Fluggastrechte: Häufige Fragen & Antworten

Ansprüche entstehen unter bestimmten, in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 festgelegten Bedingungen wie zum Beispiel bei Annullierung, Verspätungen von mehr als 3 Stunden oder Nichtbeförderung. Auch wenn Reisende einen Flug nicht antreten, können zumindest die Gebühren und die Steuern des Tickets zurückgefordert werden.

Der ADAC Flugentschädigungs-Rechner berechnet Entschädigungsansprüche im Fall von Flugverspätungen oder abgesagten Flügen. Sie können ebenso prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn Sie ihren Anschlussflug wegen einer Verspätung haben.

Bei Flugereignissen bis zu drei Jahren bis zum Ende des abgelaufenen dritten Jahres (zum Beispiel Flug im Mai 2021, bis zum 31. Dezember 2024).

Die Rechte gelten für

  • Flüge innerhalb der EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden

  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden

  • Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden

Am schnellsten kommen Sie durch Eingabe der Flugnummer und des Flugdatums zum Ziel (diese finden Sie z.B. auf der Bordkarte oder in der Buchungsbestätigung). Falls Sie die Flugnummer nicht zur Hand haben, können Sie Ihren Flug auch anhand des Start- und Zielflughafens suchen. Nach Angabe Ihrer Flugverbindung können Sie weitere Informationen und ggf. zusätzlich entstandene Kosten angeben. Anschließend wird der mögliche Auszahlungsbetrag angezeigt sowie eine Übersicht über die verschiedenen Handlungsoptionen dargestellt, um den Anspruch bei der Airline geltend zu machen.

Der ADAC Entschädigungsrechner greift auf eine umfassende Flugdatenbank zurück. So kann Ihr Fall anhand der angegebenen Flugdaten sofort hinsichtlich der Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung bewertet werden. Die Anzeige des Ergebnisses ist kostenfrei.

Der Entschädigungsrechner errechnet einen möglichen Anspruch auf Basis der geltenden EU-Fluggastrechteverordnung. Das Ergebnis wird automatisiert auf Basis der Flugdaten und vorbehaltlich der Angaben und Bedingungen der jeweiligen Airline angezeigt. Eine Einzelfallprüfung findet nicht statt.

Ja. Die Ansprüche gelten auch für Flüge im Zusammenhang mit einer Pauschalreise und sind unabhängig davon, ob Sie privat oder geschäftlich reisen. Bei Geschäftsreisen hat lt. EU-Fluggastrechteverordnung der Reisende persönlich Anspruch auf eine Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Die Fluggastrechteverordnung sieht auch Unterstützungsleistungen vor, wenn durch eine Flugunregelmäßigkeit zusätzliche Kosten entstanden sind. Um diese Kosten zurückzuerhalten, sind die entsprechenden Belege erforderlich, es gibt hier keine Pauschalbeträge. Erstattungsfähige Kosten sind:

  • Zusätzliche Übernachtungskosten aufgrund einer Annullierung oder bei verpasstem Anschlussflug bis zur Ersatzbeförderung (NICHT die verpasste Hotelnacht am Urlaubsort)

  • Taxikosten aufgrund einer notwendigen Übernachtung bis zum Ersatzflug (vom Flughafen zum Hotel und zurück zum Flughafen)

  • Kosten für Essen und Getränke während des Wartens

  • Kosten für E-Mails und zwei Telefonate

  • Kosten für eine alternative Beförderung, wenn Sie von der Fluglinie keine Ersatzbeförderung erhalten haben

Grundsätzlich steht Fluggästen bei der Annullierung oder Verspätung des Flugs eine Entschädigung zu. Wenn sich die Airline aber auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, kann man keine Entschädigung verlangen. Darunter versteht man Umstände, die für die Airline nicht beherrschbar sind. Das kann zum Beispiel ein Streik sein. Bei Streik muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Wenn Ihr Flug von einem Streik betroffen ist, sollten Sie schon am Flughafen tätig werden:

  • Wenn Sie noch fliegen wollen: Bietet Ihnen die Airline nicht von selbst einen Ersatzflug an, setzen Sie ihr eine Frist. Je näher die geplante Abflugzeit liegt, desto kürzer kann diese sein. Sie können selbst einen Ersatzflug buchen, wenn die Airline nicht reagiert.

  • Sammeln Sie Belege für Zusatzkosten. Das können Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug, aber auch Kosten für Verpflegung, Getränke oder ein Hotel sein, wenn sich die Airline nicht darum kümmert. Diese Belege brauchen Sie als Nachweis für Ihre Ansprüche gegenüber der Airline.

FairPlane setzt seit 2011 erfolgreich Ansprüche von Fluggästen gegenüber Airlines durch und ist eines der führenden Unternehmen in diesem Bereich.

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Ja. Nach Abschluss eines Vertrags zur Durchsetzung Ihrer Entschädigung benötigt FairPlane von ihnen eine Buchungsbestätigung, aus der der Preis des Fluges ersichtlich ist sowie ggf. weitere Nachweise für Kosten, die Sie von der Airline erstattet bekommen möchten. Je nach Fall kann es sein, dass FairPlane auch noch weitere Unterlagen benötigt und Sie dazu kontaktiert.

Als fairer Partner wird Myflyright die Interessen der ADAC Mitglieder auch nach Beendigung der Kooperation bestmöglich vertreten. Es ist sichergestellt, dass alle im Rahmen der bisherigen Kooperation zwischen dem ADAC und Myflyright eingereichten Fälle, unverändert zu den zwischen Ihnen und Myflyright vereinbarten Konditionen abgewickelt werden. Sollte es dennoch Gesprächsbedarf geben, kontaktieren Sie uns bitte hier.

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Für die korrekte Berechnung ist die gesamte Flugstrecke wichtig. Bitte deshalb mit dem ersten Teil der Flugstrecke beginnen.

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