Corona und Autofahren: Maske am Steuer?
Für Autofahrerinnen und Autofahrer gibt es mit dem Wegfall der landesweiten Corona-Regeln keine speziellen Einschränkungen mehr.
Bundesweit gibt es nur noch einen Corona-Basisschutz. Dieser beinhaltet im wesentlichen folgende Maßnahmen:
eine Maskenpflicht gilt nur in Verkehrsmitteln des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs sowie in medizinischen bzw. pflegenden Einrichtungen.
In allen übrigen öffentlichen Bereichen muss nicht mehr zwingend eine Maske getragen werden.
Corona: Keine Maskenpflicht im Auto
Das Tragen eines Mundschutzes bei Fahrten mit einer haushaltsfremden Person ist kann ratsam sein, ist aber nicht vorgeschrieben.
Gesichtsmaske gehört nicht an den Rückspiegel
Viele Autofahrerinnen und Autofahrer wollen ihren Mund-Nasen-Schutz griffbereit haben und hängen ihn während der Fahrt an den Rückspiegel. Das ist allerdings kein guter Ort, da die Gesichtsmaske dort die Sicht beeinträchtigt.
Außerdem gewöhnt sich das Gehirn an das Dauerpendeln im Sichtfeld, der Fahrer kann weniger schnell auf Fußgänger oder Radfahrer reagieren. Besser ist es, die Maske mit der Innenseite nach oben in eine mitgebrachte Plastikschale zu legen, die man zu Hause ausspült.
ADAC: Gesicht muss trotz Maske erkennbar bleiben
ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind.
Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität feststellen zu können. Bei einem Mundschutz aus Gesundheitsgründen soll vorübergehend aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden. Das ist jedoch alles eine Einzelfallentscheidung und steht letztendlich im Ermessen des Polizeibeamten.
Wenn im Fahrzeug keine Ansteckungsgefahr droht, darf kein Mundschutz getragen werden.
Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch.
Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter oder der Halterin eine Fahrtenbuchauflage. Die Regelung des Gesetzes kann nicht einfach aufgehoben werden. Die Bußgeldbehörden handhaben das zurzeit jedoch großzügiger, wodurch von der einen oder anderen Ahndung abgesehen wird, insbesondere bei gewerblichen Fahrten (Taxis).