Urteil: Tempomat schützt nicht vor Bußgeld
Ein Tempomat kann Autofahrern helfen, Geschwindigkeiten einzuschätzen – teils bremst die Technik automatisch runter. Was gilt aber, wenn der Wagen trotzdem zu schnell war und ein Bußgeld fällig wird?
Ein Tempomat ist keine Grundlage dafür, Einspruch gegen eine Geschwindigkeitsmessung zu erheben. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: III-1 RBs 213/19). Im verhandelten Fall war ein Fahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Sein Fahrzeug hatte außerhalb einer Ortschaft das zulässige Tempo um 22 km/h überschritten. Der Fahrer sollte nun eine Geldbuße von 100 Euro bezahlen.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Fahrer Einspruch ein, denn er bezweifelte, dass die Messung richtig sei. Er argumentierte, sein Auto sei mit einem Tempomat und Verkehrszeichen-Erkennung ausgerüstet. Sein Wagen werde dadurch automatisch heruntergebremst, wenn er ein Tempolimit passiere. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Fahrer dennoch, woraufhin der Mann eine Rechtsbeschwerde einlegte.
Die OLG-Richter lehnten diese jedoch ab. Das Urteil des Amtsgerichts sei korrekt. Es sei allgemein anerkannt und ausgeurteilt, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellten. Der Autofahrer sei jederzeit verpflichtet, selbst zu überwachen, ob seine Fahrweise den Verkehrsregeln entspreche. Eine Berufung auf Assistenzsysteme sei daher nicht erfolgversprechend, und andere Anhaltspunkte für eine Fehlmessung habe es nicht gegeben.
Mit Material von dpa.