Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermittlung von Reiseleistungen der Reisebüros des ADAC Südbayern e.V.

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Vor einem Gebäude mit großer Glasfront wehen mehrere gelbe ADAC Fahren
© ADAC Südbayern e.V.

Es besteht die Möglichkeit, Pauschalreisen, einzelne Reiseleistungen (z. B. Flug oder Hotel) oder verbundene Reiseleistungen zu buchen. Der ADAC Südbayern e.V. tritt hierbei ausschließlich als Vermittler* auf und schließt die jeweiligen Verträge im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Leistungserbringer ab. Die Vertragsverhältnisse kommen unmittelbar zwischen den Reisenden und dem jeweiligen Anbieter zustande; es gelten die Reise‑, Unterbringungs‑ und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungs­­erbringers.

Nachfolgend erfolgen Informationen über die Vermittlungstätigkeit sowie über die Bedingungen, unter denen die gewünschten Verträge vermittelt werden.

Für die Vermittlung von Reiseleistungen können Vermittlungs- und Serviceentgelte gemäß den jeweils gültigen Preislisten anfallen. Die aktuellen Preislisten sind in unseren Geschäftsstellen ausgelegt und auf unserer Website abrufbar unter ADAC Reisebüro Vermittlungs- und Serviceentgelte.

*Hinweis zur Sprachform: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Informationen überwiegend das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen („Vermittlungsbedingungen“) regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung sowie die Rechte und Pflichten von Kunde und Vermittler. Es wird unterschieden zwischen:

  • Teil A: Vermittlung von Pauschalreisen („Reisevermittlung“)

  • Teil B: Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen

  • Teil C: Vermittlung einzelner Reiseleistungen

Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen - § 651v BGB

Teil A gilt für die Vermittlung von Pauschalreisen gemäß § 651 a Abs. 2 BGB. In diesem Fall händigt der Reise¬vermittler das gesetzliche Formblatt für Pauschalreisen aus. Darin wird der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Anbieter der Pauschalreise genannt.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit Annahme Ihres Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler entsteht ein Vertrag über die Vermittlung einer Pauschalreise. Auftrag und Annahme sind formfrei.
Bei elektronischer Auftragserteilung (z. B. per E-Mail, Internet, Fax, Messenger) bestätigt der Vermittler den Eingang unverzüglich elektronisch. Diese Bestätigung ist keine Annahme des Auftrags.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich – soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen – aus den individuell vereinbarten Regelungen, diesen Geschäftsbedingungen sowie den ein¬schlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 651a ff. BGB, Art. 250 ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB) über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3. Für Ihre Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten aus¬schließlich die mit diesem vereinbarten Bedingungen, insbesondere dessen Reise- oder Geschäfts¬be¬dingungen. Bei Beförderungsleistungen gelten – sofern nichts anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Beförderungs- und Tarifbestimmungen sowie internationale Übereinkommen.

2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden

2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Abschluss der Pauschal¬reise nur verlangen oder annehmen, wenn eine wirksame Kundengeldabsicherung des Vermittlers und/oder des Reiseveranstalters besteht. Der Kunde muss den Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Form erhalten haben.

2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen und sonstige Er¬klär¬ungen des Kunden zur Pauschalreise entgegenzunehmen und leitet diese unverzüglich an den Reise¬veran¬stalter weiter. Zur schnelleren Bearbeitung empfiehlt sich jedoch die direkte Meldung an die Reiseleitung oder die Kontaktstelle des Veranstalters.

3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Der Reisevermittler nimmt auf Wunsch die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter vor. Nach dessen Bestätigung übergibt er die Reiseunterlagen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Veranstalter diese direkt zusendet.

3.2. Für freiwillige Hinweise und Auskünfte (§ 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB) haftet der Reise¬vermittler nur für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und deren korrekte Weitergabe. Ein Auskunfts¬vertrag mit Hauptpflicht entsteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für die Richtigkeit der Auskunft haftet der Vermittler nicht, außer bei Abschluss eines besonderen Auskunftsvertrags.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten An¬bieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reise¬vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler keine Garantie für Preise, Leistungen, Buchungsbedingungen oder sonstige Umstände der Reise sowie keine Garantie für die Verfügbarkeit der vermittelten Leistungen (§ 276 Abs. 1 BGB).

3.5. Der Reisevermittler leitet Sonderwünsche nur an den Pauschalreiseveranstalter weiter und übernimmt keine Gewähr für deren Erfüllung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sonderwünsche werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Veranstalter sie ausdrücklich bestätigt.

4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

4.1. Übernimmt der Reisevermittler für den Kunden die Registrierung in elektronischen Systemen zur Erlangung einer Einreiseerlaubnis (entgeltlich oder unentgeltlich), so begründet dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht, weitere Informationen zu Ein- oder Durchreisebestimmungen, Transitaufenthalten oder zur Visa¬beschaffung bereitzustellen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einreise¬genehmig¬ung nicht die endgültige Entscheidung der Grenzbehörden ersetzt.

4.2. Der Reisevermittler ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Visa oder andere erforderliche Reisedokumente zu beschaffen. Übernimmt er diesen Auftrag, kann er die Erstattung notwendiger Auslagen verlangen. Eine Vergütung für die Tätigkeit ist zulässig, wenn sie vereinbart wurde oder nach den Umständen nur gegen Entgelt geschuldet ist.

4.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßge¬blichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen gemäß den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen des vermit¬telten Leistungserbringers zu verlangen – entweder als Inkassobevollmächtigter oder aus eigenem Recht aufgrund der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber (§ 669 BGB), sofern diese wirksam zwischen Leistungserbringer und Kunde vereinbart wurden und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen ent¬halten.

5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

5.3. Der Kunde darf Zahlungsansprüche des Vermittlers nicht durch Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Ansprüchen gegen den vermittelten Leistungserbringer verweigern, z. B. wegen mangelhafter Leistung. Ausge¬nom¬men sind Fälle, in denen der Vermittler selbst Pflichten schuldhaft verletzt hat oder für die Gegen¬an¬sprüche haftet.

5.4. Serviceentgelte für die Vermittlung von Pauschalreisen oder sonstige Leistungen müssen ausdrücklich ver¬einbart werden. Dies kann durch einen gut sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsstellen oder durch einen mündlichen bzw. schriftlichen Hinweis des Vermittlers erfolgen.

5.5. Der Anspruch des Vermittlers auf vereinbarte Serviceentgelte bleibt auch bei Leistungsstörungen oder Änderungen wie Umbuchung, Namensänderung, Rücktritt, Stornierung oder Kündigung des vermittelten Ver¬trages bestehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Kunde aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers einen Rückerstattungsanspruch hat.

6. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

6.1. Der Vermittler informiert den Kunden bei Buchung gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die aus¬führende Fluggesellschaft. Ist diese noch nicht bekannt, werden die vorliegenden Informationen zur voraus¬sichtlich ausführenden Fluggesellschaft mitgeteilt. Bei einem Wechsel wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Liste der in der EU verbotenen Fluggesellschaften ist online unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de und kann auf Wunsch in den Geschäftsstellen eingesehen werden.

6.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Fluggesellschaft gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere:

  • Deutsches Luftverkehrsgesetz

  • Warschauer und Montrealer Übereinkommen

  • EU-Verordnungen:

    • (EG) Nr. 261/2004 zu Fluggastrechten

    • (EG) Nr. 2111/2005 über die Liste verbotener Fluggesellschaften und Information zur ausführenden Fluggesellschaft

    • (EG) Nr. 1107/2006 über Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Fluggästen

Es wird empfohlen, sich über Fluggastrechte zu informieren, z. B. durch Aushänge an Flughäfen, Informationen der Fluggesellschaft oder die Hinweise des Luftfahrt-Bundesamts unter www.lba.de.

7. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise

7.1. Kunde und Reisevermittler müssen alle vom Pauschalreiseveranstalter übermittelten Unterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine) auf Richtigkeit und Voll¬ständigkeit prüfen, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag.

7.2. Erhält der Kunde die Unterlagen nicht direkt vom Pauschalreiseveranstalter, übergibt der Reisevermittler sie entweder in der Geschäftsstelle oder nach eigener Wahl per Post oder elektronisch – sofern der Kunde keinen Anspruch auf eine Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler

8.1. Der Kunde muss erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit unverzüglich melden. Dazu ge¬hören insbesondere fehlerhafte oder unvollständige persönliche Daten, fehlende Informationen oder Unter¬lagen zur Pauschalreise sowie nicht ausgeführte Vermittlungsleistungen (z. B. fehlende Buchungen oder Re¬servierungen).

8.2. Unterbleibt die Anzeige unverschuldet, bleiben Ansprüche des Kunden bestehen.

Ansprüche entfallen jedoch, soweit der Vermittler nachweist, dass bei rechtzeitiger Anzeige kein oder ein geringerer Schaden entstanden wäre, insbesondere wenn eine Behebung oder Schadensminderung (z. B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung) möglich gewesen wäre.
Ansprüche entfallen nicht:

  • bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Vermittlers oder seiner Erfüllungsgehilfen

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung

  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages erforderlich sind

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

8.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.

9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern

Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen zur Durchführung der Reise auch über den Reisevermittler dem Reiseveranstalter mitteilen. Der Vermittler ist jedoch nicht verpflichtet, den Kunden über Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, deren Voraussetzungen, Fristen oder rechtliche Details zu beraten.

10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen

10.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

10.2.Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

10.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskranken-versicherungsschutz zu achten.

10.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Bedingungen der vermittelten Reiseversicherungen bes. Regelungen und Mitwirkungspflichten enthalten können, z. B. Haftungsausschlüsse (bei Vorerkrankungen), Pflicht zur sofortigen Stornierung bei Reiserücktritt, Fristen für Schadensmeldungen und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, sofern er keine falschen Angaben zu den Versicherungsbedingungen gemacht hat und der Versicherer aufgrund wirksam vereinbarter Bedingungen die Leistung verweigert.

11. Haftung des Reisevermittlers

11.1. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.

11.2. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sollte eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme entstehen, wird der Vermittler die Verbraucher entsprechend informieren. Für online geschlossene Verträge verweist der Vermittler auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

Teil B: Regelungen für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen - § 651w BGB

Teil B gilt für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, wenn der Vermittler das gesetzliche Formblatt hierfür aushändigt. Dieses Formblatt informiert den Kunden, dass bei Buchung einer weiteren Reiseleistung keine Pauschalreise entsteht, sondern verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler entsteht ein Vertrag über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Auftrag und Annahme sind formfrei.
Bei elektronischer Auftragserteilung (z. B. per E-Mail, Internet, Fax, Messenger) bestätigt der Vermittler den Eingang unverzüglich elektronisch. Diese Bestätigung ist keine Annahme des Vermittlungsauftrags.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich – soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen – aus den individuell vereinbarten Regelungen, diesen Geschäftsbedingungen sowie den ein¬schlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 651a ff. BGB, Art. 250 ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB) über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Anbieter der vermittelten verbundenen Reise¬leistungen gelten ausschließlich die mit diesem vereinbarten Bedingungen, insbesondere dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Bei Beförderungsleistungen gelten – sofern nichts anderes vereinbart ist – die gesetz¬lichen Beförderungs- und Tarifbestimmungen sowie internationale Übereinkommen.

2. Zahlungen

Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn sichergestellt ist, dass diese im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit erstattet werden. Dies gilt insbesondere, wenn

  • Reiseleistungen, die der Vermittler selbst erbringen sollte, ausfallen oder

  • der Reisende Zahlungsaufforderungen von vermittelten Leistungserbringern für bereits erbrachte Leistungen erfüllen muss.

Die Absicherung muss gewährleisten, dass der Reisende in diesen Fällen keinen finanziellen Schaden erleidet.

2.2. Der Vermittler erfüllt die gesetzliche Sicherungspflicht (§ 651w Abs. 3 BGB) durch Abschluss einer Insolvenzversicherung. Der Kunde erhält den Namen und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer und hervorgehobener Form sowie einen Sicherungsschein für alle Zahlungen an den Vermittler – sofern diese nicht direkt an den Leistungserbringer erfolgen.

3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Der Vermittler nimmt auf Wunsch die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern vor. Nach deren Bestätigung übergibt er die Unterlagen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Leistungserbringer diese direkt an den Kunden sendet.

3.2. Der Vermittler haftet für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und deren korrekte Weitergabe. Ein Auskunftsvertrag mit Hauptpflicht entsteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für die Richtigkeit der Auskunft haftet der Vermittler nicht, außer bei Abschluss eines besonderen Auskunftsvertrags.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/ oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler keine Garantie für Preise, Leistungen, Buchungsbedingungen oder sonstige Umstände der Reise sowie keine Garantie für die Verfügbarkeit der vermittelten Leistungen (§ 276 Abs. 1 BGB).

3.5. Der Vermittler leitet Sonderwünsche nur an den Leistungserbringer weiter und übernimmt keine Gewähr für deren Erfüllung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sonderwünsche sind weder Vertragsgrundlage noch Bedingung des Vermittlungsauftrags. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Leistungserbringer sie ausdrücklich bestätigt.

4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

4.1. Der Vermittler informiert den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Informationspflicht besteht ansonsten nur bei besonderen, dem Vermittler bekannten oder erkennbaren Umständen, sofern die Hinweise nicht bereits in den Angebotsunterlagen enthalten sind.

4.2. Die Informationspflicht des Vermittlers beschränkt sich auf Auskünfte aus aktuellen, branchenüblichen Quellen. Eine besondere Nachforschungspflicht besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Der Vermittler kann seine Pflicht auch erfüllen, indem er den Kunden auf die Notwendigkeit eigener Nachfrage bei zuständigen Stellen hinweist.

4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden, für Ein- und Ausfuhrvorschriften sowie etwaige Reisebeschränkungen.

4.4. Übernimmt der Vermittler die Registrierung für elektronische Einreiseerlaubnisse (entgeltlich oder unentgeltlich), besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht zu weiteren Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten, Transitaufenthalte oder zur Visabeschaffung. Hinweis: Die elektronische Genehmigung ersetzt nicht die endgültige Einreiseentscheidung der Grenzbehörden.

4.5. Der Vermittler ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Visa oder andere erforderliche Reisedokumente zu beschaffen. Übernimmt er diesen Auftrag, kann er die Erstattung notwendiger Auslagen verlangen. Eine Vergütung für die Tätigkeit ist zulässig, wenn sie vereinbart wurde oder nach den Umständen nur gegen Entgelt geschuldet ist.

4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung oder den rechtzeitigen Zugang von Visa und sonstigen Reisedokumenten. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verzögerung oder Nichterteilung vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht wurde.

5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

5.1. Der Vermittler informiert den Kunden bei Buchung gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die ausführende Fluggesellschaft. Ist diese noch nicht bekannt, werden die vorliegenden Informationen zur voraussichtlich ausführenden Fluggesellschaft mitgeteilt. Bei einem Wechsel wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Liste der in der EU verbotenen Fluggesellschaften ist online unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de und kann auf Wunsch in den Geschäftsstellen eingesehen werden.

5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Fluggesellschaft gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere:

  • Deutsches Luftverkehrsgesetz

  • Warschauer und Montrealer Übereinkommen

  • EU-Verordnungen:

    • (EG) Nr. 261/2004 zu Fluggastrechten

    • (EG) Nr. 2111/2005 über die Liste verbotener Fluggesellschaften und Information zur ausführenden Fluggesellschaft

    • (EG) Nr. 1107/2006 über Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Fluggästen

Es wird empfohlen, sich über Fluggastrechte zu informieren, z. B. durch Aushänge an Flughäfen, Informationen der Fluggesellschaft oder die Hinweise des Luftfahrt-Bundesamts unter www.lba.de.

6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

6.1. Der Vermittler darf Zahlungen gemäß den wirksam vereinbarten Leistungs- und Zahlungsbedingungen des vermittelten Leistungserbringers verlangen. Zahlungsansprüche kann er entweder als Inkassobevollmächtigter des Leistungserbringers oder aus eigenem Recht aufgrund der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden (§ 669 BGB) geltend machen.

6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

6.3. Der Kunde darf Zahlungsansprüche des Vermittlers nicht durch Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Ansprüchen gegen den vermittelten Leistungserbringer verweigern, z. B. wegen mangelhafter Leistung. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Vermittler selbst Pflichten schuldhaft verletzt hat oder für die Gegenansprüche haftet.

7. Vergütungsansprüche des Vermittlers

7.1. Die angegebenen Preise sind die der Fluggesellschaften und enthalten in der Regel keine Provision für den Vermittler. Die Vergütung des Vermittlers erfolgt üblicherweise durch Serviceentgelte, die der Kunde zahlt. Diese Entgelte ergeben sich aus den bekannt gegebenen und vereinbarten Preisen, z. B. durch Aushang in den Geschäftsstellen. Wurde keine konkrete Vereinbarung getroffen, schuldet der Kunde die gesetzlich vorgesehene übliche Vergütung.

7.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsstellen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

7.3. Der Anspruch des Vermittlers auf vereinbarte Serviceentgelte – auch bei Flugbuchungen – bleibt bei Leistungsstörungen oder Änderungen wie Umbuchung, Namensänderung, Rücktritt, Stornierung, Annullierung oder Kündigung des vermittelten Vertrages bestehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Kunde aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers einen Rückerstattungsanspruch hat.

8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

8.1. Kunde und Vermittler müssen alle vom Leistungserbringer übermittelten Unterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine) auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag.

8.2. Erhält der Kunde die Unterlagen nicht direkt vom Leistungserbringer, übergibt der Vermittler sie entweder in der Geschäftsstelle oder nach eigener Wahl per Post oder elektronisch.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

9.1. Der Kunde muss erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit unverzüglich melden. Dazu gehören insbesondere fehlerhafte oder unvollständige persönliche Daten, fehlende Informationen oder Unterlagen zu den vermittelten Reiseleistungen sowie nicht ausgeführte Vermittlungsleistungen (z. B. fehlende Buchungen oder Reservierungen).

9.2. Unterbleibt die Anzeige unverschuldet, bleiben Ansprüche des Kunden bestehen.
Ansprüche entfallen jedoch, soweit der Vermittler nachweist, dass bei rechtzeitiger Anzeige kein oder ein geringerer Schaden entstanden wäre, insbesondere wenn eine Behebung oder Schadensminderung (z. B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung) möglich gewesen wäre.

Ansprüche entfallen nicht:

  • bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Vermittlers oder seiner Erfüllungsgehilfen

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung

  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages erforderlich sind

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 9 unberührt.

9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

10.1. Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen direkt gegenüber dem Leistungserbringer geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung gegenüber dem Vermittler wahrt diese Fristen in der Regel nicht – auch dann nicht, wenn Ansprüche sowohl gegen den Vermittler als auch gegen den Leistungserbringer bestehen.

10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

10.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

11.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslands¬kranken¬versicherungsschutz zu achten.

11.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Bedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Regelungen und Mitwirkungspflichten enthalten können, z. B. Haftungsausschlüsse (bei Vorerkrankungen), Pflicht zur sofortigen Stornierung bei Reiserücktritt, Fristen für Schadensmeldungen und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, sofern er keine falschen Angaben zu den Versicherungsbedingungen gemacht hat und der Versicherer aufgrund wirksam vereinbarter Bedingungen die Leistung verweigert.

12. Haftung des Vermittlers

12.1. Der Vermittler haftet nicht für Mängel oder Schäden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers vorliegt, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers.

12.2. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

13. Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sollte eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme entstehen, wird der Vermittler die Verbraucher entsprechend informieren. Für online geschlossene Verträge verweist der Vermittler auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen

Teil C gilt, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil verbundener Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist die Aushändigung eines gesetzlichen Formblatts nicht vorgeschrieben.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler entsteht ein Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen. Auftrag und Annahme sind formfrei.
Bei elektronischer Auftragserteilung (z. B. per E-Mail, Internet, Fax, Messenger) bestätigt der Vermittler den Eingang unverzüglich elektronisch. Diese Bestätigung ist keine Annahme des Vermittlungsauftrags.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich – soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen – aus den individuell vereinbarten Regelungen, diesen Geschäftsbedingungen sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 651a ff. BGB, Art. 250 ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB) über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Anbieter der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem vereinbarten Bedingungen, insbesondere dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Bei Beförderungsleistungen gelten – sofern nichts anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Beförderungs- und Tarifbestimmungen sowie internationale Übereinkommen.

2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Der Vermittler nimmt auf Wunsch die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer vor. Nach dessen Bestätigung übergibt er die Unterlagen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Leistungserbringer diese direkt an den Kunden sendet.

2.2. Der Vermittler haftet für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und deren korrekte Weitergabe. Ein Auskunftsvertrag mit Hauptpflicht entsteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für die Richtigkeit der Auskunft haftet der Vermittler nicht, außer bei Abschluss eines besonderen Auskunftsvertrags.

2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler keine Garantie für Preise, Leistungen, Buchungsbedingungen oder sonstige Umstände der Reise sowie keine Garantie für die Verfügbarkeit der vermittelten Leistungen (§ 276 Abs. 1 BGB).

2.5. Der Vermittler leitet Sonderwünsche nur an den Leistungserbringer weiter und übernimmt keine Gewähr für deren Erfüllung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sonderwünsche sind weder Vertragsgrundlage noch Bedingung des Vermittlungsauftrags. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Leistungserbringer sie ausdrücklich bestätigt.

3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

3.1. Der Vermittler informiert den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Informationspflicht besteht ansonsten nur bei besonderen, dem Vermittler bekannten oder erkennbaren Umständen, sofern die Hinweise nicht bereits in den Angebotsunterlagen enthalten sind.

3.2. Die Informationspflicht des Vermittlers beschränkt sich auf Auskünfte aus aktuellen, branchenüblichen Quellen. Eine besondere Nachforschungspflicht besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Der Vermittler kann seine Pflicht auch erfüllen, indem er den Kunden auf die Notwendigkeit eigener Nachfrage bei zuständigen Stellen hinweist.

3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden, für Ein- und Ausfuhrvorschriften sowie für etwaige Reisebeschränkungen.

3.4. Übernimmt der Vermittler die Registrierung für elektronische Einreiseerlaubnisse (entgeltlich oder unentgeltlich), besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht zu weiteren Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten, Transitaufenthalte oder zur Visabeschaffung. Hinweis: Die elektronische Genehmigung ersetzt nicht die endgültige Einreiseentscheidung der Grenzbehörden.

3.5. Der Vermittler ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Visa oder andere erforderliche Reisedokumente zu beschaffen. Übernimmt er diesen Auftrag, kann er die Erstattung notwendiger Auslagen verlangen. Eine Vergütung für die Tätigkeit ist zulässig, wenn sie vereinbart wurde oder nach den Umständen nur gegen Entgelt geschuldet ist.

3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung oder den rechtzeitigen Zugang von Visa und sonstigen Reisedokumenten. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verzögerung oder Nichterteilung vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht wurde.

4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

4.1. Der Vermittler informiert den Kunden bei Buchung gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die ausführende Fluggesellschaft. Ist diese noch nicht bekannt, werden die vorliegenden Informationen zur voraussichtlich ausführenden Fluggesellschaft mitgeteilt. Bei einem Wechsel wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Liste der in der EU verbotenen Fluggesellschaften ist online unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de und kann auf Wunsch in den Geschäftsstellen eingesehen werden.

4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Fluggesellschaft gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere:

  • Deutsches Luftverkehrsgesetz

  • Warschauer und Montrealer Übereinkommen

  • EU-Verordnungen:

    • (EG) Nr. 261/2004 zu Fluggastrechten

    • (EG) Nr. 2111/2005 über die Liste verbotener Fluggesellschaften und Information zur ausführenden Fluggesellschaft

    • (EG) Nr. 1107/2006 über Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Fluggästen

Es wird empfohlen, sich über Fluggastrechte zu informieren, z. B. durch Aushänge an Flughäfen, Informationen der Fluggesellschaft oder die Hinweise des Luftfahrt-Bundesamts unter www.lba.de.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1. Der Vermittler darf Zahlungen gemäß den wirksam vereinbarten Leistungs- und Zahlungsbedingungen des vermittelten Leistungserbringers verlangen. Zahlungsansprüche kann er entweder als Inkassobevollmächtigter des Leistungserbringers oder aus eigenem Recht aufgrund der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden (§ 669 BGB) geltend machen.

5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

5.3. Der Kunde darf Zahlungsansprüche des Vermittlers nicht durch Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Ansprüchen gegen den vermittelten Leistungserbringer verweigern, z. B. bei mangelhafter Vertragserfüllung. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Vermittler selbst schuldhaft Pflichten verletzt hat oder für die Gegenansprüche haftet.

6. Vergütungsansprüche des Vermittlers

6.1. Die angegebenen Preise sind die der Fluggesellschaften und enthalten in der Regel keine Provision für den Vermittler. Die Vergütung des Vermittlers erfolgt üblicherweise durch Serviceentgelte, die der Kunde zahlt. Diese ergeben sich aus den bekannt gegebenen und vereinbarten Preisen, z. B. durch Aushang in den Geschäftsstellen. Wurde keine konkrete Vereinbarung getroffen, schuldet der Kunde die gesetzlich vorgesehene übliche Vergütung.

6.2. Serviceentgelte für die Vermittlung anderer Reiseleistungen oder zusätzliche Tätigkeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden. Dies kann durch einen gut sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsstellen oder durch einen mündlichen bzw. schriftlichen Hinweis des Vermittlers erfolgen.

6.3. Der Anspruch des Vermittlers auf vereinbarte Serviceentgelte – auch bei Flugbuchungen – bleibt bei Leistungsstörungen oder Änderungen wie Umbuchung, Namensänderung, Rücktritt, Stornierung, Annullierung oder Kündigung des vermittelten Vertrages bestehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Kunde aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers einen Rückerstattungsanspruch hat.

7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

7.1. Kunde und Vermittler müssen alle vom Leistungserbringer übermittelten Unterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine) auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag.

7.2. Erhält der Kunde die Unterlagen nicht direkt vom Leistungserbringer, übergibt der Vermittler sie entweder in der Geschäftsstelle oder nach eigener Wahl per Post oder elektronisch.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

8.1. Der Kunde muss erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit unverzüglich melden. Dazu gehören insbesondere fehlerhafte oder unvollständige persönliche Daten, fehlende Informationen oder Unterlagen zu den vermittelten Reiseleistungen sowie nicht ausgeführte Vermittlungsleistungen (z. B. fehlende Buchungen oder Reservierungen).

8.2. Unterbleibt die Anzeige unverschuldet, bleiben Ansprüche des Kunden bestehen.
Ansprüche entfallen jedoch, soweit der Vermittler nachweist, dass bei rechtzeitiger Anzeige kein oder ein geringerer Schaden entstanden wäre, insbesondere wenn eine Behebung oder Schadensminderung (z. B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung) möglich gewesen wäre.

Ansprüche entfallen nicht:

  • bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Vermittlers oder seiner Erfüllungsgehilfen

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung

  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages erforderlich sind

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.

8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

9.1. Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen direkt gegenüber dem Leistungserbringer geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung gegenüber dem Vermittler wahrt diese Fristen in der Regel nicht – auch dann nicht, wenn Ansprüche sowohl gegen den Vermittler als auch gegen den Leistungserbringer bestehen.

9.2. Bei Reklamationen oder der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Weitergabe der ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

9.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

10.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

10.2. Eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt in der Regel nicht die Kosten eines Reiseabbruchs nach Reiseantritt, auch wenn dieser unverschuldet erfolgt. Für diesen Fall ist üblicherweise eine separate Reiseabbruchversicherung erforderlich.

10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskranke¬n¬versicherungsschutz zu achten.

10.4. Die Bedingungen der vermittelten Reiseversicherungen können besondere Regelungen und Mitwirkungspflichten enthalten, z. B. Haftungsausschlüsse (bei Vorerkrankungen), Pflicht zur sofortigen Stornierung bei Reiserücktritt, Fristen für Schadensmeldungen und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, sofern er keine falschen Angaben zu den Versicherungsbedingungen gemacht hat und der Versicherer aufgrund wirksam vereinbarter Bedingungen die Leistung verweigert.

11. Haftung des Vermittlers

11.1. Der Vermittler haftet nicht für Mängel oder Schäden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers vorliegt, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers.

11.2. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sollte eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme entstehen, wird der Vermittler die Verbraucher entsprechend informieren. Für online geschlossene Verträge verweist der Vermittler auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

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Stand April 2026