Kostenfalle Supermarktparkplatz: Das sind die Erfahrungen der Mitglieder
Immer mehr Supermärkte lassen wegen des hohen Parkdrucks ihre Parkplätze von privaten Parkraumbewirtschaftern überwachen – für die Kunden kann es teuer werden. Das haben bereits viele ADAC Mitglieder selbst erfahren müssen. Der ADAC Nordrhein hat bei Supermärkten und Parkraumbewirtschaftern nachgefragt.
„Nach einem Einkauf hatte ich ein Knöllchen an der Scheibe. Die fehlende Parkscheibe sollte 24,90 Euro kosten. Ein kurzer freundlicher Anruf meinerseits bei dem Unternehmen und man sagte mir, ich müsse den Bescheid und den Kassenbon faxen oder mailen und der Vorgang werde storniert. Schon war der Fall geklärt und erledigt."
Das, was Elke Rosellen aus Köln erlebt hat, ist schon vielen Autofahrern und ADAC Mitgliedern passiert. Aber nicht alle trafen auf so viel Kulanz. Nach einem Aufruf des ADAC Nordrhein zur privaten Parkraumbewirtschaftung von Supermarktparkplätzen haben 2019 hunderte Mitglieder ihrem Ärger in Erfahrungsberichten Luft gemacht. Häufige Probleme: Schlechte Lesbarkeit der Parkbedingungen und Abzocke. Doch wie kommt es überhaupt zum „Knöllchen“?
Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einen Supermarktparkplatz, geht er einen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber ein und muss sich an dessen Regeln halten. Die lauten meistens: Der Kunde muss die Parkscheibe gut sichtbar auslegen und darf nur eine gewisse Zeit auf dem Parkplatz parken. Außerdem muss er wirklich Kunde des Geschäfts sein, wenn er auf dem Parkplatz stehen möchte. Beachtet man diese Bedingungen nicht, wird eine Vertragsstrafe erhoben, meist zwischen 25 und 30 Euro.
Mitglieder zahlen Strafen, um höhere Kosten zu vermeiden
Doch dabei bleibt es häufig nicht. Denn teilweise werden zusätzlich hohe Bearbeitungs- und Mahngebühren sowie Inkassokosten in Rechnung gestellt. „Der Gesamtbetrag liegt dann schnell bei über 100 Euro. Das ist ein echter Kosten-Hammer“, sagt Verbraucherschützerin Elke Hübner vom ADAC Nordrhein. Derartige Kosten, die über die Vertragsstrafe hinaus gehen, müssen laut der ADAC Juristin aber nur bei Verzug gezahlt werden, also wenn der Parkende einen Zahlschein erhalten und nicht fristgerecht bezahlt hat. Erscheinen diese unverhältnismäßig, lohnt sich die Überprüfung durch einen Anwalt, insbesondere, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.
Die meisten Mitgliederzuschriften an den ADAC Nordrhein betrafen die Parkplätze von ALDI und der REWE Group. Bewirtschaftet werden diese Parkplätze häufig von den Unternehmen Park & Control PAC GmbH, fair parken GmbH oder PRS Parkraum Service GmbH. Die Höhe der Vertragsstrafe liegt in der Regel zwischen 25 und 30 Euro. Am „günstigsten“ ist PRS Parkraum Service GmbH mit 15 Euro. „In den meisten uns geschilderten Fällen haben die Mitglieder gezahlt, um höhere Kosten und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Einkaufen wollen viele aber zukünftig woanders.", sagt Hübner.
Supermärkte versprechen kulante Lösung für Kunden
Auf Nachfrage des ADAC Nordrhein waren nur zwei der vier angeschriebenen Parkraumbewirtschafter zu einer Stellungnahme bereit. Die fair parken GmbH und ParkRaum-Management PRM GmbH stellten bei vergessener Parkscheibe einen kulanten Umgang mit Kunden in Aussicht, sofern der Kassenzettel vorgelegt werden kann. Außerdem würden Kunden statt einer direkten Sanktionierung erst einmal vor Ort angesprochen. Die Erfahrungsberichte der ADAC Mitglieder bestätigten dieses Vorgehen allerdings nur selten. In einigen Fällen wurden Forderungen bei Vorlage des Kassenbons zumindest im Nachgang fallen gelassen.
Der ADAC Nordrhein hat auch die betreffenden Supermärkte LIDL, REWE, ALDI, EDEKA und PENNY um eine Stellungnahme gebeten. Alle Unternehmen versprachen eine kulante Lösung für tatsächliche Kunden. LIDL überwacht nach eigenen Angaben die Parkdauer auf etwa der Hälfte seiner Parkplätze mit Bodensensoren. „Das ist grundsätzlich zu begrüßen, denn damit entfällt das lästige Auslegen einer Parkscheibe. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Sensorik einwandfrei funktioniert, damit im Zweifel ein Fehlverhalten belegt werden kann“, erklärt Rechtsexpertin Hübner.
Das fordert der ADAC Nordrhein
Die Höhe der Vertragsstrafe sollte sich an der Untergrenze des Bußgeldes für einen schlichten Parkverstoß orientieren, also nicht mehr als 20 Euro betragen.
Der Begriff „Vertragsstrafe“ muss auf der Beschilderung besonders hervorgehoben werden, damit Kunden auch bei einem flüchtigen Blick auf das Schild erkennen können, was ihnen bei einem Verstoß gegen die Parkplatzbedingungen droht. Keine Texttafeln mit kleiner Schrift.
Gegen offensichtliche Kunden des Supermarktes, die die Parkscheibe lediglich vergessen haben, sollte keine Vertragsstrafe erhoben werden. Trifft das Überwachungspersonal einen Kunden an, der die Parkscheibe vergessen hat, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen oder den Einkauf nachzuweisen.
Wenn der Kunde nach seinem Einkauf im Anschluss noch benachbarte Geschäfte aufsucht und dafür sein Fahrzeug nicht extra umsetzt, sollte das großzügig vom Parkplatzeigentümer/Parkraumbewirtschafter toleriert werden. Kurze Fahrten, nur um einen neuen Parkplatz wenige Meter neben dem alten zu suchen, sind ökologisch unsinnig.
Begrüßenswert ist die Möglichkeit, den nachts häufig verwaisten Parkplatz mittels Smartphone-App gegen eine Gebühr zum Beispiel den Nachbarn zur Verfügung zu stellen. So wird freier Parkraum rund um die Uhr optimal genutzt.
Fragen und Antworten zur rechtlichen Lage bei privaten Parkraumbewirtschaftung von Supermarkt-Parkplätzen finden Sie hier.