Mit dem Auto unterwegs in Nordmazedonien
Führerschein und Kraftfahrzeug
Führerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Lt. Auswärtiges Amt dürfen Fahranfänger, die noch nicht mindestens zwei Jahre im Besitz einer gültigen (auch deutschen) Fahrerlaubnis sind, nachts zwischen 23 und 5 Uhr kein Fahrzeug führen, außer sie werden durch einen über 25 Jahre alten Beifahrer begleitet, der einen Führerschein der entsprechenden Kategorie besitzt und gegen den kein Fahrverbot verhängt worden ist.
Fahrzeugpapiere
Der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I ist erforderlich.
Die Grüne Versicherungskarte (i.d.R. erhältlich bei ihrem Kfz-Versicherer) als Nachweis der Haftpflichtversicherung wird anerkannt, wenn das Länderkürzel darauf vermerkt ist. Andernfalls muss an der Grenze eine Kurzhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
In letzter Zeit gab es vereinzelt Fälle, in denen nordmazedonische Grenzbeamte ausländischen Kraftfahrern die Einreise nach Nordmazedonien verweigert und zum Abschluss einer Grenzver-sicherung genötigt haben, weil auf der Rückseite der Grünen Karte neben dem Länderkürzel MK weiterhin „F.Y.R.O.M.“ und nicht „Nordmazedonien“ steht.
Diese Vorgehensweise der Grenzbeamten entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Alle derzeit von den Kfz-Haftpflichtversicherern ausgegebenen Grünen Karten behalten Ihre Gültigkeit bis zum 10.04.2021.
Die Mindestdeckungssummen liegen deutlich unter den deutschen Standards. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Autoversicherer nach ausreichendem Versicherungsschutz.
Weitere Bestimmungen
Das ovale „D-Schild" mit den Abmessungen 11,5 x 17,5 cm muss am Fahrzeug angebracht sein.
Lkw-Fahrverbote
In Mazedonien besteht kein generelles Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Für einzelne Straßen kann es jedoch spezielle Fahrverbote geben. Detaillierte Informationen zu den entsprechenden Regelungen liegen dem ADAC nicht vor.
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Promillegrenze
Sie beträgt 0,5.
Für Personen, die den Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, gelten 0,00 Promille.
Warnwestenpflicht
Alle Personen, die das Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften im Falle einer Panne oder eines Unfalls verlassen müssen eine Warnweste tragen.
Weitere Mitführpflichten
Die Mitnahme eines Abschleppseils bzw. einer Abschleppstange ist vorgeschrieben.
Die Mitnahme eines Ersatzglühlampensets wird empfohlen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit Xenon-, LED- oder Neon-Scheinwerfern ausgerüstet sind.
Kindersitze
Kinder bis 3 Jahren dürfen nur in geeigneten Rückhalteeinrichtungen und mit deaktivierten Airbag auf dem Vordersitz befördert werden. Kinder unter 5 Jahren müssen in einem Kindersitz auf dem Rücksitz gesichert sein. Kinder von 5-12 Jahren, sind auf dem Rücksitz mit einer Rückhalteeinrichtung (Kindersitze/Sitzkissen) zu sichern, dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechend.
Winterausrüstung
Winterreifen
Eine Winterreifenpflicht besteht zwischen dem 15. November und 15. März des Folgejahres.
Folgende Mindestprofiltiefen sind zu beachten: Kfz bis 3,5 t zGG: 4 mm; bei Schneeketten an Bord auch Sommerreifen (4 mm). Allradfahrzeuge und Kfz über 3,5 t zGG: 6 mm; bei Schneeketten an Bord auch Sommerreifen (6 mm).
Kfz über 3,5 t zzG müssen eine kleine Schneeschaufel mitführen.
Lichtpflicht
Auf allen Straßen muss tagsüber ganzjährig mit Abblendlicht (oder alternativ Tagfahrleuchten) gefahren werden.
Abschleppen
Beim Abschleppen muss an der Frontseite des Schleppfahrzeugs und am Heck des geschleppten Kfz ein Warndreieck angebracht sein.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Fahrer von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, sind nach mazedonischem Recht verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen. Ohne Vorlage eines Polizeiprotokolls können Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß dauert die Erstellung eines solchen Protokolls durch die Polizei mehrere Wochen. Es muss nach Fertigstellung persönlich abgeholt werden.
Bußgelder - Besonderheiten
Geldbußen dürfen nur von uniformierten Polizeibeamten verhängt werden und müssen bei der nächstgelegenen Bank oder Post bezahlt werden. Es ist nicht erlaubt, diese an Ort und Stelle bei dem Polizeibeamten zu begleichen.