur weitergefahren werden, wenn entweder Schneeketten oder Winterreifen aufgezogen sind.

Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; anstelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße (fast) durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Reifen, die für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen. Sogenannte „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie eine „M + S“ Kennzeichnung aufweisen. Anhänger fallen nicht unter diese Winterreifenpflicht.

Fahrzeuge über 3,5 t zGG

Lkw über 3,5 t zGG müssen im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Zur Vermeidung von Problemen empfiehlt es sich, Wohnmobile über 3,5 t, die als "Sonderfahrzeug Wohnmobil" zugelassen sind, ebenfalls mit M+S Reifen auszurüsten.

Schneeketten

Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trifft.

Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden. Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsräder (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden.

Lkw über 3,5 t zGG müssen im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Geringfügige Verkehrszuwiderhandlungen können an Ort und Stelle mit einem sog. Organmandat (Verwarnungsgeld) geahndet werden. Schwerwiegendere Verstöße wie z. B. Alkoholdelikte werden angezeigt. Rechtskräftige Strafverfügungen (Bußgeldbescheide) können auch in Deutschland vollstreckt werden.

Bei Personenschäden ist in jedem Fall die Polizei zu rufen.

Wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wird, wo der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre, muss eine "Blaulichtsteuer" (Unfallmeldegebühr, ca. 36.- Euro) bezahlt werden.

Bei einem Unfall mit Sachschäden ist die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).

Einspurige Krafträder müssen einen kleinen Verbandskasten bzw. Verbandsbeutel mitführen. Das Mitführen einer Warnweste ist zu empfehlen.

Vom 15. April bis 31. Oktober dürfen laute Motorräder über 95 dB Standgeräusch auf bestimmten Strecken im Tiroler Außerfern nicht mehr fahren. Betroffen sind fünf Straßenzüge mit einer Gesamtlänge von 126 Kilometern. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 220 Euro. Weiterfahren ist nicht möglich.

Gesperrte Strecken für laute Motorräder

Zufahrtsbeschränkungen

Umweltzonen

In den genannten Bundesländern oder Teilen davon gelten Fahrverbote und eine Kennzeichnungspflicht für Lkw. Pkw und Wohnmobile zur Personenbeförderung sind davon nicht betroffen.

Betroffene Fahrzeuge

Gemäß Immissionsschutzgesetzes-Luft IG-L besteht ein Fahrverbot für Lkw (Fahrzeugklasse N) mit den Emissionsklassen Euro 0, 1 und 2. Ab Emissionsklasse Euro 3 benötigen Lkw eine Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette. Dies betrifft auch Kleintransporter, Geländewagen und Wohnmobile, die in der Fahrzeugklasse N zugelassen sind.

In Oberösterreich (Teilstrecke A1 West) und in Tirol (Teilstrecke A12) gelten die Fahrverbote nur für Lkw über 3,5 t bzw. 7,5 t zGG (Tirol, hier Fahrverbot Euro 0-5).

Die Abgasplakette ist gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausschließlich in Österreich bei Werkstätten, Kfz-Prüfstellen und an vielen ÖAMTC-Standorten erhältlich.

ÖAMTC-Standorte

Waren die Informationen für Sie hilfreich?