Überschwemmungen in Marokko: So ist die aktuelle Lage

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Von Sabrina Doschek

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Rettungskräfte an einem Boot mit Motor wärend eines Hochwassers in Casablanca
In Nordafrika wüteten heftige Unwetter: Marokko traf es besonders schlimm© dpa/Abu Adem Muhammed

Marokko wurde seit Januar 2026 von heftigen Regenfällen mit schweren Überschwemmungen heimgesucht. Jetzt hat sich die Lage beruhigt und die evakuierten Menschen dürfen nach und nach in die Städte zurückkehren. Was Reisende beachten sollten.

  • So ist die Lage im Nordosten Marokkos

  • Welche Regionen Marokkos genau betroffen waren

  • Welche Rechte Sie als Reisende haben

Nachdem bereits im Dezember letzten Jahres heftige Unwetter über Marokko hinwegzogen, wurde das nordafrikanische Land erneut von Starkregen und Überschwemmungen getroffen.

Marokko: Überschwemmungen vor allem im Nordwesten

Besonders stark betroffen war der Nordwesten Marokkos, unter anderem die Stadt Ksar-el-Kebir, die unter Wasser stand. Die Behörden hatten Bewohner und Bewohnerinnen in Sicherheit gebracht, insgesamt wurden mehr als 100.000 Menschen in der Region aus ihren Häusern evakuiert und teilweise in Notunterkünfte sowie Zeltlager gebracht. Die Wassermassen hatten Menschenleben gefordert.

Mittlerweile hat sich die Situation stabilisiert, und die Regierung hat damit begonnen, Maßnahmen umzusetzen, die eine sichere und schrittweise Rückkehr der Evakuierten ermöglichen sollen.

Betroffen waren vor allem diese Regionen Marokkos:

  • Chefchaouen

  • Mdiq Fnideq

  • Tétouan

  • Tanger Assilah

  • Ouezzane

  • Lahrache

  • Fahs Anjra

Naturkatastrophen: Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Reisende, die bereits vor Ort sind, haben laut ADAC Juristen und Juristinnen folgende Rechte:

  • Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Beginn der Pauschalreise nicht einfach wegen außergewöhnlicher Umstände kündigen. Sie selbst können die Reise kündigen, wenn sie erheblich beeinträchtigt ist. Sie müssen die bereits verbrachten Reisetage zahlen, für die übrige Zeit bekommen Sie Ihr Geld zurück. Es muss aber in jedem Einzelfall belegt werden, dass die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird.

  • Der Veranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen und die dafür entstehenden Mehrkosten tragen. Ist die Rückreise nicht möglich, muss er für maximal drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen.

  • Der Reiseveranstalter muss Hilfeleistungen erbringen und zum Beispiel über Gesundheitsdienste und konsularische Unterstützung informieren. Außerdem muss er Sie zum Beispiel bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen.

Das gilt für Individualreisende

Wer einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Ferienwohnung gebucht hat, kann nicht so einfach kostenfrei stornieren:

  • Wenn Sie eine Unterkunft einzeln gebucht haben, können Sie diese nicht stornieren, solange die Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist. Sie müssen auf die Kulanz des Anbieters hoffen. In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem die gebuchte Unterkunft liegt, wenn Sie direkt im Ausland gebucht haben. Versuchen Sie, mit dem Hotelier oder Vermieter eine gütliche Einigung zu finden.

  • Sie müssen aber weder Zimmerpreis noch Stornogebühren zahlen, wenn der Vermieter seine Leistung nicht erbringen kann (z.B. weil das Hotel wegen Überschwemmung evakuiert werden muss).

  • Bei Individualreisenden besteht eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit demnach nur, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Können Individualleistungen (z.B. Flug) ohne Einschränkungen erbracht werden, wollen Urlauber und Urlauberinnen ihre Reise jedoch nicht mehr antreten, so ist bei einer Absage durch den Reisenden eine kostenfreie Stornierung nicht möglich.

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