Nach einer Änderung der Maut in Österreich brauchen jetzt mehr Wohnmobile die meist teurere GO-Box. Betroffen sind auch deutsche Reisende. Worauf Camper achten sollten. Für Wohnmobile gilt eine neue Bemessungsgrundlage bei der Maut Welche Camper betroffen sind, steht in der Zulassungsbescheinigung Übergangsfrist für bereits zugelassene Wohnmobile Am 1. Dezember 2023 sind Änderungen bei der Maut auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen in Kraft getreten, die auch für Wohnmobile aus Deutschland gelten können. Für welche Wohnmobile sich etwas ändert Die Änderungen bei der Maut in Österreich enthalten eine neue Bemessungsgrundlage. Für die Bemautung entscheidend ist nun die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) und nicht mehr das eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht (zGG). Die tzGm wird vom Hersteller angegeben und liegt in vielen Fällen über der bisherigen Grenze. Damit sind deutlich mehr Fahrzeuge betroffen. Dies gilt dadurch auch für Wohnmobil-Fahrende, die ihre Fahrzeuge auf 3,5 Tonnen "abgelastet", also freiwillig das höchstzulässige Gesamtgewicht reduziert hatten. Diese Wohnmobile, die jetzt noch vignettenpflichtig sind, unterliegen der höheren, fahrleistungsabhängigen Maut und benötigen damit eine GO-Box. Die Neuregelung im Detail: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm (bisher 3,5 t zGG) benötigen eine GO-Box Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen tzGm brauchen eine Vignette bzw. müssen Streckenmaut zahlen Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis inklusive 3,5 Tonnen ändert sich nichts. Es gilt weiterhin Vignettenpflicht. Zulassungsbescheinigung gibt Auskunft Die Angabe zur technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) findet man in der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein im Feld F.1. Das höchstzulässige Gesamtgewicht ist unter Feld F2 der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich. Zulassungsbescheinigung Teil I: Alles Wichtige zum Fahrzeugschein GO-Maut: Fünf Jahre Übergangsfrist Für bestimmte Wohnmobile gilt eine Übergangsfrist. Als Stichtag gilt hier der 1. Dezember 2023: Fahrzeuge, die vor diesem Datum zugelassen wurden und eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen haben – und deren zulässiges Gesamtgewicht bis dahin mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt wurde – sind von der fahrleistungsabhängigen Maut vorerst ausgenommen. Sie sind weiterhin vignetten- und streckenmautpflichtig. Die Übergangsfrist gilt bis 31. Januar 2029. Fahrzeuge, die eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen haben und nach dem 1. Dezember 2023 erstmals für den Verkehr zugelassen werden, sind von der fahrleistungsabhängigen Maut betroffen und benötigen eine GO-Box. Ab 1. Februar 2029 sollen alle Fahrzeuge mit einer tzGM von mehr als 3,5 Tonnen eine GO-Box benötigen. ÖAMTC-Tipp für Wohnmobilisten Der österreichische Partnerclub ÖAMTC kritisiert die neue Regelung und befürchtet Schäden für den Tourismus. Rund 7,9 Millionen Camping-Nächtigungen wurden in Österreich 2022 gezählt, davon knapp 3,6 Millionen von Urlaubern und Urlauberinnen aus Deutschland. "Natürlich kommen nicht alle davon mit dem Wohnmobil – weil aber auch ausländische Fahrzeuge, egal ob sie auf der Durchreise sind oder ihre Destination in Österreich liegt, von der Regelung betroffen sind, könnte ein Schaden für den Tourismus die Folge sein", so die ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka. Um Mautkontrollen und unnötige Ersatzmaut-Zahlungen zu vermeiden, rät der ÖAMTC zu folgendem Vorgehen: Senden Sie eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein an die Autobahngesellschaft Asfinag (info@go-maut.at), die in Österreich für die Mauterhebung zuständig ist, mit der Nachricht, dass auf Ihr Fahrzeug die folgenden Kriterien für die Übergangsfrist zutreffen: Das Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen wurde erstmalig vor dem 1. Dezember 2023 für den Verkehr zugelassen Das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) des Fahrzeugs wurde vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt Zum Zeitpunkt der Benützung der mautpflichtigen Strecke weist das Kfz ein hzG von nicht mehr als 3,5 Tonnen auf