Mit dem Fahrzeug in Luxemburg

  • Welche besonderen Verkehrsregeln muss ich in Luxemburg beachten?

  • Welche Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten in Luxemburg für verschiedene Fahrzeugtypen?

  • Welche Vorschriften gibt es für Wohnmobile in Luxemburg?

  • Welche Anforderungen und Empfehlungen gibt es bezüglich Führerschein, Fahrzeugpapieren und anderen Mitführpflichten in Luxemburg?

  • Wie hoch sind die Spritpreise in Luxemburg?

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Tempolimits

Innerorts50 km/h
Außerorts90 km/h
Autobahnen3130 km/h
3 · Bei Nässe gilt 110 km/h.
Innerorts50 km/h
Außerorts90 km/h
Autobahnen3130 km/h
3 · Bei Nässe gilt 110 km/h.
Innerorts150 km/h
Außerorts190 km/h
Autobahnen13130 km/h
1 · bis 3,5 t zGG
3 · Bei Nässe gilt 110 km/h.
Innerorts250 km/h
Außerorts275 km/h
Autobahnen290 km/h
2 · über 3,5 t zGG
Innerorts50 km/h
Außerorts75 km/h
Autobahnen90 km/h

Camping

LängeBreiteHöhe
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)12 m2.55 m4 m
Gespann (gesamt)18.75 m2.55 m4 m

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Das nötige Formular findet sich auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums .

Besondere Regelungen für Gespanne

Gespanne über 3,5 t zGG oder über 7 m Länge müssen hinter einem anderen Gespann einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.

In Luxemburg ist das Freie Campen grundsätzlich nicht erlaubt. Campen auf Privatgrund ist mit dem Einverständnis des Eigentümers gestattet, nicht jedoch rund um den See Esch-sur-Sûre.

Führerschein & Fahrzeugpapiere

Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen darüber, welche Führerscheindokumente und Fahrzeugpapiere erforderlich sind, wenn Sie mit dem eigenen Fahrzeug einreisen. 

Beim Mieten eines Fahrzeugs gelten stets die gesetzlichen Bestimmungen des Landes sowie die individuellen Mietbedingungen des Autovermieters. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorab bei der Mietwagenfirma über die vollständigen Konditionen zu informieren.

  • Deutscher Führerschein: erforderlich

  • Internationaler Führerschein: nicht erforderlich

  • Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I: erforderlich

  • Internationale Versicherungskarte (IVK, ehemals "Grüne Karte"): empfohlen

Das deutsche Kennzeichen gilt als ausreichender Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Dennoch empfiehlt es sich, die internationale Versicherungskarte mitzuführen, da sie die Abwicklung von Schadensfällen im Ausland deutlich erleichtern kann.

Wichtige Verkehrsbestimmungen

Die Promillegrenze beträgt 0,5.

Für Fahranfänger, die ihren Führerschein weniger als 2 Jahre besitzen, gelten 0,2 Promille.

Es gilt ein Überholverbot an Kreuzungen ohne Verkehrsregelung.

Parkverbot besteht an Bordsteinen mit gelber Linie und innerhalb von 5 m vor und nach Fußgänger- und Fahrradüberwegen.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten. Ein Überblick ist auf der Seite der FIA zu finden.

Telefonieren am Steuer ist nur unter Verwendung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Kinder bis 17 Jahre und kleiner als 1,50 m dürfen nur in geeigneten Rückhalteeinrichtungen befördert werden. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert werden.Bei mehr als 36 kg Körpergewicht kann der Sicherheitsgurt auf den Rücksitzen verwendet werden.

Alle Auto- und Motorradfahrer müssen nach einem Unfall oder einer Panne auf der Autobahn und auf Schnellstraßen beim Verlassen des Fahrzeugs eine Warnweste anlegen. Darüber hinaus müssen Fußgänger, die am Fahrbahnrand von Landstraßen gehen, generell nachts bzw. bei schlechten Sichtverhältnissen auch tagsüber eine Warnweste tragen. Dies gilt aber nur dann, wenn für Fußgänger keine Möglichkeit besteht, auf Rad- oder Fußgängerwegen zu gehen.

Wenn die Ladung mehr als 1 m nach hinten hinausragt, ist tagsüber bzw. bei normaler Sicht eine starre Warnvorrichtung zu verwenden, die entweder rot ist oder maximal aus zwei Farben besteht (davon eine rot und die andere hell). Diese Vorrichtung kann auch reflektierend sein; alternativ kann ein rotes Tuch am hinteren Ende der Ladung angebracht werden.

Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht ist eine Vorrichtung notwendig, die aus reflektierendem Material besteht, das entweder rot oder zweifarbig ist (davon eine Farbe Rot und die andere hell). Die Vorrichtungen müssen am hintersten Ende des Fahrzeugs oder bei hinausragender Ladung an deren hinterstem Punkt angebracht werden.

Wenn die Ladung, die auf dem Fahrzeug montiert ist, mehr als 2 m nach vorne über das Fahrzeug hinausragt, muss am Tage bzw. bei normalen Sichtverhältnissen ein dreieckiges Warnschild (mindestens 60 cm Seitenlänge mit roten und weißen diagonalen Streifen), das nach vorne zeigt und so angebracht ist, dass die Sicht des Fahrers nicht behindert wird, an dieser befestigt werden. Zusätzlich sind ein oder mehrere dreieckige Warnschilder an den Seiten der Ladung anzubringen.

Bei Nacht oder schlechter Sicht ist zusätzlich ein weißes oder gelbes Licht, das die dreieckigen Warnschilder anscheint, vorgeschrieben.

Seitlich mehr als 40 cm überstehende Ladung muss auf jeder Seite vorne einen gelben oder weißen Rückstrahler und eine weiße oder gelbe Umrissleuchte haben. Darüber hinaus sind auf jeder Seite hinten sowohl eine rote Umrissleuchte als auch ein roter Rückstrahler anzubringen.

Die Vorrichtungen müssen jeweils so angebracht sein, dass sie aus einer ausreichenden Entfernung gesehen werden können.

Ladungshöchstmaße: Fahrzeug und Ladung dürfen maximal eine Breite von 2,55 m / 2,60 m aufweisen. Handelt es sich um ein Motorrad oder Kleinkraftrad, ist eine maximale Breite von 1 m zulässig. Die maximal zulässige Höhe von Fahrzeug und Ladung beträgt 4 m.

Überladung: Bei einer Überladung wird eine Geldstrafe verlangt und bei mehr als 10 % Überladung zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Es gibt eine situative Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis, Raureif) müssen Fahrzeuge mit Winterreifen (M+S) bestückt sein. Lkw und andere Schwertransporter müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausrüsten. Keine Winterreifenpflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge.

Schneeketten dürfen an allen Fahrzeugen montiert werden, wenn die Straßen schnee- und eisbedeckt sind.

Spikes sind vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres bei winterlichen Straßenverhältnissen erlaubt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Spikes beträgt auf Autobahnen 90 km/h, auf den übrigen Straßen 70 km/h.

Nähert man sich einem Stauende, muss das Warnblinklicht eingeschaltet werden.

Bei Stau im Tunnel ist ein Abstand von mindestens 5 m zwischen den Autos einzuhalten.

Radarwarngeräte

Das Benutzen von Radarwarngeräten ist verboten.

Dashcam

Von der Verwendung einer Dashcam wird abgeraten, da erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.

Die Polizei kann von Ausländern an Ort und Stelle Bußgelder erheben.

Haben Sie einen Verkehrsverstoß mit dem Auto begangen? Mit unserem ADAC Bußgeldrechner für Verstöße im Ausland können Sie schnell und einfach herausfinden, welche Strafe Sie erwartet.

 

Unfälle sollten unabhängig vom Ausmaß des Schadens sofort der Polizei gemeldet werden.

Bei Sachschäden ist die Verwendung des "Europäischen Unfallberichts" zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).

Weitere Informationen zur Regulierung von Unfallschäden finden Sie auf adac.de in den Schadenmerkblättern der ADAC Clubjuristen.